Norm
EO §7Kopf
SZ 32/97
Spruch
Bei Bewilligung der Exekution zur Erzwingung der Gewährung der Bucheinsicht ist nicht zu prüfen, ob die bereits gebotene Gelegenheit zur Bucheinsicht ausreichend war. Diese Prüfung ist dem Rechtsweg vorbehalten.
Entscheidung vom 26. August 1959, 3 Ob 342/59.
I. Instanz: Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Zufolge vollstreckbaren Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. März 1958, 4 R 48/58 (7 HRA 14.802 des Handelsgerichtes Wien), haben die Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger die Einsicht in die Handelsbücher und Papiere der Erstverpflichteten zu gewähren, soweit die Geschäftsvorgänge die Zeit vom 26. August 1954 bis 20. Februar 1956 betreffen. Der betreibende Gläubiger beantragt Bewilligung der Exekution zur Durchsetzung dieser unvertretbaren Handlung und bringt vor, die gesamten Bücher seien ihm ab 11. August 1958 in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. G. einige Zeit zur Verfügung gestanden. Diese Einsicht habe jedoch, da er nicht in der wirtschaftlichen Lage gewesen sei, sie ständig durch einen Buchsachverständigen vornehmen zu lassen, nicht in einem Zug durchgeführt werden können. Als er die Überprüfung am 18. Dezember 1958 habe fortsetzen wollen, sei sie ihm nicht gestattet worden.
Das Erstgericht wies den Exekutionsantrag ab, weil sich aus dem Vorbringen des betreibenden Gläubigers ergebe, daß die Verpflichteten ihre Verbindlichkeit erfüllt hätten.
Dem Rekurs des betreibenden Gläubigers gab die zweite Instanz Folge und bewilligte die begehrte Exekution. Die Art und Dauer der Bucheinsicht bestimmten sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles sowie nach Treu und Glauben, wobei auf die Verkehrssitte Bedacht zu nehmen sei. Jedenfalls sei die Bucheinsicht so lange fortzusetzen, als es eine sachgemäße Prüfung erfordere. Es sei durchaus möglich, daß der betreibende Gläubiger bisher nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Feststellungen aus den geschäftlichen Unterlagen der Erstverpflichteten zu treffen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Verpflichteten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Die Verpflichteten bringen vor, sie hätten dem betreibenden Gläubiger hinreichend Gelegenheit gegeben, die Bucheinsicht vorzunehmen. Sein Vorgehen sei daher schikanös.
Gemäß § 7 EO. obliegt es dem betreibenden Gläubiger lediglich, bei Stellung des Exekutionsantrages das Bestehen, die Höhe und die Fälligkeit der vollstreckbaren Forderung nachzuweisen. Ob der Verpflichtete bereits erfüllt hat, kann nur in einem Rechtsstreit, allenfalls auf Grund eines Einstellungsantrages gemäß § 40 EO., entschieden werden, es sei denn, daß sich dies schon aus den Angaben des Exekutionsantrages ergibt.
Die Verpflichteten können nichts gegen die zutreffenden und auf Lehre und Rechtsprechung gestützten Ausführungen des Rekursgerichtes vorbringen. Ob nun dem betreibenden Gläubiger hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, von seinem Recht auf Einsicht in die geschäftlichen Aufzeichnungen Gebrauch zu machen, läßt sich aus dem Exekutionsantrag nicht entnehmen. Es kann dies erst nach genauer Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen, des Umfanges und der Beschaffenheit der Aufzeichnungen, der größeren oder geringeren Schwierigkeit der zu klärenden Fragen, unter Berücksichtigung der Mühewaltung, die dem betreibenden Gläubiger während des ihm zur Verfügung stehenden Zeitabschnittes zumutbar war, beurteilt werden. Dies kann nicht im Bewilligungsverfahren, sondern nur in einem Rechtsstreit, allenfalls nach Vernehmung eines Sachverständigen, entschieden werden.
Anmerkung
Z32097Schlagworte
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ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00342.59.0826.000Dokumentnummer
JJT_19590826_OGH0002_0030OB00342_5900000_000