TE OGH 1959/4/1 3Ob118/59

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Veröffentlicht am 01.04.1959
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Norm

ABGB §1295
Niederösterreichisches Jagdgesetz §131

Kopf

SZ 32/42

Spruch

Der Pächter einer Genossenschaftsjagd kann gemäß § 131 n. ö. LandesjagdG. Schadenersatz für die Verletzung des Jagdrechtes in seiner Pachtzeit begehren, wenn sich auch der Nachteil über seine Pachtzeit hinaus erstreckt.

Entscheidung vom 1. April 1959, 3 Ob 118/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Pottenstein; II. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt.

Text

Die Kläger bilden eine Jagdgesellschaft und haben die Genossenschaftsjagd B. bis Ende 1959 gepachtet. Die Beklagte hielt zwei Schäferhunde, die sie so mangelhaft verwahrte, daß sie im Revier der Kläger streunen konnten und am 18. April 1958 eine Schmalgeiß rissen, so daß diese verendete. Unter Berücksichtigung der Kitze, die sie im Laufe von acht Jahren gesetzt hätte, betrug der Zuchtwert 2000 S.

Das Erstgericht sprach den Klägern nur ein Viertel dieses Betrages zu, weil die dem Schaden nachfolgende Pachtzeit nur ein Viertel des Zeitraumes betrage, innerhalb dessen die gesamte Aufzucht zu erwarten gewesen wäre.

Das Berufungsgericht hob das Urteil, das nur von den Klägern angefochten worden war, auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es billigte zwar die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Kläger im Hinblick auf die zeitliche Beschränkung ihrer Jagdpachtrechte nicht den vollen Betrag verlangen könnten, der dem Aufzuchtwert für acht Jahre, entspreche, meinte jedoch, der Schaden müsse auch in der Weise berechnet werden, daß die mit der Jagd verbundenen Kosten, wie Pacht, Erhaltungsauslagen usw., auf die einzelnen Wildarten aufgeteilt würden.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Kläger Folge, hob den angefochtenen Beschluß auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei entweder der Zuchtwert oder der auf das einzelne Stück entfallende Wert der Kosten der Jagd zuzusprechen, wobei der höhere Betrag zuzuerkennen wäre.

Dieser weiteren Untersuchung bedarf es aber nicht. Gemäß § 295 ABGB. ist das Wild, solange es nicht getötet ist, Bestandteil der Grundfläche, auf der es sich jeweils befindet. Die Kläger haben daher lediglich einen Schaden an ihrem Aneignungsrecht, das ein Ausfluß ihres Jagdrechtes ist, erlitten. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes bestimmt, daß dann, wenn eine Genossenschaftsjagd verpachtet ist, der Pächter allfällige Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Jagdrechtes geltend machen kann. Das Berufungsgericht meint, diese Bestimmung befreie denjenigen, der Schadenersatz verlangt, nicht vom Nachweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Eintritt des Nachteiles. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß der Gesamtschaden, der aus der Tötung eines Wildes entstanden ist, unabhängig davon ist, wer ihn erlitten hat. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes ändert nicht die Bestimmungen des Privatrechtes über die Ursächlichkeit ab, vielmehr wird der jeweilige Pächter in die Lage versetzt, Ersatz zu verlangen, wenn sich auch der Nachteil über seine Pachtdauer hinaus erstreckt. Wäre die Entscheidung des Erstgerichtes in diesem Punkt richtig, so würde derzeit niemand den Betrag von 1500 S geltend machen können. Die Genossenschaft ist hiezu nach der genannten Bestimmung nur befugt, wenn die Jagd nicht verpachtet, sondern durch einen Verwalter ausgeübt wird.

Es besteht kein Grund, § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes so einschränkend auszulegen, wie es das Berufungsgericht tut. Die genannte Bestimmung gibt dem Pächter das Recht, Ansprüche wegen Verletzung des Jagdrechtes, das der Genossenschaft zusteht, und nicht etwa nur seines Bestandrechtes geltend zu machen. Der Irrtum der Untergerichte besteht darin, daß sie die Sache so beurteilen, als ob die Kläger nur für die Nachteile, die sie an ihrem eigenen Pachtrecht erlitten haben, Ersatz verlangen könnten. Dadurch, daß das Gesetz dem jeweiligen Pächter die Legitimation zur Schadenersatzklage gewährt, gibt es ihm keine ungerechtfertigte Bereicherung. Der Schadenersatzanspruch ist eine Zivilfrucht des verpachteten Jagdrechtes. Die Befugnis, sie zu beziehen, schließt nicht die Pflicht aus, sie mit dem Verpächter nach Maß der Dauer des Bestandverhältnisses zu verrechnen. § 131 des n. ö. Landesjagdgesetzes beseitigt die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben, daß ein einziges schädigendes Ereignis sowohl den derzeitigen als auch einen künftigen, noch gar nicht bekannten Pächter treffen kann.

Da feststeht, daß der Wert des gerissenen Tieres mindestens 2000 S beträgt, bedarf es nicht der vom Berufungsgericht vermißten Feststellungen und Beweiserhebungen, so daß die Sache bereits spruchreif ist.

Anmerkung

Z32042

Schlagworte

Genossenschaftsjagd, Schadenersatzanspruch des Pächters, Jagdrecht, niederösterreichisches, Schadenersatzanspruch des, Jagdpächters, Niederösterreichisches Jagdrecht, Schadenersatzanspruch des Jagdpächters, Pächter einer Genossenschaftsjagd, Schadenersatzanspruch, Schadenersatzanspruch des Pächters einer Genossenschaftsjagd

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00118.59.0401.000

Dokumentnummer

JJT_19590401_OGH0002_0030OB00118_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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