TE OGH 1958/11/11 4Ob321/58

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Veröffentlicht am 11.11.1958
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §2

Kopf

SZ 31/136

Spruch

Die Bezeichnung einer Ware als "Original" oder als "Spezialität" unter Beifügung eines bekannten Familiennamens ist unrichtig, wenn sie nicht nach Rezepturen einer bestimmten Person oder Familie hergestellt wurde. Eine solche unrichtige Bezeichnung verstößt gegen § 2 UWG.

Entscheidung vom 11. November 1958, 4 Ob 321/58.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die gefährdeten Parteien machten mit ihrer am 30. April 1958 erhobenen Klage wider ihre Gegnerin verschiedene ihnen aus §§ 1, 2 UWG. zustehende Unterlassungsansprüche geltend, darunter auch den Anspruch auf Unterlassung der Anpreisung und des Verkaufes der von anderen Firmen des Zuckerbäcker- und Konditorengewerbes, insbesondere von der Firma H., gekauften Zuckerbäcker- und Schokoladewaren unter der Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" und den Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung "Hotel Sacher - Wien - Salzburg" oder ähnlicher Redewendungen, die auf einen Filialbetrieb der Gegnerin der gefährdeten Parteien in Salzburg hindeuten. Zur Sicherung der beiden letztgenannten Unterlassungsansprüche begehrten die gefährdeten Parteien die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der ihrer Gegnerin die Anpreisung und der Verkauf der erwähnten Waren auf die gerügte Weise und die Verwendung der Bezeichnung "Hotel Sacher - Wien - Salzburg" oder ähnlicher Redewendungen, die auf einen Filialbetrieb der Gegnerin der gefährdeten Parteien in Salzburg hindeuten, verboten werde.

Das Erstgericht wies die Anträge der gefährdeten Parteien ab.

Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß teilweise ab. Es erließ zur Sicherung des Anspruches der erstgefährdeten Partei auf Unterlassung der Anpreisung und des Verkaufes der bei Zuckerbäckern (Konditoren), insbesondere bei der Firma H., gekauften Zuckerbäcker- und Schokoladewaren unter der Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" die erbetene einstweilige Verfügung, allerdings mit der Einschränkung, "sofern diese Waren nicht nach Rezepten der Familie Sacher, zu deren Verwertung die Gegnerin der gefährdeten Parteien befugt ist, hergestellt werden."

Im übrigen bestätigte es die gänzliche Abweisung des Antrages der zweitgefährdeten Partei und die Abweisung des Antrages der erstgefährdeten Partei, soweit diese die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung der Bezeichnung "Hotel Sacher - Wien - Salzburg" oder ähnlicher Redewendungen, die auf einen Filialbetrieb der Gegnerin der gefährdeten Parteien in Salzburg hindeuten, begehrte.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Sachverhalt, der in der offenstehenden Frage von den Gerichten erster und zweiter Instanz festgestellt wurde, ist folgender:

Die Gründer der Kommanditgesellschaft "Hotel Sacher, Eduard Sacher" erwarben im Jahre 1934 das Hotel Sacher aus der Konkursmasse der Verlassenschaft nach Anna Sacher. Eduard Sacher stimmte als Erbe der Geschäftsinhaberin der Fortführung des Unternehmens mit dem bisherigen Firmenwortlaut "Hotel Sacher, Eduard Sacher" zu, behielt sich jedoch das Recht vor, seinen Namen für seine geschäftlichen Zwecke zu verwenden. Mit Rücksicht darauf, daß die Erwerber berechtigt waren, das Hotel als "Hotel Sacher" zu führen, sowie daß diesem Unternehmen ausschließlich der Vertrieb der Sachertorte unter dem geschützten Namen "Hotel Sacher Wien" zukommt, sollte sich die Berechtigung zur geschäftlichen Betätigung des Eduard Sacher in anderer Richtung, beispielsweise der Führung und Errichtung einer Konditorei, bewegen, wobei ihm vorbehalten blieb, ebenfalls Sachertorten zu erzeugen und um einen diesbezüglichen Markenschutz, jedoch mit Ausnahme der Marke "Hotel Sacher Wien", einzukommen. Eduard Sacher nahm ferner zur Kenntnis, daß er nicht berechtigt sei, einen Hotelbetrieb in Wien unter dem Namen "Sacher" zu führen.

