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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §44 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0179Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden 1. der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30 (2001/08/0132), 2. der R in W, vertreten durch Dr. Hildegard Hartung, Rechtsanwältin in 1170 Wien, Jörgerstraße 20 (2001/08/0179), gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 18. Juni 2001, GZ. 120.439/1-7/00, betreffend Beitragsnachverrechnung gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG,
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Auf Grund der Beschwerde zu 2001/08/0132 wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin zu 2001/08/0132 Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
2. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde zu 2001/08/0179 wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin zu 2001/08/0179 Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin zu 2001/08/0179 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) war seit dem 11. Jänner 1981 bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Wien als Angestellte beschäftigt. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 17. März 1999 wurde festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Tätigkeit beim Dienstgeber Vereinigte Staaten von Amerika in der Zeit vom 1. September 1988 bis laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Mit Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1995, 11 CgA 126/93s, wurden die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet, der Zweitbeschwerdeführerin den Betrag von S 3,087.482,22 samt stufenweisen Zinsen an Entgelt für den Zeitraum September 1988 bis einschließlich Juni 1995 zu bezahlen. Auf Grund dieses rechtskräftigen Urteiles schrieb die Beschwerdeführerin zu 2001/08/0132 (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) der Zweitbeschwerdeführerin für den Zeitraum 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Zahlung vor. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen die Beitragsnachverrechnung Einwendungen und beantragte die Erlassung eines Bescheides.
2. Der im Devolutionsweg angerufene Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 7. Juni 2000 ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim genannten Dienstgeber in dessen Botschaft im Streitzeitraum in die Beitragsgruppe D 1 einzustufen sei (Punkt 1.); er stellte für den Streitzeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage und die Beitragsgrundlage für Sonderzahlungen fest (Punkt 2.); und sprach gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG aus, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim genannten Dienstgeber für den Streitzeitraum Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) in der Höhe von
S 1,088.676,76 an die Erstbeschwerdeführerin zu entrichten habe (Punkt 3.). Gemäß § 59 Abs. 2 ASVG würden für diese Beiträge die Verzugszinsen nachgesehen. In der Begründung wurde zu Punkt 3. (nur dieser Punkt ist Gegenstand der Beschwerden) ausgeführt, es bestehe kein Zweifel, dass der Dienstgeber der Zweitbeschwerdeführerin die Vorrechte der Exterritorialität genieße. Dieser habe für den gegenständlichen Zeitraum keinerlei Beiträge an die Erstbeschwerdeführerin entrichtet. Gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG habe daher die Zweitbeschwerdeführerin die Beiträge zur Gänze zu entrichten. Die Voraussetzungen für eine Nachsicht von den Verzugszinsen seien gegeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin erhob Berufung (die in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegt).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Punkt 3. des Einspruchsbescheides dahingehend ab, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte bei dem genannten Dienstgeber für den Zeitraum 1. September 1988 bis 30. Juni 1995 den im Betrag von
S 1,088.676,76 enthaltenen Dienstgeberbeitrag nicht an die Erstbeschwerdeführerin zu bezahlen habe. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens folgender Sachverhalt festgestellt:
Bis 1982 sei die Refundierung des Dienstgeberanteiles durch den Dienstgeber (basierend auf den Vorschreibungen der Erstbeschwerdeführerin) in der Art erfolgt, "dass zweiwöchentlich der anteilsmäßige Betrag automatisch den Dienstnehmern refundiert" worden sei. Auf Grund der "Administrative Notice der American Embassy Vienna vom 21.04.1982" sei zwischen dem Dienstgeber und deren Dienstnehmern einerseits und zwischen dem Dienstgeber und der Erstbeschwerdeführerin andererseits die Vereinbarung geschlossen worden, dass der Dienstgeber den Dienstnehmern, also auch der Zweitbeschwerdeführerin, 55 % der gesamten Beitragsvorschreibungen rückerstatten werde. Seit November 1983 habe der Dienstgeber der Zweitbeschwerdeführerin Beiträge im Ausmaß von 55 % der jeweiligen Vorschreibungen ersetzt. Er sei seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund des Urteiles des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Juli 1995 nachgekommen.
