Norm
Grundbuchsgesetz 1955 §126 Abs1Kopf
SZ 33/34
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist gegen jede Entscheidung der zweiten Instanz in Grundbuchssachen unzulässig.
Entscheidung vom 16. März 1960, 5 Ob 99/60.
I. Instanz: Bezirksgericht St. Veit an der Glan; II. Instanz:
Landesgericht Klagenfurt.
Text
Das Erstgericht als Grundbuchsgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Andreas und Johann T. an der EZ. 12 KG. G. Dem dagegen von Josefa W. erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht keine Folge.
Der von Josefa W. erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde im Hinblick auf die Bestimmung des § 126 Abs. 1 GBG. 1955 vom Erstgericht zurückgewiesen.
Diese Entscheidung bekämpfte Josefa W. mit Rekurs, dem jedoch das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß keine Folge gab.
Dagegen richtet sich nunmehr der sowohl beim Erstgericht als auch - wenn auch mit einer abweichenden Begründung - beim Obersten Gerichtshof überreichte, auf § 16 AußStrG. gestützte, außerordentliche Revisionsrekurs.
Der Oberste Gerichtshof wies die Revisionsrekurse zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Josefa W. hat den Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der Grundbuchsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt wurde, unter Hinweis auf § 16 AußStrG. angefochten und erklärt, daß sie den Beschluß der zweiten Instanz nach § 16 AußStrG. wegen Nichtigkeit, offenbarer Gesetzwidrigkeit und Aktenwidrigkeit bekämpfe. Es kommt nicht darauf an, auf welche Gesetzesstelle der Rechtsmittelwerber sein Rechtsmittel stützt. Maßgebend ist allein, nach welchen Gesetzesbestimmungen ihm ein Rechtsmittel zusteht. Das Erstgericht hat mit Recht den am 30. November 1959 überreichten außerordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen, weil § 126 GBG. 1955, welche Bestimmung allein schon nach ihrem klaren Wortlaut zur Anwendung kommt, bei bestätigenden Entscheidungen den weiteren Rechtszug versagt und ausdrücklich anordnet, daß ein weiterer Rekurs, falls ein solcher gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ergriffen werden sollte, von der ersten Instanz zurückzuweisen ist. Das Rekursgericht hat daher auch mit Recht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes bestätigt. Auch gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt, weil die im Grundbuchsgesetz aufgenommenen Rechtsmittelvorschriften nicht nur bei Bekämpfung von Grundbuchsbescheiden zur Anwendung zu bringen sind, sondern in allen Fällen gelten, in denen dem Rekurs in einer Grundbuchssache von der zweiten Instanz nicht Folge gegeben wurde. Nur dann besteht die Möglichkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG., wenn, wie bereits die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Rspr. 1935 Nr. 202 ausgeführt hat, das vom Gericht zu beurteilende Verfahren nicht durch das Grundbuchsgesetz, sondern durch andere, dem Verfahren außer Streitsachen angehörende Gesetze bestimmt wird (vgl. hiezu auch SZ. XV 230). Da also die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen über die Rechtsmittel nicht anzuwenden sind, mußten die auf § 16 AußStrG. gegrundeten außerordentlichen Revisionsrekurse, für die nach der allein in Frage kommenden Vorschrift des § 126 GBG. 1955 kein Platz ist, als unzulässig zurückgewiesen werden, ohne daß darauf einzugehen war, ob nicht der zweite, beim Obersten Gerichtshof unmittelbar eingebrachte Revisionsrekurs überdies wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit jedes Rechtsmittels unzulässig war.
Anmerkung
Z33034Schlagworte
Außerordentlicher Revisionsrekurs im Grundbuchsverfahren unzulässig, Grundbuchsverfahren kein außerordentlicher Revisionsrekurs, Revisionsrekurs außerordentlicher, im Grundbuchsverfahren unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0050OB00099.6.0316.000Dokumentnummer
JJT_19600316_OGH0002_0050OB00099_6000000_000