TE OGH 1959/4/1 3Ob80/59

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Veröffentlicht am 01.04.1959
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz B*****, vertreten durch Dr. Arthur Ernst, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Franz G*****, wegen S 3.278,70 sA, infolge Rekurses des Zentralverbandes der K*****, vertreten durch Dr. Friedrich Köhler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1958, AZ 46 R 1160/58, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Exekutionsgerichtes Wien vom 5. September 1958, GZ 19 E 7901/58-1, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Rekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat der betreibenden Partei zur Hereinbringung einer Geldforderung die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Zentralverband der K***** zustehenden Subpachtrechte, sowie durch Pfändung und Verkauf des vom Verpflichteten auf dem Kleingartengrund errichteten Gartenhäuschens bewilligt. An die verpflichtete Partei wurde das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über ihre Unterpachtrechte zu enthalten. Der Hauptpächter wurde von der Exekution bloß verständigt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluss erhobene Rekurs des Zentralverbandes der Kleingärtner wurde vom Rekursgericht als unzulässig zurückgewiesen. Der angefochtene Beschluss enthalte kein Drittverbot. Dem Dritten stehe ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn ihm durch den Beschluss gesetzwidrige Aufträge erteilt werden. Ein Auftrag sei nicht erteilt worden.

In dem gegen diesen Beschluss erhobenen, fälschlich als Revisionsrekurs bezeichneten, Rekurs des Zentralverbandes wird ausgeführt, dass der Hauptpächter durch die Pfändung der Subpachtrechte gesetzwidrig belastet sei. Dem Kleingärtner sei die Weiterverpachtung des Kleingartens gesetzlich verboten. Wenn die Ausübung des Bestandrechtes des Kleingärtners durch einen Dritten gesetzlich verboten ist, könne das Bestandrecht auch nicht gepfändet werden. Auch das Kleingartenhaus könne ohne Zustimmung des Hauptpächters nicht verkauft werden. Pfändbar sei lediglich die Entschädigungssumme, die der Kleingärtner bei Beendigung des Pachtverhältnisses erhalte.

Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.

Antragsgemäß wurde die Exekution u.a. durch Pfändung von Subpachtrechten also auf andere Vermögensrechte nach § 331 EO bewilligt, bei der die Pfändung durch das an den Verpflichteten gerichtete Gebot erfolgt, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten. Dem Dritten, der von der Pfändung bloß verständigt wird, steht kein Rekursrecht analog der Bestimmung des § 294 (4) EO zu. Bei der Pfändung von Miet- und Pachtrechten ist der Bestandgeber zunächst in keiner Weise beteiligt. Erst im Verwertungsverfahren ist seine Mitwirkung notwendig. Er kann sich daher grundsätzlich erst gegen den Verwertungsbeschluss zur Wehr setzen, wenn durch diesen in seine Rechte eingegriffen wird (vgl 2 Ob 438/54).

Im Exekutionsverfahren nach § 249 EO auf Pfändung und Verkauf des Gartenhauses steht dem Dritten ebenfalls kein Rekursrecht zu. Er ist auf die Widerspruchsklage nach § 37 EO verwiesen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E78043 3Ob80.59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00080.59.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19590401_OGH0002_0030OB00080_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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