Im Erwägungsteil wird dazu ausgeführt, der Dienstgeber der Zweitbeschwerdeführerin habe sich zur Übernahme der Dienstgeberanteile verpflichtet. In der genannten Note vom 21. April 1982 sei eine monatliche Rückvergütung bei rechtzeitiger Abgabe der Krankenkassenauszüge sogar garantiert worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 29. September 1992, 92/08/0090, ausgeführt, übernehme "der Dienstgeber aber, sei es durch direkte Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, sei es durch Bezahlung dieser Anteile an den Dienstnehmer vor oder nach dessen Entrichtung an den Sozialversicherungsträger diese Anteile, so bleibe es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast". Da der Dienstgeber der Zweitbeschwerdeführerin nicht nur die Verpflichtung zur monatlichen Rückvergütung übernommen habe, sondern darüber hinaus die Rückvergütung sogar garantiert habe, bleibe es bei der Aufteilung der gesetzlichen Beitragslast gemäß § 51 Abs. 3 ASVG.
4. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
4.1. Die Erstbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung verletzt, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer genannten Beschäftigung für den Streitzeitraum Dienstnehmeranteile und Dienstgeberanteile zu bezahlen habe. Auf Grund der Exterritorialität des Dienstgebers der Zweitbeschwerdeführerin könne gegen ihn ein Zwang zur Beachtung der österreichischen Rechtsvorschriften nicht ausgeübt werden. Der Dienstnehmer, sohin die Zweitbeschwerdeführerin, habe daher den gesamten Beitrag zu entrichten. Bei der von der belangten Behörde angesprochenen Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmern die Dienstgeberanteile zu ersetzen, handle es sich um eine "rein zivilrechtliche Verpflichtung".
Die belangte Behörde hat in diesem Verfahren die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat als mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung dieser Beschwerde als unbegründet beantragt hat.
4.2. Die Zweitbeschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 3. Oktober 2001, B 1090/01). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Zweitbeschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, dass sie zur Entrichtung der Dienstnehmerbeiträge verpflichtet wurde. Sie macht geltend, die belangte Behörde gehe davon aus, dass es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast zu bleiben habe. Wenn aber die Sondervorschrift des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG nicht anwendbar sei, müsse die Vorschrift des § 58 Abs. 2 ASVG Platz greifen, wonach sowohl die auf den Versicherten als auch die auf den Dienstgeber entfallenden Beiträge zur Gänze der Dienstgeber schulde. Wenn es bei der Aufteilung der gesetzlichen Beitragslast gemäß § 51 Abs. 3 ASVG bleibe, sei die Durchbrechung der Regelung des § 58 Abs. 2 ASVG durch die Sondernorm des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG obsolet.
Die belangte Behörde hat auch in diesem Verfahren von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat als Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
5.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die sich gegen denselben Bescheid richtenden Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges verbunden und darüber erwogen:
5.1. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle (nunmehr) Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. u.a. bei einem pflichtversicherten Dienstnehmer das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Von dem so zu ermittelnden Entgelt ist gemäß § 51 Abs. 1 ASVG u.a. für vollversicherte Dienstnehmer ein allgemeiner Beitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu leisten. Von diesen Beiträgen entfallen gemäß § 51 Abs. 3 ASVG unbeschadet des § 53 bestimmte Anteile auf den Versicherten und den Dienstgeber. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge.
Der im § 51 Abs. 3 verwiesene § 53 ASVG ist mit "Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages" überschrieben. Nach dem dritten Absatz dieser Bestimmung hat der Dienstnehmer die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen zur Gänze zu entrichten und auch die entsprechenden Meldungen gemäß § 35 Abs. 4 ASVG zu erstatten. Im Beschwerdefall ist die Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a maßgebend, wonach der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten hat, wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens herrscht Streit über die Auslegung dieser hier anzuwendenden Bestimmung. Die Erstbeschwerdeführerin ist der Ansicht, dass § 53 Abs. 3 lit. a ASVG keinesfalls die Aufteilung der Beitragslast regle, sondern dass damit dem Dienstnehmer abweichend vom § 58 Abs. 2 ASVG die Verpflichtung zur Bezahlung der Beiträge, und zwar der Dienstnehmeranteile und Dienstgeberanteile, auferlegt werden sollte.
