TE OGH 1960/2/23 3Ob61/60

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Veröffentlicht am 23.02.1960
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Norm

ABGB §835
EO §7

Kopf

SZ 33/19

Spruch

Eine Benützungsregelung über Wohnräume eines Hauses zwischen zwei Miteigentümern mit der Anordnung der Durchführbarkeit bei sonstiger Exekution, ohne Setzung einer Leistungsfrist, ist ein Exekutionstitel für die zwangsweise Räumung.

Entscheidung vom 23. Februar 1960, 3 Ob 61/60.

I. Instanz: Bezirksgericht Villach; II. Instanz: Landesgericht Klagenfurt.

Text

Die betreibende und die verpflichtete Partei sind, je zur Hälfte Eigentümer eines Hauses in S.

Mit dem durch Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Oktober 1959, 5 Ob 414/59, wiederhergestellten Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 16. Mai 1959 wurde hinsichtlich der Benützung der Wohnräume des vorgenannten Hauses folgendes ausgesprochen:

"1.) Der Antragsteller (betreibende Partei) Hugo E. erhält das ausschließliche Benützungsrecht sämtlicher Räume im Parterre des Hauses, ausgenommen den Raum in der Mitte;

2.) Die Antragsgegnerin (verpflichtete Partei) Rosa J. erhält das ausschließliche Benützungsrecht sämtlicher Räume im ersten Stock des Hauses, wobei der von einer Mietpartei entrichtete Mietzins ihr allein zufällt, ferner das ausschließliche Benützungsrecht an dem Raum in der Mitte des Parterres."

Ausdrücklich wurde verfügt, daß die vorangeführten Anordnungen bei sonstiger Exekution durchführbar seien.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. Dezember 1959 wurde dem Antragsteller Hugo E. als betreibender Partei gegen die Antragsgegnerin Rosa J. als verpflichtete Partei auf Grund des obigen rechtskräftigen Beschlusses des Erstgerichtes über die Benützungsregelung die Räumung der von der verpflichteten Partei benützten, westseitig im Parterre gelegenen zwei Räume und zur Hereinbringung der Kosten die Fahrnisexekution bewilligt.

Das Rekursgericht wies den Antrag ab, weil der Exekutionstitel, abgesehen vom Mangel einer Leistungsfrist, keinen Leistungsbefehl enthalte.

Der Oberste Gerichtshof stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Prüfung des Exekutionstitels durch das Exekutionsbewilligungsgericht auf die grammatikalische und logische Interpretation beschränkt. Ferner ist beim Fehlen einer Leistungsfrist im Exekutionstitel die Leistung grundsätzlich sofort fällig, ohne daß die betreibende Partei einen Nachweis im Sinne des § 7 EO. zu erbringen hätte (SZ. XXIII 241).

Durch die im vorliegenden Exekutionstitel getroffene Anordnung, daß der Antragsteller (betreibende Partei) das ausschließliche Benützungsrecht an allen Parterreräumen, ausgenommen den Raum in der Mitte, erhält, während die Antragsgegnerin (verpflichtete Partei) das ausschließliche Benützungsrecht an den Räumen im ersten Stock und an dem Raum in der Mitte des Parterres bekommt, durch die weitere unbefristete Verfügung, daß diese Anordnungen bei sonstiger Exekution durchführbar sind, ist im Sinn der obigen Rechtsprechung der Schluß zwingend, daß die verpflichtete Partei die von ihr außer dem mittleren Parterreraum benützten Parterreräume sofort zu räumen hat.

Anmerkung

Z33019

Schlagworte

Benützungsregelung, Exekutionstitel, Delogierung, Benützungsregelung, Exekutionstitel Benützungsregelung, Miteigentum, Benützungsregelung, Exekutionstitel, Räumung, zwangsweise, Benützungsregelung, Zwangsweise Räumung, Benützungsregelung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00061.6.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19600223_OGH0002_0030OB00061_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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