TE OGH 1960/2/26 1Ob44/60

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Veröffentlicht am 26.02.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helene L*****, Hausfrau, *****, vertreten durch den Beistand Rosa K*****, Angestellte, *****, diese vertreten durch Dr. Karl Leiminger, Rechtsanwalt in Wien I., wider die beklagte Partei Gertrude H*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Rechtsanwalt in Wien I., wegen Nichtigerklärung eines Erbteilungsübereinkommens und Zahlung einer Rente (Streitwert 153.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1959, GZ 5 R 573/59-57, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Juli 1959, GZ 40 Cg 105/58-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.159,79 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin behauptet in der vorliegenden Klage, es bestehe bei ihr ein schon angeborener Schwachsinn mittleren Grades. Im Testament ihres verstorbenen Gatten Ernst L***** sei seine Nichte, die Beklagte, zur Universalerbin eingesetzt worden, wogegen der Erblasser die zweite Nichte Hertha K***** und sie (Klägerin) mit Legaten bedacht habe. Von den dem Erblasser gehörigen Häusern sei die Liegenschaft Wien XVI., Koppstraße Nr. 74, der Hertha K***** vermacht worden. Das Legat der Klägerin hätte im Rechte der unentgeltlichen Wohnung im Hause in der Koppstraße, ferner in einer Leibrente von zusammen 1.300 S monatlich bestehen sollen, wovon 800 S monatlich die Beklagte, 500 S monatlich dagegen Hertha K***** zu bezahlen gehabt hätte. Im Falle eines Erbverzichts der Beklagten oder im Falle eines Verzichts der Hertha K***** auf das für sie bestimmte Legat hätte die Erbschaft oder das erledigte Legat an die Klägerin fallen sollen. Hertha K***** und der Beklagten sei auch auferlegt worden, den Hausbesorgern der beiden ihnen zufallenden Häuser je 1.000 S zu bezahlen. Zum Testamentsvollstrecker sei der Notar Dr. M***** bestellt worden. Die Beklagte habe dem Erblasser während seines Spitalsaufenthaltes 5.000 S vorgestreckt und die Kosten des Begräbnisses von 7.000 S, ferner für Trinkgelder am Friedhof 200 S bezahlt. Beim Notar habe die Beklagte erklärt, das Legat nicht zahlen zu können, wohl aber das Haus kaufen zu wollen. Klägerin habe weder die Bedeutung verschiedener juristischer Ausdrücke noch die Zusammenhänge begriffen, daher erklärt, sie müsse zu ihrem Schutze einen Rechtsanwalt beiziehen. Daraufhin habe der die Interessen der Beklagten vertretende Notar Dr. M***** unwillig ausgerufen: "Wenn Sie einen Anwalt beiziehen, dann werfe ich alles hin". Durch diese Androhung habe Klägerin nicht mehr gewagt, zu widersprechen. Das sodann verfasste Erbteilungsübereinkommen vom 19. 2. 1957 habe sie und mit ihr auch die Beklagte unterfertigt. Mit diesem Übereinkommen sei ihr Legat um 90.000 S abgelöst worden; abzüglich gewisser Beträge wäre ein reiner Vergleichsbetrag von 60.000 S verblieben. Die Abzugspost von 12.000 S für eine Hypothek sei nicht begründet, weil sie die Erbschaft belaste, daher von der Beklagten als Erbin zu tragen sei, ferner weil die Hypothek von den Mietern wegen der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten abzudecken sei. Die Klägerin sei auch über die Höhe der Satzpost der Zentralsparkasse auf dem Haus Herbststraße irregeführt worden. Bei der Abzugspost von 17.000 S seien der Klägerin 12.200 S zu Unrecht angelastet worden, weil sie das Darlehen der Beklagten an den Erblasser von 5.000 S nichts angehe, die Begräbniskosten von 7.000 S und die Trinkgelder am Friedhof von 200 S aber die Beklagte als Erbin selbst zu tragen habe. Das Gleiche treffe für die Zahlung von 1.000 S an die Hauswartin zu. Die im Zusammenhang damit erfolgte Verweisung auf das Testament stelle eine glatte Irreführung dar. Nicht einmal den unter Berücksichtigung der Abzugsposten errechneten Betrag habe die Klägerin erhalten, weil der Pkt. III des Erbteilungsübereinkommens so ausgelegt worden sei, dass sie auch die Kosten des Abhandlungsverfahrens und die auf ihr Legat entfallenden Erbschaftssteuern zu zahlen habe, obwohl diese Beträge laut Testament von der Beklagten zu tragen wären. Der Klägerin seien daher infolge der ihr angelasteten Erbschaftssteuer und Kosten der Verlassenschaftsabhandlung sowie des Erbteilungsübereinkommens nur 53.321,60 S zugekommen. Das ihr vermachte Rentenlegat stelle in Wirklichkeit einen Wert von 153.000 S dar. Klägerin habe die Folgen des Erbteilungsübereinkommens wegen ihres Schwachsinns nicht zu beurteilen vermocht, sie sei somit in diesem Falle als handlungsunfähig zu bezeichnen. Aus dem gleichen Grunde sei die Einwilligung in das Erbteilungsübereinkommen auch nicht frei und ernstlich erklärt worden. Die Klägerin sei vor und bei Abschließung des Vertrages von der Beklagten und dem für sie handelnden Notar Dr. M***** in wesentlichen Punkten irregeführt worden. Durch die Drohung, er werde alles hinwerfen, wenn sie einen Rechtsanwalt beiziehe, sei sie vom Notar auch eingeschüchtert worden. Der Irrtum der Klägerin über wesentliche Vertragspunkte ergebe sich aus der Irreführung und ihrem Schwachsinn. Das Erbteilungsübereinkommen verstoße gegen die guten Sitten, weil die Verstandesschwäche der Klägerin, ihre Unerfahrenheit und Gemütsaufregung dadurch ausgebeutet worden seien, dass ihr für ihr Legat im Werte von 153.000 S nur ein Gegenwert von 53.321,60 S gegeben worden sei. Die Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ergebe sich aus dem Missverhältnis zwischen dem Wert des Legates und dem ihr tatsächlich zugegangenen Kaufpreis. Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Erbteilungsübereinkommens und die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Leibrente von 800 S monatlich laut Testament des Ernst L***** vom 8. 2. 1955, wertgesichert nach dem Lebenshaltungskostenindex, und zur Einwilligung in die Einverleibung der der Klägerin zustehenden Leibrente bei der Liegenschaft EZ 2704 KG Ottakring, Haus W*****.

Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin durchschnittlich intelligent und durchaus fähig sei, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Der Erblasser habe den Betrag von 5.000 S von der Schwester der Beklagten ausdrücklich als Darlehen erbeten. Im Einverständnis mit dem Erblasser habe dann die Beklagte die Darlehensforderung übernommen. Die Beklagte sei wegen der Belastung des Hauses H***** und aus persönlichen Gründen nicht bereit gewesen, das Erbe anzutreten. Da die Klägerin dringend Bargeld benötigt habe, sei sie bereit gewesen, das Haus an einen Kaufinteressenten um den Betrag von 80.000 S zu verkaufen. Schließlich habe man sich geeinigt, dass die Beklagte das Haus um 90.000 S kaufen solle; dabei sei ausgemachte Sache gewesen, dass die Beklagte die Erbschaft nicht antrete, also nur als Käuferin des Hauses und Verlassenschaftsgläubigerin anzusehen sei. Auf Vorschlag des Testamentsvollstreckers sei für die Auseinandersetzung die Form eines Erbteilungsübereinkommens gewählt worden, obwohl allen Beteiligten der wahre Charakter der Vereinbarung klar gewesen sei. Vereinbarungsgemäß seien die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Todesfall vorgestreckten Gelder als Darlehen mit dem Kaufpreis verrechnet worden. Der Kaufpreis habe dem Verkehrswert entsprochen; überdies habe die Beklagte auf die fünfjährige Zinsreserve verzichtet. Die Klägerin sei sich voll bewusst gewesen, dass die Beklagte das Erbe unter den im Testament vorgeschriebenen Bedingungen anzunehmen nicht bereit gewesen sei. Da es der Klägerin vor allem darum gegangen sei, so rasch als möglich zu Bargeld zu kommen, sei sie mit dem Kauf des Hauses durch die Beklagte zu den vereinbarten Bedingungen einverstanden gewesen. Die Summe von 90.000 S stelle nicht die Ablöse des Legats, sondern den Kaufpreis des Hauses dar. Der Vertragstext entspreche nur insofern nicht den Tatsachen, als die im Übereinkommen als Erbin bezeichnete Beklagte in Wahrheit die Erbschaft ausgeschlagen hätte und die als Legatarin bezeichnete Klägerin daher als Erbin anzusehen wäre. Daraus erkläre sich auch die Regelung betreffend die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin für die die Erbschaft belastenden Posten, zu deren Bezahlung die Beklagte mit Rücksicht auf die Ausschlagung nicht verpflichtet gewesen sei.

Vor Schluss der Verhandlung erster Instanz stellte die Klägerin noch zwei Eventualbegehren, die das Erstgericht zuließ. Sie brachte noch vor, dass das von der Beklagten behauptete dissimulierte Geschäft, der Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ 2704 KG Ottakring auch deshalb nichtig sei, weil die Einkleidung des wahren Geschäftes in das Scheingeschäft einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes darstelle und den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfülle.

