TE Vwgh Beschluss 2005/3/15 2005/21/0029

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2005
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs3;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs3 idF 1973/569;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
VwGG §61;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache des F, vertreten durch Mag. Astrid Wagner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 10, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Oktober 2004, Zl. Fr 2236/04, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem durch seine Vertreterin übermittelten Antrag vom 30. November 2004 (zur Post gegeben am 3. Dezember 2004) ersuchte der Beschwerdeführer um die "Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls hinsichtlich der Stempelgebühren und Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG, Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes und Gebühren für Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer". Die Worte im Formular "durch Beigebung eines Rechtsanwaltes" wurden durchgestrichen. Das Zustelldatum des anzufechtenden Bescheides wurde mit 23. November 2004 bekannt gegeben.

Mit Beschluss vom 29. Dezember 2004, Zl. VH 2004/21/0126-4, wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren und der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG bewilligt.

Am 9. Februar 2005 langte die am 8. Februar 2005 zur Post gegebene Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein, in der das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides wie schon im Verfahrenshilfeantrag mit 23. November 2004 angegeben wurde.

Die Beschwerde wäre nur dann rechtzeitig, könnte sie sich auf die Unterbrechungswirkung des § 26 Abs. 3 VwGG berufen. Diese in den Grundzügen mit BGBl. Nr. 459/1969 eingeführte Bestimmung erhielt durch Art. V Z 2 BGBl. Nr. 569/1973 folgende Fassung:

"Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Der Bescheid ist durch den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei."

Aus der im ersten Satz stehenden Anordnung, dass die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen beginne, ist klar abzuleiten, dass diese Bestimmung (nur) den Fall regelt, dass jedenfalls auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Einbringung der Beschwerde begehrt wird. Im letzten Satz der zitierten Bestimmung ist zwar von der Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ohne weitere Voraussetzung oder Einschränkung die Rede. Diese Anordnung ist aber als Ergänzung dahin zu verstehen, dass einem - nach Abweisung des Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshelfers - frei gewählten Rechtsanwalt die volle Beschwerdefrist zur Verfügung stehen soll.

§ 61 VwGG spricht in Abs. 1 zweiter Satz aus, dass für die Beigebung eines Verfahrenshelfers kein "weiteres Begehren" erforderlich ist. Diese Anordnung verbietet aber nicht, entweder nur die Befreiung von Kosten bzw. Gebühren (etwa der des § 24 Abs. 3 VwGG) oder nur die Beigebung eines Verfahrenshelfers zu beantragen. Wird - wie im vorliegenden Fall durch Ausstreichen der entsprechenden Formulierung im Verfahrenshilfeantrag - auf die Beigebung eines Rechtsanwaltes verzichtet, entfaltet der Verfahrenshilfeantrag mangels Anwendbarkeit des § 26 Abs. 3 VwGG keinen Einfluss auf den durch die Zustellung des Bescheides in Gang gesetzten Lauf der Beschwerdefrist (so schon der hg. Beschluss vom 11. September 1998, Zl. 97/19/1765).

Da diese sechswöchige Frist zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits abgelaufen war, war die Beschwerde - in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 15. März 2005

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210029.X00

Im RIS seit

18.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten