TE OGH 1959/12/16 2Ob607/59

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Veröffentlicht am 16.12.1959
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Norm

ABGB §1304
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz §332
Reichsversicherungsordnung §1542

Kopf

SZ 32/165

Spruch

Im Spruch des vom Regreßkläger begehrten Urteils auf Feststellung des Ersatzanspruches muß über die begrundete Einwendung eines allfälligen Mitverschuldens des Verunglückten entschieden werden.

Entscheidung vom 16. Dezember 1959, 2 Ob 607/59.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Der bei der klagenden Sozialversicherungsanstalt sozialversicherte Maschinist Franz N. wurde am 30. November 1955 als Radfahrer auf der Bundesstraße Nr. 17 durch einen Zusammenstoß mit dem in der gleichen Richtung fahrenden, vom Beklagten gelenkten Volkswagen so schwer verletzt, daß er an den Folgen dieses Verkehrsunfalles am 1. Dezember 1955 verstarb. Der Beklagte wurde deshalb rechtskräftig wegen Vergehens gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG. verurteilt.

Mit der am 29. November 1958 erhobenen Klage nimmt die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und Legalzessionarin den Beklagten aus diesem Verkehrsunfall wegen der an die Witwe des Franz N. gewährten bzw. zu gewährenden Pflichtleistungen in Anspruch und begehrt die Zahlung von 8436 S 78 g s. A. sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für ihre künftigen Pflichtaufwendungen an die Witwe des Getöteten aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Franz N. vom 30. November 1955 insoweit Regreß zu leisten, als im Unterhaltsentgangs-Ersatzanspruch der Witwe gegenüber dem Beklagten ein übergangsfähiger kongruenter Deckungsfonds vorhanden sei.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten, der Klägerin den Betrag von 8436 S 78 g s. A. zu zahlen. Zugleich stellte das Erstgericht fest, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin für ihre künftigen, durch den Unfall vom 30. November 1955 bedingten Pflichtaufwendungen an die Witwe des Franz N. insoweit Ersatz zu leisten, als der klägerische Aufwand in dem um drei Viertel verkürzten kongruenten Unterhaltsersatzanspruch der Witwe gegenüber dem Beklagten Deckung finde; das weitergehende Feststellungsbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin wegen Nichtigkeit und gab dieser Berufung im übrigen keine Folge. Der Berufung des Beklagten wurde teilweise Folge gegeben, das Ersturteil im Ausspruch über das Zahlungsbegehren und in der Kostenentscheidung mit Beschluß aufgehoben und die Rechtssache "in diesem Umfang" zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen (in dritter Instanz steht dieser Beschluß nicht zur Erörterung).

Gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes, betreffend das Feststellungsbegehren, richtet sich die Revision der Klägerin, worin der Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO. geltend gemacht und die Abänderung des angefochtenen Feststellungserkenntnisses dahin beantragt wird, daß dem bezüglichen Begehren ohne Beschränkung stattgegeben werde.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerberin hält ihren Standpunkt aufrecht, daß es nur Aufgabe des Klägers sei, den Umfang einer begehrten Feststellung zu präzisieren, so daß die Einfügung einer Haftungsquote im Sinne des Ausspruches beider Vorinstanzen ohne ausdrücklichen Antrag des Klägers nicht gerechtfertigt sei, weil der Feststellungsanspruch ohne Einfügung dieses Quotenverhältnisses inhaltlich nicht unrichtig wäre; das Feststellungsbegehren sei bewußt nur zur Vermeidung der Verjährung gestellt worden; auch Kostenerwägungen ließen es gerechtfertigt erscheinen, daß die Frage der Schadensaufteilung im Feststellungsprozeß nicht behandelt werde.

Soweit das Berufungsgericht die zu diesem Punkt unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit aufgeworfenen Fragen behandelt hat, ist seine Entscheidung nicht anfechtbar, denn ein Rekurs gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes ist gemäß § 519 ZPO. nur in den dortselbst bezeichneten Fällen statthaft, und der Beschluß des Berufungsgerichtes, die Berufung der Klägerin pto. Nichtigkeit zu verwerfen, gehört nicht in eine der im § 519 ZPO. vorgesehenen Kategorien.

Im Rahmen der Rechtsrüge der Revisionswerberin aber ist zu bemerken, daß der von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren verlangte Feststellungsausspruch der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich ihrer künftigen Pflichtaufwendungen nach Maßgabe des Deckungsfonds ohne konkrete Bezeichnung des Ausmaßes der ursprünglichen Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der nach § 1327 ABGB. schadenersatzberechtigten Hinterbliebenen ohne jeden Inhalt wäre und auch nicht ergehen könnte, weil der Beklagte auch gegenüber dem Feststellungsbegehren geltend gemacht hat, daß den Getöteten das überwiegende Verschulden an seinem Unfall im Verhältnisse von 1 zu 9 zugunsten des Beklagten treffe. Die Feststellung des Bestehens des Rechtes der Klägerin nach Maßgabe des § 228 ZPO. hat also die Erörterung und Entscheidung der nach § 1304 ABGB. für die Schadensaufteilung maßgeblichen Verschuldensmomente erfordert. Das mitwirkende Verschulden des Verletzten ist ja im Rahmen der Legalzession nach § 1542 RVO. (das ASVG. findet vorliegendenfalls mit Rücksicht auf den Zeitpunkt des Verkehrsunfalles - 30. November 1955 - noch nicht Anwendung; auch unter dem Geltungsbereiche des ASVG. ergäbe sich aber gemäß seinem § 332 keine andere Entscheidung) von Bedeutung. Denn auf den Sozialversicherungsträger geht - bis zur Höhe der von ihm zu gewährenden Leistungen - derjenige Schadenersatzanspruch über, der dem Verletzten unter Berücksichtigung des Prozentsatzes seines mitwirkenden Verschuldens gegen den Beklagten zusteht. Wird also die Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten gegenüber der Legalzessionarin begehrt, dann kann, wenn der Beklagte - wie im vorliegenden Rechtsstreit - ein eigenes Verschulden des Versicherten behauptet hat, keineswegs von der Erörterung der Frage der Schadensaufteilung nach Maßgabe des § 1304 ABGB. oder der sonst in Betracht kommenden Bestimmungen Abstand genommen werden. Die Rechtsrüge der Revisionswerberin muß daher erfolglos bleiben.

Anmerkung

Z32165

Schlagworte

Ersatzansprüche des Sozialversicherungsträgers nach § 332 ASVG.„ Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Feststellungsurteil, Feststellungsurteil nach § 332 ASVG., Berücksichtigung eines, Mitverschuldens, Forderungsübergang nach § 332 ASVG., Berücksichtigung eines, Mitverschuldens im Feststellungsurteil, Legalzession nach § 332 ASVG., Berücksichtigung eines Mitverschuldens, im Feststellungsurteil, Regreß des Sozialversicherungsträgers nach § 332 ASVG.„ Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Feststellungsurteil, Rückgriff des Sozialversicherungsträgers nach § 332, ASVG.,Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Feststellungsurteil, Sozialversicherungsträger, Regreß nach § 332 ASVG., Berücksichtigung, eines Mitverschuldens im Feststellungsurteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:0020OB00607.59.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19591216_OGH0002_0020OB00607_5900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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