Norm
ABGB §149Kopf
SZ 33/22
Spruch
Der von der Verwaltung des Kindesvermögens ausgeschlossene eheliche Vater hat in einem dieses Vermögen betreffenden Verfahren keine Parteistellung und keine Rekurslegitimation.
Entscheidung vom 24. Februar 1960, 6 Ob 49/60.
I. Instanz: Bezirksgericht Hietzing; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Das Erstgericht hat in seinem Beschluß den Endausweis (§ 172 AußStrG.), welcher von dem mit rechtskräftigem Beschluß vom 21. November 1958 für den mj. Heinz C. bestellten Vermögensverwalter Dr. T. verfaßt wurde, sowie die Rechnungslegung des Verwalters an das Kuratelsgericht abhandlungs- und kuratelsbehördlich genehmigt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des ehelichen Vaters Franz C. Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Vermögensverwalters Dr. T. Folge und änderte den zweitgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der Rekurs des ehelichen Vaters Franz C. gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß des Erstgerichtes vom 21. November 1958 wurde Dr. T. zum Vermögensverwalter des mj. Alleinerben Heinz C. bestellt, in welcher Eigenschaft es ihm oblag, den Minderjährigen bei der ihm überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu vertreten, demnach auch den zur Vorbereitung der künftigen Führung der Kuratelsrechnung dienlichen Endausweis zu verfassen (§ 172 AußStrG.) und gemäß §§ 238, 282 ABGB., §§ 203 ff., 219 AußStrG. über die bisherige, ihm anvertraute Verwaltung dem Kuratelsgericht Rechnung zu legen. Da somit der eheliche Vater Franz C. durch eine im Sinne des § 178 ABGB. getroffene angemessene Verfügung gemäß § 149 ABGB. von der Verwaltung des Vermögens des Minderjährigen ausgeschlossen wurde, kann ihm sowohl in diesem die Vermögensverwaltung des Minderjährigen betreffenden Teil des Verlassenschaftsverfahrens als auch hinsichtlich der Rechnungslegung des Verwalters an das Kuratelsgericht Parteistellung im Sinne des § 9 AußStrG. und damit die Rekurslegitimation nicht zuerkannt werden. Das ihm wie jedem anderen verbleibende Recht, bei Auftreten von Mißständen ein Einschreiten des Kuratelsgerichtes anzuregen (§§ 217, 282 ABGB.), vermag ihm noch keineswegs, in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Minderjährigen Parteistellung im Sinne des § 9 AußStrG. zu verleihen. Der Rekurs des ehelichen Vaters Franz C. gegen den erstgerichtlichen Beschluß erweist sich somit als unzulässig und wäre schon vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen.
Anmerkung
Z33022Schlagworte
Ehelicher Vater, keine Parteistellung bei Ausschluß von der, Vermögensverwaltung, Parteistellung, keine - des von der Vermögensverwaltung, ausgeschlossenen ehelichen Vaters, Rekurslegitimation, keine - des von der Vermögensverwaltung, ausgeschlossenen ohelichen Vaters, Vater, ehelicher, keine Parteistellung bei Ausschluß von der, VermögensverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00049.6.0224.000Dokumentnummer
JJT_19600224_OGH0002_0060OB00049_6000000_000