Das Erstgericht hat das primäre Klagebegehren und die beiden Eventualbegehren abgewiesen. Während das primäre Begehren auf Nichtigerklärung des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957 und Leistung einer Leibrente gerichtet ist, bezweckt das erste Eventualbegehren die Nichtigerklärung des zwischen den Streitteilen am 19. 2. 1957 abgeschlossenen Kaufes über die Liegenschaft EZ 2704 KG Ottakring und die Rückzahlung des bar bezahlten Kaufpreises von 78.000 S sowie die Rechnungslegung über die Verwaltung der Liegenschaft und die Herausgabe der Erträgnisse, das zweite Eventualbegehren hingegen die Aufhebung des zwischen den Streitteilen am 19. 2. 1957 abgeschlossenen Kaufvertrages über die schon genannte Liegenschaft und Übergabe der Liegenschaft an die Klägerin Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises von 78.000 S. Das Urteil ruht auf folgenden Tatsachengrundlagen: Die Klägerin ist die Witwe, die Beklagte dagegen die Nichte des am 6. 2. 1957 verstorbenen Ernst L*****. Dieser hinterließ das Testament vom 8. 2. 1955, in welchem die Beklagte als Alleinerbin des gesamten nicht legierten Nachlassvermögens einschließlich des Hauses W*****, EZ 2704 KG Ottakring mit der Verpflichtung eingesetzt ist, die an anderer Stelle des Testamentes an die Klägerin vermachte Leibrente von monatlich 800 S auf deren Lebensdauer zu bezahlen. Ausdrücklich ist auch verfügt, dass die Erbin die Begräbniskosten wie auch die Instandhaltung der Familiengruft sowie alle damit verbundenen Kosten, ferner alle aus dem Todesfall entstehenden Erbschaftssteuern für die Witwe und sonstige Auslagen zu tragen hat. Das Testament enthält auch den Hinweis, dass das Haus H***** "bei der Gemeinde Wien hypothekarisch belastet ist". Im Falle des Verzichts auf ein Legat oder das Erbrecht sollte das erledigte Legat bzw die Erbschaft an die Klägerin fallen. Der Legatarin Hertha K*****, einer Nichte des Erblassers, der das Haus W*****, EZ 2757 KG Ottakring zufallen und die ihrerseits eine Leibrente von 500 S monatlich neben der freien Wohnung an die Klägerin leisten sollte, sowie der Beklagten als Erbin war aufgegeben, der Hauswartin jenes Hauses, das einem der beiden zufällt, 1.000 S für treue Dienste auszubezahlen. Am 19. 2. 1957 schlossen die Streitteile vor dem Notar Dr. Rudolf M***** eine als Erbteilungsübereinkommen bezeichnete Vereinbarung, worin es heißt, dass die Beklagte als Testamentserbin an die Klägerin als Legatarin zur Abfindung ihrer Leibrentenansprüche einen Betrag von 90.000 S bezahlt, wovon die auf der Liegenschaft EZ 2704 KG Ottakring haftende Satzpost der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien im restlichen Betrag von 12.000 S, die von der Erbin an die Legatarin gewährten Teildarlehen von 17.000 S und der von der Erbin an Stelle der Legatarin an die Hauswartin bezahlte Betrag von 1.000 S in Abzug kommen, sodass ein restlicher Vergleichsbetrag von 60.000 S verbleibt. Diesen Betrag verpflichtet sich die Testamentserbin in Monatsraten von je 1.000 S ab 1. 3. 1957 an die Legatarin zu bezahlen, wogegen diese hinwiederum erklärte, dass durch den Vergleich alle ihr gegen die Testamentserbin zustehenden Rechte oder Ansprüche zur Gänze verglichen sind und ihr daher gegen die Testamentserbin keine anderen Rechte zustehen. Dr. Ernst M*****, der die Beklagte als Vetter ihrer Mutter beraten hat, hielt ihr vor, wie riskant ein Antritt der Erbschaft wegen der starken Schäden des Hauses Herbststraße Nr. 63 sein werde. Mangels Ertrages bestehe die Gefahr der Zahlung der Leibrente von 800 S an die Klägerin aus eigenem Vermögen. Die Beklagte war daher nicht bereit, sich auf die Zahlung einer Leibrente einzulassen, wohl aber bereit, das Haus H***** zu kaufen, falls es die Klägerin, auf die das Haus gefallen wäre, verkaufen wollte. So kam es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19 2. 1957 und in der Folge auch zur unbedingten Erbserklärung der Beklagten. Der Kauf des Hauses war ein Bestandteil des Erbübereinkommens und die Voraussetzung für die Abgabe der Erbserklärung durch die Beklagte. Durch das Erbteilungsübereinkommen ist keine andere Sachlage geschaffen worden, als sie es wäre, wenn sich die Beklagte der Erbschaft entschlagen und an ihrer Stelle die Klägerin die Erbserklärung abgegeben und nachher das Haus an die Beklagte verkauft hätte. Die Klägerin wäre Erbin und nicht Legatarin geworden, hätte gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leibrente gehabt, wohl aber die Schulden des Erblassers, Begräbniskosten, Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und die Erbschaftssteuern sowie die Zuwendung an die Hauswartin zahlen müssen.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus obigen Feststellungen: Da mit dem Erbteilungsübereinkommen vom 19. 2. 