Am 24. Juli 1934 übertrug Eduard Sacher an die erstgefährdete Partei, die Zuckerbäckerin ist, das Recht zur Alleinerzeugung und zum Alleinverkauf der sogenannten Eduard-Sacher-Torte und erteilte ihr das Recht, einen Markenschutz für die "Eduard-Sacher-Torte" zu erwerben.

Mit Priorität vom 24. Oktober 1951 und Gültigkeitsdauer bis 24. Oktober 1961 ist für das "Hotel Sacher, Eduard Sacher" eine Wortbildmarke, bestehend aus einem runden Siegel mit der Inschrift "Hotel Sacher Wien", zur Verwendung bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Torten registriert. Im Markenregister ist als Gegenstand des Unternehmens neben Hotel und Restaurant auch Delikatessenhandlung angegeben. Die Gegnerin verfügt über mehrere Gewerbeberechtigungen, und zwar über die Konzession zum Betrieb des Hotelgewerbes, die Konzession zur Ausübung des Kaffeehausbetriebes, den auf Gemischtwarenhandel lautenden Gewerbeschein und den Gewerbeschein hinsichtlich des Zuckerbäckergewerbes, beschränkt auf die Erzeugung von Sachertorten, alles im Standort Wien I., P.- Straße. In Salzburg errichtete die Gegnerin eine gewerberechtliche Zweigniederlassung des Gemischtwarenhandels, beschränkt auf den Kleinhandel mit Lebensmitteln, und des Zuckerbäckergewerbes, beschränkt auf den Verkauf der von ihr erzeugten Sachertorten. Die Gegnerin betreibt jedoch in Salzburg kein Hotel.

Zugunsten der erstgefährdeten Partei wurde mit Priorität vom 16. November 1934 die Wortmarke "Eduard Sacher Wien" registriert.

Die Gegnerin bietet in ihren gewerblichen Standorten in Wien I., P.- Straße, und in Salzburg im geschäftlichen Verkehr nachfolgende Waren zum Verkauf an:

1. Mignon-Sachertorten in Zellophanpackung (Sichtpackung) mit der Aufschrift "Original Sachertorte Hotel Sacher Wien";

2. Bonbonnieren mit Zellophandeckel, der die Aufschrift "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" trägt;

3. Pappendeckelkartons mit Zellophandeckel mit der Aufschrift "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" mit je vier Sacherwürfeln und vier Sacherdesserts;

4. runde Punschtorten, zur Gänze in Zellophan verpackt, mit der Aufschrift "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien".

Die Sacherwürfel bestehen aus derselben Masse wie die Sachertorte. Die Sacherdesserts stellen insofern eine Abwandlung der Sachertortenmasse dar, als zu dieser Sachertortenmasse saftige Ingredienzien kommen, deren Zusammensetzung Betriebsgeheimnis ist. Die Punschtorte enthält in ihrer breiten Mittelschicht dieselbe Masse wie die Sacherdesserts, wird aber oben und unten zu Isolierzwecken von der Glasur mit einer schmalen Biskuitschicht begrenzt. Die Bonbonnieren werden über Auftrag der Gegnerin der gefährdeten Partei nach deren individuellen Wünschen von der Firma H. zusammengestellt.

Das Erstgericht hatte zur Begründung seiner abweisenden Erledigung darauf hingewiesen, daß die erstgefährdete Partei, wenn auch ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihr und ihrer Gegnerin bejaht werden müsse, ihrer Gegnerin den Verkauf ihrer "Spezialitäten" in Wien und Salzburg nicht verbieten könne, weil der Verkauf entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung erfolge.

