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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension, mit E v 13.06.01, V4/01.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Bescheid des (Voll-)Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, mit dem seinem Antrag, ihn von der Leistung von Beiträgen zur sog. "Zusatzpension neu" zu befreien, im Instanzenzug keine Folge gegeben wurde, weil der Beschwerdeführer allein durch Abschluß privater Zusatzversicherungen nicht die in §2 Abs4 der Ergänzung der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension (im folgenden: Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten) normierten Voraussetzungen für die Befreiung von Beiträgen zur "Zusatzpension neu" erfülle. So habe er weder mit Stichtag
1. Jänner 1998 die Altersgrenze des 60. Lebensjahres überschritten noch leiste er Beiträge zu einer sozialversicherungsrechtlichen Altersversorgung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung einer gesetz- und (indirekt) verfassungswidrigen Verordnung behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
2. Aus Anlaß der Beschwerde waren beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Teils B der Satzung der Versorgungseinrichtung für Kärnten entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 10. Oktober 2000, B734/98-15, ein Verordnungsprüfungsverfahren einleitete.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, V4/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.
3. Die belangte Behörde hat demnach bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
4. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von
S 4.500,--enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B734.1998Dokumentnummer
JFT_09989385_98B00734_00