1957 nur das sonst langwierige Verfahren der Erbsentschlagung durch die Beklagte, des Antritts der Erbschaft durch die Klägerin und dann erst des Hauskaufes abgekürzt werden sollte, sei nicht verständlich, wieso die Klägerin geschädigt worden sein solle; denn sie habe mit dem Betrag von 90.000 S als angemessenem Kaufpreis nicht weniger erhalten, als wenn sich die Beklagte der Erbschaft entschlagen und mit ihr keinen Vertrag abgeschlossen hätte. Die Entschlagung sei beschlossene Sache gewesen und habe nur im Hinblick auf die Einigung nicht stattgefunden. Die Klägerin hätte keine Möglichkeit gehabt, die Beklagte zur Annahme der Erbschaft und Übernahme der Rentenverpflichtung zu zwingen. Irrtum, List oder Irreführung seien bei Abschluss des Erbteilungsübereinkommens nicht beteiligt gewesen. Selbst wenn der Notar erklärt haben sollte, er werfe alles hin, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt der Verhandlung beiziehe, sei nicht zu erkennen, wieso dadurch in der Klägerin ungerechte und gegründete Furcht hätte erzeugt werden können. Beim Übereinkommen handle es sich nur formell um die Ablöse der Leibrente, dem Parteiwillen habe der Kauf des Hauses entsprochen. Maßgebend sei daher das Verhältnis zwischen dem Wert des Hauses und dem Preis von 90.000 S. Der Betrag von 90.000 S liege nach dem Gutachten des Sachverständigen über dem Verkehrs- und Ertragswert des Hauses von 150.000 S bzw. 143.000 S weit über der Hälfte dieser Werte. Werde aber der Wert der Leibrente zugrunde gelegt, dann müsse berücksichtigt werden, dass Leibrentenverträge gemäß den §§ 1269, 1284 ABGB zu den Glücksverträgen gehören, was auch für die Ablöse gelte, sodass das Rechtsmittel der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes gemäß § 1268 ABGB nicht anwendbar sei. Da die Klägerin übrigens selbst den Wert der Leibrente mit 143.000 S bemesse, so übersteige der Ablösebetrag von 90.000 S auch hier die Hälfte des Wertes. Wenn die Klägerin nur von einem Betrag von 53.321 S ausgehe, so könne sich das Gericht nicht anschließen, weil die von der Beklagten vorgenommenen Abzüge berechtigt seien. Was schließlich die behauptete Verstandesschwäche der Klägerin betreffe, sei das Gericht in Übereinstimmung mit der Lehre und Rechtsprechung der Auffassung, dass Handlungsunfähigkeit nur dann vorliegen würde, wenn sich die Klägerin bei Abschluss des Übereinkommens vom 19. 2. 1957 in einem Geisteszustand befunden hätte, der dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkomme. Diese Voraussetzung sei nach dem Sachverständigengutachten nicht erfüllt, weil danach der Intelligenzgrad der Klägerin dem eines Kindes von 14 Jahren gleichzusetzen sei. Dem Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. 9. 1958, womit die Klägerin wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigt wurde, komme in Bezug auf die Handlungsfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine konstitutive Bedeutung zu. Damit seien auch die Behauptungen der Klägerin zu den §§ 865 und 869 ABGB hinfällig. Auch § 879 Z 4 ABGB greife nicht durch, weil bei Beurteilung der Frage, ob Ausbeutung vorliege, nur der vereinbarte Preis von 90.000 S herangezogen werden könne. Bei diesem Preis könne aber von einem auffallenden Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung und dem der Gegenleistung nicht gesprochen werden.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht schloß sich im Wesentlichen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes an. Es solle, so führt es aus, nicht untersucht werden, ob es sich beim Erbteilungsübereinkommen überhaupt um den Abschluss eines Scheingeschäftes handelte oder nur darum, dem Parteiwillen die passendste Form zu geben. Es sei Sache der Finanzbehörde, infolge der "Abkürzung des Verfahrens" eine etwa zu wenig bezahlte Steuer oder Gebühr nachzufordern. Die behauptete Äußerung des Notars Dr. M*****, dass er alles hinwerfen werde, wenn die Klägerin sich eines Rechtsanwaltes bediene, könne im objektiven Sinne nicht als ungerechte und ungegründete Furcht gewertet werden. Die Klägerin selbst gebe in der Berufung zu, dass bei ihr auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse keine absolute Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB anzunehmen sei. Entmündigte, deren Geisteszustand nicht dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkomme, würden mit Recht vor der Wirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses als voll handlungsfähig angesehen, weil ein gegenteiliger Standpunkt zu einer völligen Rechtsunsicherheit führen müsste. Die Beklagte sei nach den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes der Meinung gewesen, dass die ihr vom Erblasser zugedachte Erbschaft mit Legaten überlastet sei, sie daher die Erbschaft ausschlagen müsse, in welchem Falle das Haus nach den Bestimmungen des Testaments an die Klägerin gefallen und deren Recht auf Bezug einer Leibrente hinfällig geworden wäre. Ferner sei es der Wille der Parteien gewesen, dass die Klägerin das streitgegenständliche Haus der Beklagten verkaufe, um so ihrem Wunsche nach verfügbarem Bargeld zu entsprechen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers Dr. M***** sei es gewesen, die hiefür notwendige juristische Form zu finden. Bei einem solchen Vorgang sei es nicht nötig, dass die Parteien sich über jeden einzelnen juristischen Ausdruck im klaren seien; es komme nur darauf an, dass die Vertragspartner den wirtschaftlichen Zweck des Geschäftes gewollt und ihren Willen frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt hätten. Dies sei aber bei der Klägerin der Fall gewesen, die Wahl der juristischen Form zur Herbeiführung des beabsichtigten Erfolges habe dagegen höchstens steuerrechtliche Bedeutung haben können. Sei aber von den Parteien ein Erbverzicht der Beklagten, ein Antritt der Erbschaft durch die Klägerin und ein Verkauf der Liegenschaft an die Beklagte gewollt gewesen, dann erklärten sich auch alle weiteren Vereinbarungen: Nämlich, dass die Klägerin jene Beträge zu zahlen habe, die sie als Erbin zu zahlen verpflichtet sei, dass ihr auch die aushaftende Hypothek von 12.000 S angerechnet worden sei, wogegen die Beklagte auf die