Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Sabaditsch als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Novak, Dr. Köhler, Dr. Pichler und Dr. Höltzel als Richter in der Vormundschaftssache der am 9. Februar 1947 geborenen Christine G*****, vertreten durch das Städtische Bezirksjugendamt für den 12. Bezirk in Wien, als Amtsvormund, dieses vertreten durch Dr. Oskar Mayr, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses des bezeichneten Amtsvormundes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17. Juni 1959, GZ 44 R 370/59-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 20. Mai 1959, GZ 1 P 55/59-47, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die am 9. 2. 1947 geborene Christine G***** ist die uneheliche Tochter der Walfrieda R*****, geschiedene F*****, geborenen G*****. Mit Beschluss vom 7. 11. 1958 (ON 32; in zweiter Instanz laut ON 36 bestätigt) hat das Erstgericht seinerseits ausgesprochen, dass der uneheliche Vater der Mj. Johann S***** berechtigt sei, seine Tochter am ersten Samstag eines jeden Monates in der Zeit von 15 bis 19 Uhr bei sich zu haben, und die zur Durchführung dieses Ausspruches erforderlichen Anordnungen getroffen. Nunmehr (ON 47) hat das Erstgericht den Antrag der Mutter der Mj., dem unehelichen Vater das Besuchsrecht zu entziehen, abgewiesen. Dem von der Mutter der Mj. dagegen erhobenen Rekurse hat das Rekursgericht nicht Folge gegeben (ON 52).
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Amtsvormundes, worin beantragt wird, den angefochtenen Beschluss „aufzuheben und zu erkennen, dass dem außerehelichen Kindesvater das Besuchsrecht entzogen ... werde".
Rechtliche Beurteilung
Die in § 16 AußStrG für den sogenannten außerordentlichen Revisionsrekurs normierten Beschwerdegründe sind nicht gegeben. Denn es ist zwar richtig, dass die Vorinstanzen nicht berücksichtigt haben, dass das Städ. Bezirksjugendamt f. d. XII Bezirk in Wien vorliegendenfalls als Amtsvormund der j. einschreitet (vgl ON 7; das Rekursgericht bezeichnet die Mutter der Mj. im Gegensatz zur Akenlage als ihre Vormünderin. Im konkreten Falle sind aber dadurch Rechte des Mündels nicht beeinträchtigt worden, da sich der Standpunkt der Mutter der Mj., der von den Vorinstanzen berücksichtigt worden ist, vollkommen mit jenem des Amtsvormundes deckt, was sich daraus ergibt, dass der Amtsvormund die Akten eingesehen hat (ON 53) und im Revisionsrekurse gegen die Erledigung der Vorinstanzen meritorische Einwände erhebt, darin aber nur die bereits aus den Akten ersichtliche Auffassung der Mutter der Mj. wiederholt. Die meritorische Überprüfung des angefochtenen Beschlusses ist also in dritter Instanz möglich, auch wenn der Amtsvormund dem Verfahren der Vorinstanzen hinsichtlich der von der Mutter der Mj. beantragten Entziehung des Besuchsrechtes des unehelichen Vaters nicht beigezogen worden ist.
Was aber die Rüge des Beschwerdeführers hinsichtlich der sachlichen Erledigung der Vorinstanzen betrifft, könnte dem Revisionsrekurse schon nach seinem Inhalte nur unter dem Gesichtspunkte offenbarer Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung Bedeutung zukommen. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl zB SZ XXI 10) liegt aber offenbare Gesetzeswidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar gelöst ist, dass kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt worden ist. Davon kann aber vorliegendenfalls nicht die Rede sein. Denn die Vorinstanzen haben bei Lösung der Frage, ob das Besuchsrecht des unehelichen Vaters aufrecht bleiben solle, die Interessen der Mj. eingehend berücksichtigt und in dieser Hinsicht von dem ihnen eingeräumten Ermessen angemessenen Gebrauch gemacht. Richtig ist, dass der seinerzeitige Standpunkt der Mutter der Mj. nicht ohne weiteres der derzeitigen Auffassung des Amtsvormundes entgegengehalten werden kann; das in dieser Hinsicht von den Vorinstanzen zusätzlich herangezogene Argument kann aber entfallen, ohne dass dadurch die Erledigung der Untergerichte eine Änderung erfahren müsste. Demnach war wie im Spruch zu erkennen.
Anmerkung
E77106 2Ob426.59European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00426.59.0902.000Dokumentnummer
JJT_19590902_OGH0002_0020OB00426_5900000_000