TE OGH 1959/12/15 3Ob493/59

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Veröffentlicht am 15.12.1959
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Norm

EO §68
EO §353

Kopf

SZ 32/162

Spruch

Bei der Exekution nach § 353 EO. steht gegen einen Übergriff des zur Vornahme der Handlung Ermächtigten nur der Rechtsweg offen; eine Beschwerde nach § 68 EO. ist nicht zulässig.

Entscheidung vom 15. Dezember 1959, 3 Ob 493/59.

I. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Leitha; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 10. August 1959, E 1201/59, auf Antrag der betreibenden Partei wider den Verpflichteten zur Erwirkung der Entfernung des zur Sperre des Zufahrtweges von der Parzelle 1650 über die Parzelle 1/1 zur Parzelle 5 der EZ. 57 KG. M. angebrachten, mit Vorhangschloß versehenen Gatters die Exekution und ermächtigte die betreibende Partei, dieses Gatter durch ihre Bediensteten auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; es bewilligte ferner zur Hereinbringung der Kosten des Ansuchens und der weiter auflaufenden Kosten des Exekutionsverfahrens die Fahrnisexekution. Dem vom Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung eingebrachten Rekurs wurde nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete verband mit dem Rekurs auch die Beschwerde nach § 68 EO. mit der Behauptung, daß die betreibende Partei auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das mit einem Vorhangschloß versehene Gatter, sondern insgesamt drei Gatter entfernen ließ. Die betreibende Partei gab bei der Vernehmung am 2. Oktober 1959 zu, daß auf Grund der Exekutionsbewilligung nicht nur das Gatter mit Vorhangschloß entfernt wurde, sondern daß auch von den zwei weiteren Gattern, die aus waagrechten, verschiebbaren Stangen bestanden und in hufeisenförmigen Bögen liefen, die Stangen beiseitegeschoben und abgelegt wurden. Es sei richtig, daß das Eingangstor nicht versperrt, sondern offengehalten werde, wie dies schon vor dem Besitzstörungsstreit gehalten wurde.

Der Gerichtsvorsteher des Erstgerichtes wies mit Beschluß vom 5. Oktober 1959, E 1201/59-5, die vom Verpflichteten gemäß § 68 EO. erhobene Beschwerde als unbegrundet zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten teilweise Folge. Der angefochtene Beschluß wurde im Ausspruch über die Zurückweisung der Beschwerde des Verpflichteten, soweit sie die Öffnung des Tores rügte, das die Verbindung des Grundstückes 1/1 KG. M. zur Straße bildet, bestätigt, im übrigen aber dahin abgeändert, daß er zu lauten habe: es werde der Beschwerde des Verpflichteten teilweise stattgegeben und die betreibende Partei angewiesen, die von ihr beseitigten zwei Absperrungen auf dem Zufahrtsweg vom Grundstück Nr. 1650 über das Grundstück Nr. 1/1 zum Grundstück Nr. 5, sämtliche in EZ. 57 der Katastralgemeinde M., durch Vorschieben der abgelegten Stangen sofort wiederherzustellen.

Der Oberste Gerichtshof hob die untergerichtlichen Beschlüsse aus Anlaß des Revisionsrekurses der betreibenden Partei auf und wies den Rekurs und die Beschwerde des Verpflichteten sowie den Revisionsrekurs der betreibenden Partei zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Bei der Exekution nach § 353 EO. erfolgt eine Mitwirkung des Exekutionsgerichtes grundsätzlich durch die Zustellung des die Exekution bewilligenden und die Ermächtigung der betreibenden Partei aussprechenden Beschlusses, die vertretbare Handlung auf Kosten des Verpflichteten vorzunehmen. Obwohl bei einer Exekutionsführung nach § 353 EO. die Exekution erst mit der Vornahme der Handlung, zu der der betreibende Gläubiger persönlich oder durch einen Dritten ermächtigt wurde, beendet ist, ist weder der zur Vornahme der Handlung vom Bewilligungsgericht ermächtigte betreibende Gläubiger noch der ermächtigte Dritte ein Vollstreckungsorgan des Exekutionsgerichtes, auf dessen Handlungen das Exekutionsgericht oder dessen Vorsteher einen Einfluß nehmen und allfällige Übergriffe abstellen könnte. Gegen solche Übergriffe kann sich der Verpflichtete nicht im Wege einer Beschwerde nach § 68 EO. wehren, da es sich hiebei - sofern es sich nur um die Exekutionsbewilligung, die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses und die Ermächtigung an den betreibenden Gläubiger oder einen Dritten handelt - nicht um einen Vorgang beim Exekutionsvollzug handelt, der unmittelbar durch das Gericht oder durch ein Vollstreckungsorgan (vgl. §§ 16, 24 und 25 EO.) bewirkt wird. Der Verpflichtete kann sich gegen einen Übergriff der betreibenden Partei bei Vornahme einer Handlung, zu deren Ausführung sie persönlich oder durch einen Dritten ermächtigt wurde, nur im ordentlichen Rechtsweg zur Wehr setzen und die Herstellung des früheren Zustandes begehren.

Da im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Beschwerde nach § 68 EO. überhaupt fehlen, hätte das Erstgericht die Beschwerde zurückweisen müssen, weil sie unzulässig ist; auch der Rekurs und der Revisionsrekurs sind unzulässig; es mußten daher auch die Beschlüsse des Gerichtsvorstehers des Erstgerichtes und des Rekursgerichtes aufgehoben und die Rechtsmittel zurückgewiesen werden.

Anmerkung

Z32162

Schlagworte

Beschwerde nach § 68 EO., unzulässig bei Exekution nach § 353 EO., Exekution nach § 353 EO., keine Beschwerde nach § 68 EO., Vertretbare Handlungen, Exekution nach § 353 EO., keine Beschwerde nach, § 68 EO., Zwangsvollstreckung nach § 353 EO., keine Beschwerde nach § 68 EO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0030OB00493.59.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19591215_OGH0002_0030OB00493_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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