angesammelten Zinsreserven verzichtet habe. Durch das getroffene Erbteilungsübereinkommen sei die Beklagte bestimmt worden, die Erbschaft doch anzunehmen und eine Erbserklärung abzugeben. Würde bloß das Übereinkommen als nichtig aufgehoben werden, so müsste die Beklagte wegen Unmöglichkeit der Zurücknahme einer einmal abgegebenen Erbserklärung die mit der Erbschaft verbundenen Lasten dennoch tragen, wozu sie sich gleich von Anbeginn außerstande erklärt habe. Die Annahme, dass eine Verkürzung über die Hälfte nicht vorliege, bekämpfe die Berufung nicht mehr, sondern spreche nur mehr von einem krassen Missverhältnis. Ein solches würde aber nur unter der weiteren Voraussetzung zur Anfechtung berechtigen, dass gleichzeitig ein Ausbeutungstatbestand vorliege. Zur Ausbeutung gehöre, dass sich der Handelnde des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bewusst sei. Das Vorliegen solcher Voraussetzungen habe das Erstgericht mit Recht nicht festgestellt. Die klagende Partei ficht das Berufungsurteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens seinem ganzen Inhalt nach an; sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren oder aber dem ersten oder zweiten Eventualbegehren stattgegeben werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen oder aber die Urteile erster und zweiter Instanz aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt Abweisung der Revision.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

Die Revisionswerberin tritt zunächst der Auffassung des angefochtenen Urteils entgegen, dass der beschränkt Entmündigte vor der Wirksamkeit des Entmündigungsbeschlusses als voll handlungsfähig anzusehen ist, wenn sein Geisteszustand nicht dem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkäme Richtig sei wohl, so meint die Revisionswerberin, dass diese Rechtsansicht in der neuen Lehre vertreten werde; dies allerdings mit der Einschränkung, dass dabei ausdrücklich auf § 879 Z 4 ABGB verwiesen werde, wonach dem Schutz des Schwachsinnigen gegen Ausbeutung seiner Verstandesschwäche vollkommen genügt sei. Der Oberste Gerichtshof habe sich dieser Lehre nur in den Entscheidungen vom 19. 5. 1931, NotZ. 1931, S. 151 und vom 27. 2. 1934, JBl 1934, S. 322, angeschlossen. Mit der Entscheidung vom 23. 5. 1951, SZ XXIV 140, sei der Oberste Gerichtshof wieder zur alten Rechtsprechung (GlUNF. 3518 und JBl 1928 S 225) zurückgekehrt, wonach es bei einem Zustand, der eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, auf die Fähigkeit ankomme, die Tragweite des konkreten Geschäfts zu beurteilen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, passe auf den vorliegenden Fall nicht, weil es sich dort um eine Person gehandelt habe, die weder geisteskrank noch geistesschwach, sondern nur von geringer Intelligenz gewesen sei. Die beiden Unterinstanzen hätten die Feststellungen des Sachverständigen über den Intelligenzgrad der Klägerin übernommen, wonach diese keinesfalls eine höhere Intelligenzstufe als die eines 14-jährigen Kindes habe und derselbe Geisteszustand bereits bei Vertragsabschluss am 19. 2. 1957 bestanden habe. Die Klägerin könne demnach nicht in der Lage gewesen sein, einen auf das von der Beklagten behauptete dissimulierte Geschäft gerichteten Vertragswillen zu bilden. Selbst wenn dies für möglich gehalten werde, sei damit noch nicht über die Frage eines möglichen Irrtums der Klägerin im Sinne des § 871 ABGB entschieden. Das angefochtene Urteil verkenne den Unterschied, ob ein Laie einen juristischen Fachausdruck verstehe oder ob er die durch den Fachausdruck bezeichneten wirtschaftlichen Vermögensverschiebungen erfasse. Die Klägerin könne weder imstande gewesen sein, die wirtschaftliche Transaktion zwischen den Streitteilen zu erfassen, noch auch die hiefür gewählte rechtliche Konstruktion. Ebenso sei die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des dissimulierten Vertrages wegen List nicht damit erledigt, dass das angefochtene Urteil eine Handlungsunfähigkeit der Klägerin nicht annehme. Dass ein krasses Missverhältnis zwischen dem Wert des Hauses und der tatsächlichen Gegenleistung bestehe, nämlich ein Verhältnis von 78.000 S zu einem mittleren Wert des Hauses von 146.000 S liege auf der Hand. Für die Ansicht des Berufungsgerichtes, es könne nicht angenommen werden, dass sich die Beklagte des Missverhältnisses bewusst gewesen sei, fehle jede Begründung. Abgesehen davon, dass der Notar Dr. M***** durch die Abfassung des Scheingeschäftes einen gemäß § 34 der Notariatsordnung disziplinär zu ahndenden Tatbestand gesetzt habe, stelle die Einkleidung des dissimulierten Geschäftes in das Scheingeschäft auch einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes dar und erfülle wieder einen strafbaren Tatbestand. Es seien damit die Grunderwerbssteuer und die Gebühren für die Einverleibung des Grundeigentums umgangen worden. Das von den Untergerichten angenommene dissimulierte Geschäft sei nichtig gemäß § 879 Z 4 ABGB, weil die Beklagte die Verstandesschwäche der Klägerin dadurch ausgebeutet habe, dass sie ihr von dem an sich schon niedrigen Kaufpreis von 90.000 S noch 12.000 S für eine Hypothek abgezogen habe, die den Wert des Hauses nicht mindere, da sie von den Mietern zu tragen sei. Es wäre auch unabhängig von der Frage der Handlungsfähigkeit der Klägerin zu prüfen gewesen, ob ihre Behauptung zutreffe, dass ein Dissens vorliege. Eine entsprechende Willensbildung sei nur für das Scheingeschäft urkundlich nachgewiesen, nicht