Norm
Entmündigungsordnung §56Kopf
SZ 31/142
Spruch
Auch bei Rekursen im Entmündigungsverfahren ist eine Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte nicht zwingend vorgeschrieben.
Entscheidung vom 19. November 1958, 2 Ob 469/58.
I. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.
Text
Die Rekurswerberin Gertrude K. wurde mit Beschluß vom 20. September 1954 wegen Geisteskrankheit beschränkt entmundigt. Im Widerspruchsverfahren wurde der Senat von der Rekurswerberin Gertrude K. und ihrem Sohn Anton K. erfolglos abgelehnt. Der Antrag wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 6. November 1957 als verspätet zurückgewiesen. Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28. Mai 1958 keine Folge.
Die Rekurswerberin Gertrude K. und ihr Sohn Anton K. stellten mit ihrer am 5. Juli 1958 beim Widerspruchsgericht eingelangten Eingabe einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ablehnungsverfahren. Das Oberlandesgericht Innsbruck wies mit Beschluß vom 25. September 1958 den Wiedereinsetzungsantrag als verspätet (§ 148 ZPO.) zurück.
Dieser Beschluß wurde an den ausgewiesenen Vertreter der Rekurswerber, Rechtsanwalt Dr. P., am 13. Oktober 1958 zugestellt. Am 15. Oktober 1958 langte eine an das Präsidium gerichtete, von Michael D. (der kein Rechtsanwalt ist) namens der Rekurswerber als deren ausgewiesenem Vertreter unterfertigte Eingabe beim Widerspruchsgericht ein, mit welcher die "Anmeldung des Rekurses" an den Obersten Gerichtshof gegen den oben angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck erfolgte und in welcher auch Rekursausführungen enthalten sind.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Was vorerst das Vertretungsverhältnis betrifft, ist darauf zu verweisen, daß es sich hier um eine Ablehnung im Entmündigungsverfahren handelt. Es sind daher die Grundsätze des Außerstreitverfahrens maßgebend. Danach ist eine Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte auch im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend vorgeschrieben (§ 5 AußStrG.). Dasselbe gilt auch für das Entmündigungsverfahren, in welchem sich die Parteien gemäß § 56 EntmO. zwar eines Rechtsanwaltes bedienen können, aber nicht müssen (s. Schuster, Kommentar zum Verfahren außer Streitsachen, S. 33; Sandner, Das zivilgerichtliche Verfahren außer Streitsachen, S. 46 und 100; Ott, Rechtsfürsorgeverfahren, S. 138; Rintelen, Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen, S. 20; GlUNF. 66).
Der am 5. Juli 1958 überreichte Wiedereinsetzungsantrag war daher jedenfalls verspätet, da die darin geltend gemachten "unvorhergesehenen" Umstände bereits in das Jahr 1957 fallen und daher auch von diesem Zeitpunkt die Fristen zu laufen begonnen haben.
Anmerkung
Z31142Schlagworte
Anwaltszwang, kein - im Entmündigungsverfahren Entmündigungsverfahren, kein Anwaltszwang Rechtsanwälte, kein Anwaltszwang im Entmündigungsverfahren Rekurs im Entmündigungsverfahren, kein AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:0020OB00469.58.1119.000Dokumentnummer
JJT_19581119_OGH0002_0020OB00469_5800000_000