Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 29. Juli 2004, Zl. BMSG-123540/0003-II/A/3/2004, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSPVG bzw. dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1999 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt fest, dass in den Zeiträumen vom 1. Februar 1968 bis 30. April 1972 sowie vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 keine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG vorliegt.
Über den dagegen erhobenen Einspruch der Beschwerdeführerin entschied der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 4. Jänner 2001 dahingehend, dass festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin "vom 1. 2. 1968 bis 9. 4. 1972 sowie vom 1. 9. 1976 bis 28. 2. 1985 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 und nach § 2 Abs. 1 Z 3 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bzw. GSPVG unterlegen ist".
Mit Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG behoben.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 1998 einen Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten vom Februar 1968 bis April 1972 und vom September 1976 bis Februar 1985 eingebracht habe. Mit Bescheid vom 3. August 1998 habe die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung für die Zeit vom 1. April 1967 bis 31. Jänner 1968 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 2 GSVG) und vom 10. April 1972 bis 31. August 1976 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG (§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG) festgestellt. Der dagegen erhobene Einspruch sei vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 26. Jänner 1999 als unbegründet abgewiesen worden. Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 2004 (zugestellt am 9. Juli 2004) dahingehend entschieden, dass festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. April 1967 bis 31. Jänner 1968 gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSPVG und vom 10. April 1972 bis 31. August 1976 gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSPVG der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Weiters sei der Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung im Zeitraum vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden.
Sowohl in jenem Verfahren, das mit dem Bescheid vom 5. Juli 2004 rechtskräftig beendet worden sei, als auch im hier gegenständlichen Verfahren sei über Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Feststellung der Versicherungszeiten vom Februar 1968 bis April 1972 und vom September 1976 bis Februar 1985 abgesprochen worden. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe folglich mit ihrem Bescheid vom 18. Oktober 1999 in einer bereits entschiedenen Sache nochmals eine Sachentscheidung getroffen. Der Bescheid sei daher rechtswidrig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0182, ausgeführt hat, ist mit dem dort angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 2004 über die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem GSPVG bzw. GSVG auch hinsichtlich der hier gegenständlichen Zeiten vom 1. Februar 1968 bis 30. April 1972 und vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 abgesprochen worden. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 wegen entschiedener Sache zu beheben war, trifft daher zu.
Die belangte Behörde hat ihren Bescheid aber dadurch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil sie ungeachtet dessen die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Jänner 2001 als unzulässig zurückgewiesen hat. Diese Entscheidung hat nämlich zur Folge, dass der Bescheid vom 4. Jänner 2001, mit dem ebenso wie im Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 ausgesprochen worden ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 1968 bis 9. April 1972 und vom 1. September 1976 bis 28. Februar 1985 nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG unterlegen ist, rechtskräftig geworden und im Rechtsbestand verblieben ist.
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides erweist sich somit als rechtswidrig, weil einerseits der Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG behoben wurde, zugleich jedoch die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. Jänner 2001, welcher inhaltlich mit dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 18. Oktober 1999 ident ist, als unzulässig zurückgewiesen wurde und dieser Bescheid somit seinerseits in Rechtskraft erwuchs.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080209.X00Im RIS seit
26.04.2005