aber für das verdeckte Geschäft. Unrichtig sei, dass durch eine Erbsentschlagung der Beklagten die Klägerin auf jeden Fall Erbin geworden und somit infolge Vereinigung von Gläubiger und Schuldner in einer Person das Legat erloschen wäre. Die Untergerichte hätten übersehen, dass eine Erbsentschlagung der Beklagten nur zur Berufung der Klägerin als Testamentserbin, nicht aber zwingend zum Antritt der Erbschaft geführt hätte. Auch die Klägerin hätte sich zur Wahrung der Rechte aus dem Legat entschlagen können, in welchem Falle die Erbschaft mit der Legatsverpflichtung an die Nachberufenen gefallen wäre. Es sei auch gleichgültig, ob jemand Lasten tragen wolle, maßgebend vielmehr, ob er solche übernommen habe. Auf die soeben vorgetragenen Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils ist folgendes zu entgegnen: Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951, 1 Ob 108/51 = SZ XXIV 140, ist von der Revisionswerberin missverstanden worden, wenn sie aus ihr ableitet, dass der Oberste Gerichtshof damit wieder zur alten Rechtsansicht in der Frage der Beurteilung beschränkt Handlungsfähiger vor ihrer Entmündigung zurückgekehrt sei. Ausdrücklich wird in dieser Entscheidung die Ansicht des Berufungsgerichtes abgelehnt, dass schon ein Zustand, der lediglich eine beschränkte Entmündigung bedingt, als solcher angesehen werden muss, der die Fähigkeit, die Tragweite eines Vertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen und damit das Vermögen ausgeschlossen hat, frei, ernstlich und bestimmt den Willen zur Einwilligung in den Vertrag zu bilden und zu erklären. Die Entscheidung hält daran fest, dass bei einem Zustand, der bloß eine beschränkte Entmündigung rechtfertigt, nicht ganz allgemein die Fähigkeit, die Tragweite eines Übergabsvertrages zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, und damit das Vermögen der freien Willensbildung verneint werden kann. Denn gemäß § 1 Abs 2 EntmO. können, wie die Entscheidung sagt, nur Personen beschränkt entmündigt werden, die "zwar nicht unfähig sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen", sondern nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten eines Beistandes bedürfen. Aus den §§ 21 und 865 ABGB, die von den Personen sprechen, welche des Gebrauches der Vernunft völlig beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen, und die diese Personen Kindern unter 7 Jahren gleichstellen, ist klar zu entnehmen, dass Handlungsunfähigkeit nur bei einem Geisteszustand gegeben ist, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt. Zur Prüfung der Frage, ob zur Zeit des Vertragsabschlusses ein solcher Zustand bei der damals klagenden Partei vorlag, der sie handlungsunfähig machte, ist das Berufungsurteil mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. 5. 1951 aufgehoben worden. Es war den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, ob der Geisteszustand der Klägerin zur Zeit des Vertragsabschlusses bloß den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 EntmO. entsprach oder ob die Klägerin des Gebrauches der Vernunft überhaupt beraubt war. Was aber die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58 = EvBl Nr. 219, anlangt, so kommt gerade der dieser Entscheidung zugrunde liegende Fall dem gegenwärtigen ziemlich nahe. Auch dort erfolgte die Anfechtung eines Erbübereinkommens als nichtig, weil die Klägerin außerstande gewesen sei, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen, ferner weil beim Übereinkommen List, Irrtum und Furcht beteiligt gewesen seien. Die Einstufung der Intelligenzleistung der damaligen Klägerin, die sich nicht nur als Ergebnis ihrer Sinnesbehinderung (Taubstummheit), sondern auch aus der geistigen Gesamtkapazität ergab, hatte mit dem Intelligenzalter eines Kindes von 10, höchstens mit einem solchen von 12 Jahren zu erfolgen. Der Oberste Gerichtshof hat damals die im Schrifttum und in der Rechtsprechung, wie er sagt, kontrovers entschiedene Frage, ob bei Geistesschwäche minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder ob die Grenzen der Handlungsfähigkeit von Fall zu Fall geprüft werden müssen, auf sich beruhen lassen, weil "die Klägerin nach den untergerichtlichen Feststellungen weder geisteskrank noch geistesschwach ist und es auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens nicht war". Sie sei nur zu wenig intelligent gewesen, um die rechtliche Tragweite des von ihr abgeschlossenen Erbübereinkommens erfassen zu können. Solche Mängel des Intellekts vermöchten aber keinesfalls Handlungsunfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB zu begründen. Sie rechtfertigten auch nicht die Annahme, dass durch sie die Freiheit der Willensbildung ausgeschlossen sei. Die Entscheidung bemerkt sodann unter Hinweis auf Pisko in Klang1 I/1 S. 226: "Wollte man in allen jenen Fällen, wo Mängel des Intellekts es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, die Handlungsfähigkeit verneinen, dann würde jede Sicherheit im rechtsgeschäftlichen Verkehr aufhören". Im Grunde genommen hat, wie gezeigt, auch diese Entscheidung sich nicht von der früheren Rechtsprechung und der herrschenden Lehre abgewendet; denn auch Mängel des Intellekts, die es verhindern, die Tragweite eines Geschäfts zu überblicken und dessen Folgen einzusehen, bilden einen Grad der Geistesschwäche. Ehrenzweig zitiert im Allgemeinen Teil seines Systems, § 73, auf S. 180 Zeiller mit folgender Stelle: "Der Schwachsinn hat mehrere Abstufungen, bis