Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gitschthaler und Dr. Stanzl sowie die Beisitzer Dr. Strickner und Dr. Schramel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr. Alfred S*****, Zentralsekretär der Gewerkschaft der öffentlichen Bediensteten in Wien I., Teinfaltstraße 7, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I., wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I., Rosenbursenstraße 1, wegen 9.449,95 S sA und Feststellung (Streitwert 500 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 1959, GZ 44 Cg 190/59-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 5. Oktober 1959, GZ 4 Cr 2016/59-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 624,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Zwangsfolge zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt 1.) die Feststellung, dass ihm gegenüber der Beklagten das Recht auf Entlohnung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 und zwar nach Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 7, nächste Vorrückung 1. 1. 1960 zustehe, 2.) ferner nach der eingeschränkten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 8.712,70 S samt 4 % Zinsen ab dem Klagstag, weil er als Vertragsbediensteter beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Wien unrichtig eingestuft worden sei. Bei richtiger Einstufung in die Entlohnungsgruppe b (gehobener Fachdienst) ab Dienstbeginn (1. 2. 1952) wäre er in Schema I, Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 4, mit nächster Vorrückung am 1. 1. 1954 entlohnt worden. Er habe daher für die letzten drei Jahre insgesamt 8.712,70 S als Nachzahlung zu erhalten. Er habe auch ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung seiner richtigen Einstufung, da er nur fällige Bezugsdifferenzen einklagen könne, durch ein Feststellungsurteil jedoch Klarheit in der Einstufungsfrage für die Zukunft geschaffen und künftige Leistungsprozesse abgeschnitten werden.
Die Beklagte hat zunächst bestritten, dass der Kläger ab Beginn seines Dienstverhältnisses eine dem gehobenen Fachdienst entsprechende Arbeit ausgeführt habe. Erst in der Streitverhandlung am 11. 9. 1959 stellte sie außer Streit, dass der Kläger schon vom Beginn seines Dienstverhältnisses an (1. 2. 1952) b-wertige Tätigkeit geleistet hat. Gegen die Klage wendete sie ein: Diese stelle sich im Wesentlichen als eine Anfechtung des seinerzeitigen Dienstvertrages in dem Sinne dar, dass der Kläger um seine Tätigkeit als eine solche der Entlohnungsgruppe b nichts gewusst habe. Dies hätte er aber schon längst geltend machen müssen; es werde also Verjährung, zumindest Verschweigung eingewendet, weil der Kläger einen Anspruch auf Entlohnung nach Gruppe b bzw. einen allfälligen Anspruch auf höhere Einstufung schon längst hätte erheben müssen. Der Kläger sei bei seiner Einstellung mit der damals vorgenommenen Einstufung in die Gruppe d einverstanden gewesen, ebenso auch später bei Übernahme in die Gruppe b mit seiner Einstufung in die Stufe 4.
Das Erstgericht hat im Sinne des Feststellungs- und Leistungsbegehrens erkannt. Es gelte als Grundsatz für Dienstverhältnisse eines Vertragsbediensteten ebenso wie für Dienstverhältnisse eines Angestellten, dass immer dann, wenn der Dienstnehmer höherwertige als die vereinbarten Dienste leiste, für seine Einstufung nicht die Vertragsabrede, sondern die tatsächlich geleistete Arbeit maßgebend sei. Bereits aus § 51 VBG folge, dass die Einstufungsvorschriften zwingendes Recht seien. Da der Kläger schon von Anfang an eine b-wertige Tätigkeit leistete, sei er auch von Anfang an in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen gewesen und in der Folge nach den durch Zeitablauf erreichten Entlohnungsstufen. Es ergebe sich demnach von selbst, dass der Kläger derzeit die Entlohnungsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. 1. 1960 erreicht haben werde. Die gegen die Klagsansprüche erhobenen Einreden der Verjährung und Verschweigung seien nicht begründet; auch ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche liege nicht vor. Beim Leistungsbegehren sei auf die bereits eingetretene Verjährung früherer Leistungsansprüche ohnehin Bedacht genommen worden. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, weil ein Rechtsverhältnis festgestellt werden solle, aus welchem strittige Leistungsansprüche des Klägers für die Zukunft hervorgingen. Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach überdies dem Kläger im Sinne der im Berufungsverfahren vorgenommenen Ausdehnung der Klage den weiteren Betrag von 737,25 S sA für in der Zeit vom Mai bis Oktober 1959 aufgelaufene Differenzbeträge zu. Die Einstufung in I/d/1 des VGB (mittlerer Dienst) habe den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes widersprochen, wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger von allem Anbeginn an Dienste des gehobenen Fachdienstes geleistet hat und somit in I/b einzustufen gewesen ist. Aus der Berufung der Beklagten auf § 12 VBG und § 20 GÜG lasse sich nichts für den Standpunkt der Beklagten gewinnen. Bei der Anwendung des § 12 VBG handle es sich um die Überstellung des Vertragsbediensteten von einer Entlohnungsgruppe in eine andere. Im Gegenstandsfalle handle es sich aber nicht um eine solche Überstellung, denn diese setze voraus, dass die ursprüngliche Einstufung richtig gewesen sei. Gerade dies treffe aber gegebenenfalls nicht zu. Auch aus § 4 Abs 1 VBG, wonach Dienstverträge schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben sind, ergebe sich nichts zugunsten der Beklagten, weil ein solcher Dienstvertrag, wenn auch erst am 15. 9. 1952, errichtet worden sei. Die Formvorschrift habe mit dem Inhalt des Vertrages nichts zu tun. Der Kläger stütze entgegen der Behauptung der Beklagten seine Klage nicht auf den Anfechtungsgrund des Irrtums, sondern darauf, dass der mit ihm abgeschlossene Dienstvertrag den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes widerspreche. Die Verjährung des § 1487 ABGB könne daher überhaupt nicht herangezogen werden. Auch sonst liege Verjährung nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Differenzbeträge würden nur für die letzten drei Jahre verlangt und nicht für eine weiter zurückliegende Zeit. Das Feststellungsbegehren wiederum sehe keine rückwirkende Feststellung vor, sondern die Feststellung, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klagseinbringung in eine bestimmte Entlohnungsstufe einzureihen gewesen sei. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, selbst wenn er unter die Bestimmung des § 1486 Z 5 ABGB gereiht werde. Dass für die Berechnung des Leistungsbegehrens mit der Einstufung bis auf die Einstellung zurückgegangen werden müsse, sei selbstverständlich, da sonst die Einstufung nach dem Entlohnungsschema nicht richtig erfolgen könnte. Auch Verzicht sei nicht anzunehmen, weil der Kläger während der Dauer des Dienstverhältnisses auf das Recht der richtigen Einstufung und der entsprechenden Entlohnung überhaupt nicht, und zwar weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichten könne. Schließlich habe die Beklagte noch eingewendet, dass die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes durch das Bundesfinanzgesetz derogiert worden seien und die richtige Einstufung des Klägers mangels eines Planpostens nicht habe erfolgen können. Während im § 15 Abs 2 GÜG 1946 für die pragmatisierten Beamten eine gesetzliche Norm bestehe, dass die Verleihung eines Dienstpostens, für den im Dienstpostenplan nicht Vorsorge getroffen worden sei, keine Rechtswirkung habe, fehle eine solche Bestimmung im VBG 1948. Es könne auch diese fehlende Gesetzesbestimmung nicht im Wege der Analogie ersetzt werden, da das Vertragsbedienstetengesetz das spätere Gesetz sei und es der Gesetzgeber in der Hand gehabt hätte, eine ähnliche Bestimmung wie § 15 Abs 2 GÜG 1946 in das VBG aufzunehmen oder zumindestens auf § 15 Abs 2 GÜG zu verweisen, wenn dies sein Wille gewesen wäre. Das Bundesfinanzgesetz sei öffentliches Recht und könne auf privatrechtliche Verträge keinesfalls unmittelbar angewendet werden.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die Revision der beklagten Partei, macht als Revisionsgrund nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Die Revisionswerberin tritt der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes schon bei dessen Hinweis auf § 51 VBG entgegen. Diese Gesetzesstelle, so führt sie aus, stelle nur eine Übergangsbestimmung dar, wonach Dienstverträge nun nicht mehr nach den bisherigen dienstrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen werden dürfen, sondern einheitlich nach dem VBG 1948. Dieser Vereinheitlichungstendenz diene auch die im § 52 des Gesetzes festgelegte Erneuerung der Dienstverträge. Außerdem besage § 51 VBG im Wesentlichen nichts anderes, als dass sich der Abschluss von Dienstverträgen im Rahmen des Gesetzes zu halten habe, d.h. dass das Entlohnungsschema und die taxativ aufgezählten Entlohnungsgruppen einzuhalten seien. Aus § 51 VBG könne daher nicht geschlossen werden, dass nur die Dienstleistung des Vertragsbediensteten für seine Entlohnung maßgebend sei und nicht der Vertrag, auch wenn dieser dem § 10 VBG entspreche. Für die Gültigkeit einer Überstellung im Sinne des § 12 VBG sei ein bestimmter Vorgang notwendig; § 12 VBG bestimme, dass die Überstellung eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung betreffend die Übereinstellung eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in eine andere Verwendungsgruppe stattzufinden habe. Nach § 20 GÜG sei eine Ernennung in die andere Verwendungsgruppe notwendig; im Falle eines Vertragsbediensteten werde daher der Abschluss eines neuen Vertrages erforderlich sein. Im Gegenstande könne weder von einer ausdrücklichen noch einer stillschweigenden Vertragänderung die Rede sein. Einer solchen stillschweigenden Änderung stehe die Bestimmung des § 4 Abs 2 VBG entgegen, derzufolge jede Änderung der Beschäftigungsart durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten sei. Die Vertragsteile hätten diese Formvorschrift gemäß Pkt 25 des Dienstvertrages einverständlich zum Vertragsinhalt bestimmt. Gemäß § 884 ABGB hätten daher Vereinbarungen im Sinne des § 4 Abs 2 VBG, solange die Formvorschrift der Schriftlichkeit nicht erfüllt sei, keine Wirkung. Selbst wenn aber angenommen werden sollte, es bedürfe zum Wirksamwerden einer Vertragsänderung nicht unbedingt eines förmlichen Vertrages mit beider-seitiger Unterfertigung, so sei doch zumindest die schriftliche Erklärung desjenigen Vertragsteiles erforderlich, der ein Recht einräume.
Der Argumentation der Revisionswerberin kann nicht beigetreten werden. Mit ihr wird der durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/59 = JBl 1959, S 461, aufgestellte Rechtssatz, wonach sich die Einstufung eines Vertragsbediensteten nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag bestimmt, nicht entkräftet. Der Oberste Gerichtshof hat sich bei seiner Auffassung, dass es auf die tatsächliche Dienstleistung ankommt, auf § 51 VBG berufen, demzufolge Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht abgeschlossen werden dürfen, weil die Einstufungsvorschriften, wie die Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes überhaupt, zwingendes Recht sind, von denen im Dienstvertrag, abgesehen von der hier nicht interessierenden Vorschrift des § 36 VBG nicht abgegangen werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen mag auf alles weitere in der damaligen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Gesagte verwiesen werden. Mit Recht hebt die Revisionsbeantwortung hervor, dass auch § 4 Abs 1 lit d VBG zur Stütze der vom Obersten Gerichtshof vertretenen Auffassung herangezogen werden kann; denn danach hat der Dienstvertrag auch Bestimmungen darüber zu enthalten, für welche Beschäftigungsart der Bedienstete aufgenommen und welchem Entlohnungsschema sowie welcher Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen wird. Die Feststellung der Untergerichte, dass der Kläger in der von ihm behaupteten kritischen Zeit dauernd Dienste der Verwendungsgruppe b geleistet hat, steht außer Streit. Von dieser Sachlage ausgehend, ist der Einsatz und die Verwendung des Klägers nicht im Einklange mit dem schriftlichen Vertrag erfolgt, somit der Vertrag nicht entsprechend erfüllt worden. Die Ansprüche des Klägers auf die Unterschiedsbeträge zwischen den tatsächlich erhaltenen Bezügen und den ihm gemäß der verrichteten Tätigkeiten gebührenden Bezügen können, worauf die Revisionsbeantwortung mit Recht hinweist, nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers auch auf den Rechtsgrund der Bereicherung gestützt werden. Abwegig ist jedenfalls der in der Revision vertretene Standpunkt, dass ungeachtet der höherwertigen Verwendung des Klägers, als im Vertrag vorgesehen, er sich mit der geringeren Leistung als der wirklich vollbrachten entsprechenden Bezüge abzufinden hätte. Ein solches Ergebnis stünde im krassen Gegensatz zu den zwingenden Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes. Dadurch, dass die Beklagte den nicht vertragsgemäßen Einsatz der Arbeitskraft des Klägers forderte und dieser sich dem bezüglichen Verlangen fügte, ist weder eine stillschweigende Ergänzung des ursprünglichen Vertrages im Sinne des erhobenen Entgeltsanspruches noch ein wirksamer Verzicht auf das mit dieser qualifizierten Verwendung verbundene Mehrentgelt zustandegekommen. Der Umstand allerdings, dass eine etwaige Abänderung des Dienstvertrages nicht schriftlich festgelegt wird, würde gegen ihre Wirksamkeit nichts besagen, weil das Gebot der Schriftlichkeit diesfalls eine bloße Ordnungsvorschrift ist (ArbSlg 6328). Es wäre geradezu widersinnig, mit Berufung auf einen solchen Mangel die Umgehung zwingende Vorschriften des Vertragsbedienstetengesetzes möglich zu machen. Punkt 25 des Dienstvertrages, wonach auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen des VBG 1948 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden haben, besagt dagegen nichts.
