TE OGH 1960/3/11 3Ob99/60 (3Ob100/60)

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Veröffentlicht am 11.03.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Johann und Josefine B*****, Gärtnereibesitzer in *****, vertreten durch Dr. Hans Gürtler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien Alois T***** und Anna T*****, Hausbesitzer in *****, vertreten durch Dr. Otto Zimmeter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nichtigkeit eines Exekutionstitels und Unzulässigkeit einer Exekution 1.) infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 14. Jänner 1960, GZ 2 R 22/60-21, mit welchem infolge Rekurses der klagenden Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 21. Dezember 1959, GZ C 386/59-17 bestätigt wurde, 2.) infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Jänner 1960, GZ 2 R 558/59-22, mit welchem der Rekurs gegen den Beschluss dieses Gerichtes vom 17. Dezember 1959, GZ 2 R 558/59-16 zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss ON 21 wird zurückgewiesen.

2.) Dem Rekurs gegen den Beschluss ON 22 wird nicht Folge gegeben. Die Kläger haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen. Mit ihrem Delegierungsantrag werden sie auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Begründung:

Zu 1.) Das Erstgericht wies die Revision der Kläger gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes vom 30. 10. 1959 als unzulässig zurück. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde dieser Beschluss bestätigt.

Der dagegen von den Klägern ergriffene Revisionsrekurs ist unzulässig. Gemäß § 528 Abs 1 ZPO können bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes durch kein weiteres Rechtsmittel angefochten werden. Der Hinweis der Kläger auf die Entscheidung EvBl 1941 Nr 46 ist verfehlt. Denn dort handelt es sich um keine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes, vielmehr wies das Berufungsgericht selbst die vom Erstgericht als zulässig behandelte und ihm vorgelegte Revision zurück. In einem solchen Fall ist dagegen in sinngemäßer Anwendung des § 519 Z 1 ZPO ein Rekurs zulässig, nicht aber, wenn über die Frage der Zulässigkeit der Revision zwei gleichlautende Entscheidungen der Untergerichte vorliegen. Wäre dies anders, so würde die Vorschrift des § 507 Abs 1 ZPO, nach welcher das Erstgericht unzulässige Revisionen zurückzuweisen hat, nicht zur Beschleunigung, sondern zur Verzögerung des Verfahrens führen, weil in diesem Fall drei Instanzen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu entscheiden hätten.

Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Zu 2.) Obgleich der Streitgegenstand nicht in Geld besteht, unterließ es das Berufungsgericht gegen die Vorschrift des § 502 Abs 2 ZPO, einen Ausspruch darüber zu fällen, ob der Streitwert 10.000 S übersteigt. Mit Beschluss vom 17. 12. 1959 ON 16 berichtigte es das Urteil dahin, dass der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: "Der Wert des Streitgegenstandes übersteigt nicht 10.000 S."

Dagegen ergriffen die Kläger Rekurs an den Obersten Gerichtshof mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, dass der Streitwert 10.000 S übersteige.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Rekurs zurück, weil gemäß § 500 Abs 4 ZPO ein solcher Anspruch unanfechtbar sei.

Gegen die Zurückweisung des Rechtsmittels richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, ihn aufzuheben und über das Rechtsmittel zu entscheiden.

Der Rekurs ist im Gegensatz zum Fall 1.) zulässig, weil das Berufungsgericht selbst den ihm vorgelegten Rekurs gegen seinen eigenen Beschluss zurückgewiesen und nicht einen Zurückweisungsbeschluss bestätigt hat.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aber nicht begründet.

Wo es im Ermessen der zweiten Instanz steht, eine Anfechtung ihrer Entscheidung zuzulassen, ist hiezu ein ausdrücklicher Beisatz notwendig. Wird er unterlassen, so kann das Urteil oder der Beschluss zweiter Instanz nicht bekämpft werden, so dass es unzulässig ist, die Entscheidung nachträglich für anfechtbar zu erklären. Anders ist es aber, wenn die Zulässigkeit der Revision davon abhängig ist, ob der Streitwert 10.000 S übersteigt. In diesem Fall muss das Berufungsurteil den Ausspruch darüber enthalten, ob nun danach das Rechtsmittel zulässig ist oder nicht. Fehlt er, so liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 419 ZPO vor, da es sich um eine bloß versehentliche Auslassung handelt. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes geht dahin, in solchen Fällen dem Berufungsgericht aufzutragen, seine Entscheidung in der angegebenen Weise zu ergänzen. Das Berufungsgericht war im Sinne des § 419 ZPO auch befugt, diese Berichtigung von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vorzunehmen. Es hat sich daher durch seinen Beschluss keineswegs über die Rechtskraft seines Urteils hinweggesetzt (EvBl 1956 Nr 42).

Es ist nun gleichgültig, ob die Streitwertbestimmung im Urteil selbst oder in einem zulässigen Berichtigungsbeschluss erfolgt, da die Bestimmung des § 500 Abs 4 ZPO, laut welcher ein solcher Ausspruch unanfechtbar ist, auf beide Fälle anwendbar ist.

Dem unbegründeten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Der Kostenausspruch beruht hinsichtlich beider Rechtsmittel auf §§ 40, 50 ZPO.

Die Kläger beantragen, für das Verfahren erster und zweiter Instanz ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck zu delegieren. Da aber im Hinblick auf die obige Entscheidung in dieser Sache kein weiteres Verfahren vor den Untergerichten stattzufinden hat, waren die Kläger mit ihrem Delegierungsantrag auf sie zu verweisen.

Anmerkung

E76689 3Ob99.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00099.6.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19600311_OGH0002_0030OB00099_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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