TE OGH 1959/2/4 5Ob434/58

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Veröffentlicht am 04.02.1959
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Norm

ABGB §156
ABGB §1497

Kopf

SZ 32/16

Spruch

Die Regeln über die Verjährung können auf die Ausschlußfrist des § 156 ABGB. nicht angewendet werden.

Entscheidung vom 4. Februar 1959, 5 Ob 434/58.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Kläger hat mit der am 27. September 1952 eingebrachten Klage die eheliche Geburt des am 1. Juli 1949 geborenen mj. Helmut E. und des am 21. April 1952 geborenen mj. Werner E. bestritten. In Ansehung des mj. Helmut E. wurde die Bestreitungsklage vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesen.

Hinsichtlich des mj. Werner E. stellte das Erstgericht nach Aufnahme von Beweisen fest, daß er nicht das eheliche Kind des Klägers sei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die beklagte Partei führt aus, daß dem Kläger bei der ersten Streitverhandlung am 2. Dezember 1952 aufgetragen worden sei, die Geburtsurkunden der beklagten Parteien binnen 14 Tagen vorzulegen, worauf die Tagsatzung auf unbestimmte Zeit erstreckt wurde. Obwohl dem Kläger die fristgerechte Erfüllung des Auftrages möglich gewesen sei, habe er erst mit einem Schriftsatz vom 25. Mai 1957, also ungefähr 4 1/2 Jahre später, die Urkunden vorgelegt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Der Kläger habe daher das Verfahren nicht ordnungsgemäß fortgesetzt. Die Bestimmung des § 1497 ABGB., wonach die Verjährung durch eine nicht gehörig fortgesetzte Klage nicht unterbrochen werde, sei auch auf die im § 156 ABGB. festgesetzte Jahresfrist für die Bestreitung der ehelichen Geburt durch den Ehemann anzuwenden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher die Bestreitungsklage abzuweisen gewesen.

Die Behauptungen der Revisionswerberin über den Gang des Verfahrens sind nach der Aktenlage richtig. Vom Prozeßgericht wurde, da der Kläger die Urkunden nicht vorlegte, die Rechtssache mit Ende des Jahres 1953 im Register abgestrichen. Das Verfahren wurde erst durch einen am 25. Mai 1957 vom Kläger eingebrachten Schriftsatz wieder in Gang gebracht. Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom Erstgericht eingehaltene Vorgang der Bestimmung des § 391 Geo. entsprach, weil das Revisionsgericht von dem tatsächlich eingehaltenen Vorgang auszugehen hat.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die Bestreitungsfrist eine Ausschlußfrist, deren Ablauf nur aus den im § 156 Abs. 3 ABGB. angeführten Gründen gehemmt wird. Diese Hemmungsgrunde sind nicht gegeben. Die Regeln über die Verjährung können aber auf die für die Ausübung des Bestreitungsrechtes nach § 156 ABGB. bestimmte Ausschlußfrist nicht angewendet werden (s. Wentzel - Plessl in Klang

2. Aufl. I/2 S. 112; 5 Ob 58/58, 5 Ob 358/58). Dadurch, daß das Verfahren durch lange Zeit nicht fortgesetzt wurde, konnte dem Kläger das bereits fristgerecht ausgeübte Bestreitungsrecht nicht mehr verlorengehen. Der Revision, die im übrigen die Feststellung, daß der mj Beklagte kein eheliches Kind des Klägers ist, unbekämpft läßt, war daher keine Folge zu geben.

Anmerkung

Z32016

Schlagworte

Ausschlußfrist nach § 156 ABGB., keine Anwendung der Verjährungsregeln, Bestreitung der ehelichen Geburt, Hemmung der Ausschlußfrist, Ehelichkeitsbestreitung, Hemmung der Ausschlußfrist, Gehörige Fortsetzung des Verfahrens, keine Anwendung im Falle des, § 156 ABGB., Präklusivfrist nach § 156 ABGB., keine Anwendung der Verjährungsregeln, Vaterschaftsbestreitung, Hemmung der Ausschlußfrist, Verjährung, keine Anwendung ihrer Regeln auf die Frist des § 156 ABGB.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0050OB00434.58.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19590204_OGH0002_0050OB00434_5800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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