TE OGH 1959/5/13 5Ob230/59

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Veröffentlicht am 13.05.1959
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Norm

ABGB §830
ABGB §843
ZPO §405

Kopf

SZ 32/65

Spruch

Auf Grund einer Klage auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung darf das Gericht nicht auf "Aufhebung" schlechthin erkennen und das Begehren auf gerichtliche Feilbietung abweisen.

Entscheidung vom 13. Mai 1959, 5 Ob 230/59.

I. Instanz: Landesgericht Klagenfurt; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, in die Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentumes an einer den Parteien gehörigen Liegenschaft einzuwilligen. Das weitere Begehren, die Beklagte sei schuldig, in die Aufhebung dieses gemeinschaftlichen Eigentumes durch gerichtliche Feilbietung einzuwilligen, wies es ab. Das Erstgericht gelangte zu seiner Entscheidung auf Grund der Feststellung, daß eine Naturalteilung der Liegenschaft, die zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel der Beklagten gehört, durch Zuweisung der um ein Trennstück verkleinerten Parzelle 375/2 und Leistung eines Ausgleichsbetrages von 12.000 S an die Beklagte möglich wäre. Es sei daher das Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch Zivilteilung abzuweisen und die Beklagte nur zur Erklärung der Einwilligung in die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft ohne Ausspruch der Teilungsart zu verurteilen gewesen.

Das Berufungsgericht wies in Abänderung des Ersturteiles das Klagebegehren zur Gänze ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Bei der Entscheidung muß davon ausgegangen werden, daß die Realteilung der Liegenschaft in der Weise möglich ist, daß bei einer Ausgleichszahlung von 27.825 S jede der Parteien an Wert das erhält, was ihrem Anteil an der Liegenschaft entspricht. Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit der von der Klägerin begehrten Teilung durch gerichtliche Feilbietung, weil die Realteilung die Regel und eine Zivilteilung nur dann zulässig ist, wenn eine Realteilung in Teile, die den Anteilen der Miteigentümer an der Liegenschaft annähernd entsprechen, nicht möglich ist. Hier ist eine Realteilung in zwei den Anteilen der Miteigentümer annähernd entsprechende Teile möglich, und die Ausgleichszahlung von 27.825 S muß bei einem Wert der Liegenschaft von 871.580 S als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden.

Dies führt zur Abweisung des Klagebegehrens. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Ausspruch der Aufhebung der Gemeinschaft ohne gleichzeitige Festsetzung der Art der Teilung überhaupt zulässig ist. Jedenfalls hat die Klägerin nicht die Aufhebung schlechthin, sondern Teilung durch öffentliche Feilbietung begehrt, die ganz andere materiellrechtliche Voraussetzungen hat als die Realteilung (SZ. XXV 162). Durch einen Urteilsspruch im Sinne der Aufhebung der Gemeinschaft des Eigentums bei gleichzeitiger Abweisung des Begehrens auf Aufhebung durch gerichtliche Feilbietung würde der Klägerin der Sache nach die Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zugesprochen werden, da der Richter nur entweder auf Realteilung oder auf Teilung durch gerichtliche Feilbietung erkennen kann und demnach durch die Abweisung des Begehrens auf gerichtliche Feilbietung klargestellt wäre, daß der Teilungsausspruch die Realteilung zum Inhalt hat. Damit würde aber der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht begehrt hat. Ein solcher von der Klägerin nicht begehrter Zuspruch ist aber nach § 405 ZPO. ausgeschlossen.

Anmerkung

Z32065

Schlagworte

Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft, Begehren der Teilungsklage, Eigentumsgemeinschaft Teilungsklage, Urteilsbegehren, Gemeinschaftliches Eigentum Teilungsklage, Urteilsbegehren, Miteigentum Teilungsklage, Urteilsbegehren, Naturalteilung, Verhältnis zum Begehren auf Zivilteilung, Realteilung, Verhältnis zum Begehren auf Zivilteilung, Teilungsklage Urteilsbegehren, Zivilteilung Verhältnis zum Begehren auf Naturalteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0050OB00230.59.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19590513_OGH0002_0050OB00230_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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