Demgegenüber betonte das Rekursgericht, daß diese Begründung unzutreffend sei; denn es gehe nicht um die Frage, ob die Gegnerin der gefährdeten Parteien die Erzeugnisse, die sie Spezialitäten nenne, verkaufen dürfe, sondern darum, ob sie berechtigt sei, diese Erzeugnisse unter der Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" zu vertreiben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes habe der auf § 2 UWG. gestützte Unterlassungsanspruch der erstgefährdeten Partei nichts mit der Frage der Übertragung des Namensrechtes des Eduard Sacher und der Priorität der für beide Unternehmen registrierten Marken zu tun. Die Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" sei zur Irreführung des Käuferpublikums geeignet, weil es hiemit die Vorstellung verbinden könne, daß es sich bei den unter dieser Bezeichnung verkauften Erzeugnissen um solche handle, die nach Rezepten der alten Familie Sacher hergestellt würden. Diese Vorstellung könne das Käuferpublikum um so eher haben, als auch von "Original-Sacherspezialitäten" die Rede sei und das Wort Sacher zweimal in der Bezeichnung vorkomme, einmal im Zusammenhang mit den Spezialitäten und dann im Zusammenhang mit dem Firmennamen in verkürzter Form. Die Sacherspezialitäten, soweit sie nicht aus der Sachertortenmasse hergestellt würden, seien aber nicht nach Rezepten der alten Familie Sacher zubereitet. Daß die in den Bonbonnieren enthaltenen Süßwaren nicht nach den Rezepten der alten Familie Sacher hergestellt würden, ergebe sich aus der Aussage des als Auskunftsperson vernommenen Betriebsleiterstellvertreters der Firma H. Die Gegnerin der gefährdeten Parteien habe dies übrigens weder behauptet noch bescheinigt. Die Bezeichnung "Sacherspezialitäten" für Erzeugnisse, die nicht nach Rezepten der alten Familie Sacher hergestellt würden, sei unrichtig, weil sie unter Zugrundelegung des Gesamteindrucks irrige Vorstellungen entstehen lassen könne. Es liege auf der Hand, daß die unrichtige Angabe über die Herstellungsart (nach Rezepten der alten Familie Sacher) geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Anbots hervorzurufen, weil hiedurch Kunden angelockt würden. Es seien also auch die weiteren Voraussetzungen des § 2 UWG. gegeben. Die Gegnerin der gefährdeten Parteien könne sich nicht auf das ihr zustehende Markenrecht berufen, weil sie die für sie registrierte Wortbildmarke nur bei der Erzeugung und dem Vertrieb von Torten, nicht aber für andere Zuckerbäcker- und Schokoladewaren verwenden dürfe. Daraus folge, daß die Gegnerin der gefährdeten Parteien schon dadurch wettbewerbswidrig handle, daß sie Erzeugnisse, die nicht nach Rezepten der alten Familie Sacher hergestellt würden, im geschäftlichen Verkehr als "Original Sacherspezialitäten" bezeichne, anpreise und verkaufe.

Es ist der Gegnerin der gefährdeten Parteien darin beizupflichten, daß die von ihr geübte Anpreisung und der Verkauf von Zuckerbäcker- und Schokoladewaren unter der Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" nur dann als ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 2 UWG. gewertet werden kann, wenn sie - sei es auch nur objektiv - unrichtig und geeignet ist, den Anschein eines besonders, günstigen Anbotes hervorzurufen. Es muß aber der Auffassung des Rekursgerichtes zugestimmt werden, daß diese Voraussetzungen nach den Feststellungen der Untergerichte gegeben sind. Die Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" steht für einen Begriff, der seine Begrenzung durch die verwendeten Worte erhält. Es ergibt sich aus diesen Worten tatsächlich, daß hier besondere Waren angepriesen und verkauft werden, die auf Rezepte der alten Familie Sacher zurückgeführt werden, und zwar aus ihrem eigentümlichen Zusammenhang. Die Gegnerin der gefährdeten Parteien ist zwar im Recht, wenn sie meint, daß Worte wie "Original", "Spezialitäten" und die Verwendung des Firmenwortlautes in der gekürzten Form "Hotel Sacher Wien" den vom Rekursgericht gezogenen Schluß nicht rechtfertigen. Es wird aber der beklagten Partei nicht die Bezeichnung ihrer Zuckerbäcker- und Schokoladewaren mit "Original Spezialitäten Hotel Sacher Wien" untersagt, sondern mit "Original Sacher Spezialitäten Hotel Sacher Wien". Es ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen, ob die ersterwähnte Bezeichnung wettbewerbswidrig ist, sondern nur, ob dies bei der zweiten der Fall ist. Bei dieser trifft es aber zu. Es können die Ausführungen der Gegnerin der gefährdeten Parteien, soweit sie markenrechtlicher Natur sind, ebenso übergangen werden wie die Ausführungen, die sich auf die Tatsache beziehen, daß andere Waren, die nicht auf Grund der Rezepte der alten Familie Sacher hergestellt werden, wie z. B. die "Sacherwürstel", als eine Sacherspezialität bezeichnet werden konnten. Markenrechtlich geschützt ist die Wortbildmarke "Hotel Sacher Wien". Die Verwendung dieser Marke könnte aus markenrechtlichen Gründen nicht angefochten werden. Ob sie nicht auf Grund von Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig sein könnte, ist hier nicht zu untersuchen. Der Hinweis auf andere Warengattungen, wie z. B. Würstel, geht deshalb fehl, weil bei diesen niemals eine Verbindung mit von der Familie Sacher gefundenen Rezepten hergestellt wurde. Es handelt sich aber im Gegenstand um Zuckerbäcker- und Schokoladewaren, bei welchen mit Rücksicht auf die eine weltberühmte Sacherspezialität, die Sachertorte, im kaufenden Publikum geradezu zwangsläufig die Vorstellung der Erzeugung nach Rezepten der alten Familie Sacher hervorgerufen wird. Darauf aber kommt es an, daß Zuckerbäcker- und Schokoladewaren, die nicht nach Rezepten der alten Familie Sacher hergestellt wurden, als Sacherspezialitäten bezeichnet werden. Eine solche Bezeichnung ist unrichtig, weil bei Waren dieser Art das den historischen Begriff der Sacherspezialität, der für die Sachertorte geschaffen wurde, charakterisierende Moment, nämlich die Herstellung nach Rezepturen der alten Familie Sacher, fehlt. So wie es unzweifelhaft ist, daß eine nicht nach Rezepten der alten Familie Sacher hergestellte Torte nicht richtig bezeichnet ist, wenn sie "Original-Sachertorte" genannt wird, so ist dies auch bei anderen Zuckerbäcker- und Schokoladewaren der Fall. Wird zu dem Wort "Sacherspezialität" in bezug auf Zuckerbäcker- und Schokoladewaren noch das Wort "Original" beigefügt, so ist die Unrichtigkeit der Bezeichnung besonders offenkundig und die Möglichkeit der Irreführung des kauflustigen Publikums evident.