er in den gänzlichen Blödsinn, worin man die Folgen der Handlungen einzusehen unvermögend ist, übergeht. Um also zu beurteilen, ob ein in einem solchen Zustand unternommenes Rechtsgeschäft giltig sei, muss teils auf den Grad des Schwachsinns Bedacht genommen werden, teils auf die Beschaffenheit des Geschäftes, ob es ein einfaches, allgemein oder dem Handelnden aus dem täglichen Verkehr bekanntes, ihm unnachteiliges oder ein ihm nachteiliges, verstecktes, zur Benutzung seines Schwachsinns bemänteltes Geschäft sei ..." und knüpft daran die Bemerkung, dass der Schwachsinnige nicht absolut unfähig sei, die Folgen seiner Handlungen einzusehen; er könne aber relativ unfähig sein, die Folgen eines bestimmten Geschäftes einzusehen, weshalb die Grenzen seiner Handlungsfähigkeit, solange er nicht entmündigt ist, von Fall zu Fall festgestellt werden müssten, meint jedoch, dass im ganzen der Einfluss der Geisteskrankheit und anderer Geistesstörungen auf die Handlungsfähigkeit keineswegs in befriedigender Weise geregelt, vor allem die Verkehrssicherheit dabei außer Acht gelassen sei. Die Beachtung der Verkehrssicherheit war aber mitbestimmend für die von der Revisionswerberin abgelehnte Rechtsprechung. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 3. 7. 1958, 5 Ob 208/58, hält an dieser Rechtsprechung fest, wenn es dort heißt: "Die Handlungsunfähigkeit eines Entmündigten im Zeitraum vor der Entmündigung muss im Prozess über die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes bewiesen werden, wobei die Ergebnisse des Entmündigungsverfahrens unterstützend verwendet werden können. Die Tatsache der späteren Entmündigung spielt also nur bei der Beweiswürdigung eine Rolle. Nun ist aber festgestellt, dass der Schwachsinn der Klägerin nicht einen Geisteszustand bewirkt hat, der jenem eines Kindes unter 7 Jahren gleichkommt". Zu ihren Gunsten könnte die Revisionswerberin etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 1959, 2 Ob 9/59, anführen, die indessen nur den Hinweis auf die kontroverse Entscheidung der Frage, ob bei Geistesschwachen minderen Grades volle Handlungsfähigkeit bis zum Ausspruch der beschränkten Entmündigung besteht oder nicht, wiederholt, wie dies in den Gründen der Entscheidung vom 19. 3. 1958, 5 Ob 68/58, geschehen ist, um sodann zu erklären, der Oberste Gerichtshof folge der auf die Lehrmeinung Ehrenzweig's gestützten neueren Rechtsprechung. Dass jedoch die sogenannte neuere Rechtsprechung, wie früher aufgezeigt, sich von der früheren nicht abgesetzt hat, scheint der letzterwähnten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gleichfalls entgangen zu sein. Der vorliegende Fall gibt jedenfalls dem Obersten Gerichtshof keinen Anlass, von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abzugehen.

Die Angriffe der Revision gegen die rechtliche Beurteilung halten sich nicht strenge an die Tatsachengrundlagen des angefochtenen Urteils. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ist es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957 deshalb gekommen, weil Dr. M***** der Beklagten vorgestellt hatte, dass sie im Fall eines Erbschaftsantritts mit Rücksicht auf das stark reparatursbedürftige, keinen Ertrag abwerfende Haus H***** Gefahr laufe, die ihr als Erbin auferlegte Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente von 800 S an die Klägerin aus eigenem Vermögen leisten zu müssen. Im Falle eines Erbverzichts der Beklagten wäre das Haus ins Eigentum der Klägerin gelangt, dafür aber der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer Leibrente weggefallen. Wollte die Klägerin das Haus zu Geld machen, habe sie es verkaufen können. Da die Beklagte zum Hauskauf bereit war, kam es zum Abschluss des Erbteilungsübereinkommens vom 19. 2. 1957. Der Kauf war die Voraussetzung für die Abgabe der Erbserklärung durch die Beklagte. Die Entschlagung der Beklagten war beschlossene Sache. Durch das Erbteilungsübereinkommen vom 19. 2. 1957 wurde keine andere Situation geschaffen, als sie im Falle der Entschlagung der Erbschaft durch die Beklagte ohnedies eingetreten wäre; denn an Stelle der Beklagten wäre die Klägerin Erbin geworden, die nachher das Haus verkauft hätte. Als solche hätte sie die Schulden des Erblassers, die Begräbniskosten, die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens und die Erbschaftssteuer sowie die Zuwendung an die Hauswartin bezahlen müssen. Bei dieser Sachlage lässt sich in der Tat nicht ohne weiteres sagen, dass das Erbteilungsübereinkommen für die Klägerin, die damals den Intelligenzgrad eines 14-jährigen Kindes hatte, ein für sie durchaus nachteiliges, verwickeltes, zur Benützung ihres Schwachsinns bemänteltes Geschäft gewesen ist. Es darf wohl auch nicht übersehen werden, dass es tausenderlei Geschäfte gibt, bei denen der eine Teil günstiger, der andere Teil weniger günstig abschneidet; in nicht wenigen Fällen beruht eine solche Einschätzung oft nur in der Einbildung. Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsinstitut der Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes ein probates Mittel an die Hand gegeben, bei einem allzu großen Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung den vorigen Zustand durch Aufhebung des Geschäftes wieder herzustellen. Beim Haus W*****, handelt es sich um ein offenbar mietengeschütztes Haus; die Anbringlichkeit solcher Häuser ist, wie das Ergebnis von Versteigerungen zeigt, oft recht problematisch und eine Versteigerung in vielen Fällen, wenn überhaupt, nur mit der Hälfte des Schätzwertes zu erzielen. Wenn die Klägerin tatsächlich zu Geld kommen wollte und ihr die Beklagte sogar mehr bot als ein anderer Interessent, so kann ihr Verhalten bei Abschluss des Erbteilungsübereinkommens nicht als unvernünftig bezeichnet werden. Wird den Feststellungen der Untergerichte gefolgt, so erweist sich das Übereinkommen als keine besonders verwickelte Angelegenheit, namentlich als keine solche, deren wirtschaftliches Ergebnis die Klägerin nicht zu erfassen vermochte. Es handelt sich um den Verkauf eines der Klägerin zugefallenen Hauses unter Anrechnung der die Verlassenschaft treffenden Schulden. Die Form des Übereinkommens spielt, wenn von den Feststellungen der Unterinstanzen ausgegangen wird, eine ganz untergeordnete Rolle, sodass es dahingestellt bleiben kann, ob das "abgekürzte Verfahren", wie es in dem etwas schief geratenen Erbteilungsübereinkommen praktiziert wurde, für die Beteiligten zweckmäßig war oder nicht. Es mag schon sein, dass die Klägerin die vom Testamentsvollstrecker gewählte rechtliche Konstruktion des Vertrages nicht erfasst hat; dies wird sogar für den größten Teil juristischer Laien zutreffen, allein der wirtschaftliche Effekt (Leistung auf der einen und Gegenleistung von der anderen Seite) war für sie erfassbar. Es ist in der Tat nicht zu erkennen, worin der Irrtum der Klägerin bei Abschluss des Vertrages gelegen sein soll, ganz zu schweigen davon, wodurch die Beklagte die Klägerin irregeführt oder überlistet haben soll. Die Drohung mit der Unterlassung einer Handlung, zu deren Vornahme der Drohende nicht durch Gesetz oder Rechtsgeschäft verpflichtet ist, deren Vornahme vielmehr in seinem freien Belieben steht, ist nie widerrechtlich (Gschnitzer bei Klang2, 4. Bd. S. 103). Die von der Klägerin behauptete Äußerung des Testamentsvollstreckers, er werde alles hinwerfen, wenn die Klägerin einen Rechtsanwalt beiziehe, würde demnach, selbst ihre Richtigkeit vorausgesetzt, für die Klägerin keine Grundlage zur Anfechtung des Erbteilungsübereinkommens abgeben. Beim Kaufpreis von 90.000 S kann auch von einem auffallenden Missverhältnis zwischen Wert der Leistung und Wert der Gegenleistung im Sinne des § 879 Z 4 ABGB nicht mehr gesprochen werden, ganz abgesehen von der fehlenden Ausbeutungsabsicht der Beklagten. Bei der von der Revisionswerberin beanständeten Heranziehung der Hypothek von 12.000 S als Abzugspost verschweigt sie den nicht bekämpften Umstand, dass von der Beklagten auf die Zinsreserve verzichtet wurde. Mit Recht hebt die Revisionsgegnerin hervor, dass kraft positiven Rechts das dissimulierte Geschäft unter den Parteien voll wirksam ist und ein sogenanntes Umweggeschäft nur dann ungültig ist, wenn das von den Parteien beabsichtigte Geschäft an sich nichtig ist, wie auch die Angabe eines anderen als des tatsächlich bedungenen Geldes in einer Vertragsurkunde zur Irreführung einer Steuerbehörde ein Geschäft nicht ungültig macht (SZ XXIV 183, SZ XXVI 143). Richtig ist, dass die Klägerin nach Ausschlagung der Erbschaft durch die Beklagte nicht gezwungen gewesen wäre, die Erbschaft anzutreten, dass jedoch Nachberufene eine Erbserklärung abgegeben und damit die Last der Leibrentenzahlung auf sich genommen hätten, behauptet die Revisionswerberin selbst nicht.

Der Revisionsgrund der irrigen rechtlichen Beurteilung liegt nach allem bisher Ausgeführten nicht vor.

Auch die Mängelrüge erweist sich als unberechtigt. Die Revisionswerberin beschwert sich darüber, dass sie nicht als Partei zur Frage des Irrtums, der List und Furcht, sowie der Ausbeutung der Geistesschwäche vernommen worden sei. Abgesehen davon, dass es sich hier um angebliche Mängel handelt, mit denen bereits das Verfahren erster Instanz behaftet sein soll und die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet hat (SZ XXII 106), übersieht die Revisionswerberin, dass das subsidiäre Beweismittel der Parteienvernehmung dann nicht mehr anzuwenden ist, wenn bereits auf anderem Wege der Sachverhalt klargestellt oder die Prüfung einer Frage schon aus rechtlichen Gründen entbehrlich wurde. Warum die Hypothek im Übereinkommen vom Kaufpreis abgezogen wurde, ist bereits gesagt worden, dazu bedurfte es keiner weiteren Prüfung. Wenn sich über den in der Berufung behaupteten Dissens keine Ausführungen im angefochtenen Urteil finden, so ist die Erklärung dafür die, dass auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes jede Äußerung hiezu überflüssig war. Im Übrigen bedeutet die Rüge, dass sich das Berufungsgericht mit den einer Partei günstigen Zeugenaussagen nicht auseinandergesetzt habe, nur eine Bekämpfung der Beweiswürdigung (16. 2. 1937, ÖRZ 1937 S. 148), wie überhaupt Angriffe gegen die Beweiswürdigung der Unterinstanz jedweder Art das Revisionsgericht nicht mehr beschäftigen können. Schloss sich das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des Erstgerichtes an und hielt es diese im Wesentlichen für unbedenklich, so hatte es auch keine Ursache zu einer Beweiswiederholung oder -ergänzung.

Es ergibt sich demnach, dass keiner der geltend gemachten Revisionsgründe vorliegt, was zur Folge haben muss, dass der Revision ein Erfolg nicht beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E75240 1Ob44.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00044.6.0226.000

Dokumentnummer

JJT_19600226_OGH0002_0010OB00044_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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