Die belangte Behörde vertritt unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom 29. September 1992, 92/08/0090, die Auffassung, dass dann, wenn der Dienstgeber die Bezahlung der Dienstgeberanteile an den Dienstnehmer übernehme, es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast bleibe und somit für die Entrichtung der Beiträge nicht § 53 Abs. 3 lit. a ASVG, sondern § 58 Abs. 2 leg. cit. maßgebend sei.
Der Auffassung der belangten Behörde ist nicht zu folgen. Zum Verhältnis der Regelung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG über die Beitragslast zum Begriff des Beitragsschuldners im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Verwaltungsgerichtshof in dem von der belangten Behörde angesprochenen Erkenntnis unter Hinweis auf die (im Erkenntnis dargestellten) Gesetzesmaterialien zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG in ihrem Kontext als auch nach den Gesetzesmaterialien diese Bestimmung trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs. 3 ASVG und erst in Konsequenz dessen, dass unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast treffe, auch eine Ausnahme von der Regelung des § 58 Abs. 2 ASVG über die Beitragsschuld darstelle. Der Dienstnehmer hat demnach die Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn einerseits sein Dienstgeber - wie im Beschwerdefall - die Vorrechte der Exterritorialität genießt und der Dienstgeber andererseits die Beiträge nicht entrichtet. Die letztgenannte Voraussetzung ist dahingehend zu verstehen, dass der Dienstgeber die gesamten Beiträge als Beitragsschulden nach § 58 Abs. 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger auf Grund seiner Exterritorialität nicht entrichtet. Im Beschwerdefall ist unbestrittenermaßen davon auszugehen, dass sich der Dienstgeber der Zweitbeschwerdeführerin nicht an das - oben dargelegte - grundsätzliche System des ASVG über die Beitragslast und die Beitragsschuld hält. Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass sich der Dienstgeber gegenüber den Dienstnehmern - sohin auch der Zweitbeschwerdeführerin - verpflichtet hat, die auf den Dienstgeber entfallenden Anteile der Beitragslast den Dienstnehmern bei Einhaltung entsprechender Vorschriften rückzuvergüten. Diese Maßnahme reicht jedoch nicht aus, um die Anwendung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG auszuschalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 29. September 1992, 92/08/0090, ausgeführt, dass eine derartige Verpflichtung des Dienstgebers nicht dazu führt, dass die allgemeine Beitragsgrundlage um die dem Dienstnehmer refundierten Dienstgeberanteile zu erhöhen sei. Dass eine Refundierung der dem Dienstnehmer vorgeschriebenen Dienstgeberanteile an den Dienstnehmer zu einer Ausschaltung der Anwendung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG führt, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis nicht ausgesprochen.
Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
5.2. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Die belangte Behörde hat durch die Abänderung des vor ihr bekämpften Einspruchsbescheides die Zweitbeschwerdeführerin der Sache nach verpflichtet, der Erstbeschwerdeführerin die im Betrage von S 1,088.676,76 enthaltenen Dienstnehmeranteile zu bezahlen. Durch die Aufhebung des die Zweitbeschwerdeführerin insoweit belastenden Bescheides auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist das Rechtsschutzinteresse der Zweitbeschwerdeführerin weggefallen. Ihre Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden anzusehen. Das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 58 Abs. 2 VwGG. Für die Entscheidung über den Aufwandersatz ist demnach der fiktive Verfahrensausgang maßgeblich. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wäre im Ergebnis schon deshalb begründet gewesen, weil - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Dezember 1986, 86/08/0147, und vom 24. März 1992, 89/08/0360) - die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nicht ziffernmäßig bestimmt ist.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat aber nur Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes. Das auf die Erstattung der Beschwerdegebühr gerichtete Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 15. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001080132.X00Im RIS seit
29.04.2005