Dem kann, wie schon eingangs erwähnt wurde, nicht damit begegnet werden, daß die Berechtigung zur Verwendung der Worte "Original", "Spezialität" und des Firmenwortlautes im einzelnen nachgewiesen wird. Untersagt ist die Verwendung eines bestimmten, historisch gewordenen Begriffes in bezug auf Zuckerbäcker- und Schokoladewaren. Der Begriff ist durch die Bezeichnung "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" in bezug auf Zuckerbäcker- und Schokoladewaren eindeutig. Hier läßt er - im Gegensatz zu anderen Warengattungen - keine andere Vorstellung lebendig werden als die, daß die angepriesene und verkaufte Ware nach Rezepten der alten Familie Sacher erzeugt wurde. Wird er in bezug auf Zuckerbäcker- und Schokoladewaren verwendet, die nicht nach solchen Rezepten hergestellt wurden, ist er unrichtig und tatsächlich zur Anlockung von Kunden geeignet. Er ist und war, historisch gesehen, niemals auf Spezialitäten des heutigen Hotels Sacher in Wien abgestellt, sondern bei Zuckerbäcker- und Schokoladewaren immer auf die weltberühmte Spezialität der Familie Sacher, die die Gegnerin der gefährdeten Parteien eine mittlerweile ausgestorbene Hotelierfamilie nennt: die Sachertorte. Kommt es aber auf die Vorstellung der Erzeugung der Zuckerbäcker- und Schokoladewaren nach Rezepten der Familie Sacher an, dann ist es unerheblich, ob die von der Firma H. (auf Grund des von der Gegnerin der gefährdeten Parteien erteilten Spezialauftrages) bezogene Ware ausschließlich für deren Unternehmen erzeugt und ausschließlich durch deren Unternehmen in Verkehr gesetzt wird.

Der Unterlassungsanspruch der erstgefährdeten Partei nach § 2 UWG. ist demnach bescheinigt.

Anmerkung

Z31136

Schlagworte

Anpreisung wahrheitswidrige, Original Sacherspezialitäten, Original- Sacherspezialitäten, wahrheitswidrige Anpreisung, Sacherspezialitäten, wahrheitswidrige Anpreisung, Spezialitäten, Original-Sacher -, wahrheitswidrige Anpreisung, Unlauterer Wettbewerb, wahrheitswidrige Anpreisung, Original, Sacherspezialitäten, Wahrheitswidrige Anpreisung "Original Sacherspezialitäten", Wettbewerb unlauterer, wahrheitswidrige Anpreisung, Original, Sacherspezialitäten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:0040OB00321.58.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19581111_OGH0002_0040OB00321_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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