In der Revision wird weiters die Verwerfung der Verjährungseinrede als irrige rechtliche Beurteilung gerügt. Wenn angenommen werde, so meint die Revisionswerberin, dass mangels Schriftlichkeit eine Vereinbarung der Entlohnung in einer höheren Entlohnungsgruppe nicht zustandegekommen sei und der Kläger nunmehr die Feststellung beantrage, auf Grund seiner tatsächlichen Dienstleistung einen Entlohnungsanspruch zu besitzen, stelle dies doch eine Anfechtung des schriftlichen Vertrages dar, und zwar stütze der Kläger die Anfechtung auf seinen Irrtum bei Vertragsabschluss über die von ihm begehrten Dienstleistungen bzw. deren Qualifikation. Der Kläger hätte daher sein Feststellungsbegehren, er sei entgegen dem geschlossenen Vertrag in der Entlohnungsgruppe b zu entlohnen, innerhalb der in § 1487 ABGB festgelegten Frist stellen müssen. Da er dies verabsäumt habe, sei der Klagsanspruch verjährt. Verjährung liege aber noch in einer anderen Richtung vor: Forderungen aus einer länger dauernden vorwiegend ausgeübten höherwertigen Tätigkeit könnten mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Dienstvertrag nur innerhalb der Verjährungszeit geltend gemacht werden. Sei diese verstrichen, ohne dass der Vertragsbedienstete eine Feststellung des Inhalts wie im vorliegenden Falle begehrt, so bestehe für den Bediensteten keine Möglichkeit mehr, eine Feststellungs- bzw Leistungsklage einzubringen. Die Verjährungszeit bestimme sich im Gegenstandsfalle nach § 1486 Z 5 ABGB, da auch die Feststellung, auf Grund geleisteter Arbeit höher entlohnt werden zu müssen, nichts anderes als ein Entgeltanspruch des Dienstnehmers sei. Gegenüber dem Standpunkt des Berufungsgerichtes, dass Feststellungsansprüche unverjährbar seien, mache die Revisionswerberin geltend, dass gerade im vorliegenden Falle das Feststellungsbegehren zur Durchsetzung eines materiellrechtlichen Anspruchs dienen solle. Bezüglich des Feststellungsbegehrens sei auch noch zu sagen, dass ein solches nur das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses betreffen könne. Hier werden jedoch die Feststellung des Bestandes eines seinerzeitigen Rechtsverhältnisses begehrt. Gemäß § 228 ZPO könne auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses außerdem nur geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran habe, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht nun durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung liege aber, da der Kläger pragmatischer Bundesbeamter sei, nicht mehr in der Sphäre des Privatrechtes. Daher wäre das Feststellungsbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen gewesen. Auch den hier entwickelten Gedankengängen der Revisionswerberin vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Eine Vertragsanfechtungsklage wegen Irrtums, wie dies die Revisionswerberin als Absicht dem Kläger unterstellen will, ist weder im Verfahren vor dem Erstgerichte noch im Berufungsverfahren erhoben worden. Richtig ist vielmehr, dass der Vertrag mit dem Kläger nicht entsprechend eingehalten worden ist. Mit der Forderung einer anderen Tätigkeit an den Kläger, als im Vertrag vorgesehen, ist der Vertrag durch die Beklagte verletzt worden. Wie schon erwähnt, lassen sich die Ansprüche des Klägers mindestens auch mit dem Rechtsgrund der Bereicherung decken. Feststellungsansprüche sind im Allgemeinen unverjährbar (Ehrenzweig, allg.Teil, § 126); denkbar wäre es aber, dass bei Verlangen nach Feststellung eines (bereits verjährten) Rechtsverhältnisses das Feststellungsinteresse infolge Zwecklosigkeit jeder Feststellung zu verneinen ist. Allein davon kann gegebenenfalls schon deshalb keine Rede sein, weil Verjährung nicht vorliegt. Die positive Feststellung ist jedenfalls geeignet, bei Eintritt künftiger Fälligkeiten nicht jedes Mal einen Streit über den Grund der Differenzbeträge führen zu müssen. Was aber das Leistungsbegehren betrifft, so kann auch bei Unterstellung einer 3-jährigen Verjährungsfrist von Verjährung nicht gesprochen werden, weil nur die in den drei Jahren vor Anbringung der Klage fällig gewordenen Unterschiedsbeträge geltend gemacht wurden. Im Übrigen übersieht die Revisionswerberin, dass der Kläger mit dem Feststellungsbegehren in Wirklichkeit nicht die Feststellung eines vergangenen, sondern eines gegenwärtigen Rechtes verlangt, wenn es dahin lautet, dass sein Recht auf Entlohnung nach Entlohnungsgruppe b, Stufe 7, nächste Vorrückung am 1. 1. 1960 festgestellt werde. Völlig abwegig sind die Ausführungen der Revision bezüglich des Mangels des rechtlichen Interesses am Feststellungsbegehren. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat der Kläger niemals behauptet, deshalb Interesse am Feststellungsbegehren zu haben, weil er nunmehr pragmatischer Beamter sei und daher ein Feststellungsurteil zur besseren Vordienstzeitenanrechnung benötige. Die Behauptung, Vertragsbediensteter des Bundes zu sein, wurde im Laufe des Verfahrens niemals geändert. Es scheint tatsächlich so zu sein, wie der Revisionsgegner vermutet, dass die bezüglichen Revisionsausführungen aus einem anderen Akt entnommen wurden, ohne dass auf die davon verschiedene Beschaffenheit des gegenwärtigen Falles Bedacht genommen wurde.
Schießlich macht die Revision noch geltend, dass die Untergerichte die Auswirkungen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes nicht entsprechend gewürdigt hätten. Dazu hatten sie freilich keine Veranlassung, weil der Dienstpostenplan des Bundesfinanzgesetzes niemals die Grundsätze des VBG 1948 aufheben kann, denen zufolge der Vertragsbedienstete seiner tatsächlichen Dienstleistung entsprechend zu entlohnen ist. Weder die Normen über Vertragserfüllung oder Vertragsverletzung, noch jene über Bereicherung werden durch das Bundesfinanzgesetz berührt. Warum der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13. 1. 1959, 4 Ob 132/58, JBl 1959 S 461, ausgesprochene Grundsatz für Dienstverhältnisse vom Vertragsbediensteten nach dem Schema I nicht gelten soll, ist nicht einzusehen. Eine derart einschränkende Auslegung der Entscheidung lässt sich umso weniger rechtfertigen, als jeder Grund fehlt, Vertragsbedienstete nach Schema I schlechter zu stellen als solche nach Schema II. Wenn die Revisionswerberin meint, dass sie bei Annahme des von ihr nicht geteilten Standpunktes einen Vertragsbediensteten, der überwiegend zu niederwertiger Verwendung herangezogen wird, von seiner vertraglich vereinbarten höheren auf eine entsprechend niedrigere Entlohnungsgruppe zurückstufen könnte, ist ihr mit dem Revisionsgegner entgegenzuhalten, dass der Vertragsbedienstete durch die Vereinbarung einer bestimmten Beschäftigungsart das Recht erworben hat, eine seiner Dienstnehmerkategorie nicht entsprechende niedrige Dienstverwendung abzulehnen. Wird er dennoch zu anderen Arbeiten herangezogen, kann ihm dadurch der Anspruch auf die vereinbarte höhere Entlohnung nicht genommen werden, zumal es während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses auch keinen wirksamen Verzicht auf Ansprüche gibt (Jud 26 neu). Eine Umreihung käme nur in der Frage nach einer möglichen Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung und anschließende Begründung eines neuen Dienstverhältnisses. Aus vorstehenden Erwägungen war das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Revision jedweder Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E75697 4Ob20.60European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00020.6.0322.000Dokumentnummer
JJT_19600322_OGH0002_0040OB00020_6000000_000