TE OGH 1960/4/20 3Ob98/60

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Veröffentlicht am 20.04.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Matthias H*****, Kraftfahrer in *****, vertreten durch Dr. Karl Günther, Rechtsanwalt in Mattighofen, wider die beklagte Partei Friedrich M*****, geprüfter Huf- und Wagenschmied aus *****, nunmehr Tankwart in *****, vertreten durch Dr. Hans Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2.500 S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 25. Jänner 1960, GZ R 374/59, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 19. November 1959, GZ C 95/57-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung im Betrage von S 331,53 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger fordert vom Beklagten den restlichen Kaufpreis für einen ihm am 15. 1. 1954 verkauften Lastkraftwagen im Betrage von S 2.500 s 12 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Der Beklagte wendet Verjährung der Kaufpreisforderung ein und macht Gegenforderung geltend. Das Erstgericht stellte die eingeklagte Forderung mit 2.500 S, die Gegenforderung mit 283 S fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 2.217 S samt 4 % Zinsen ab 16. 1. 1954. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Schon im ersten Rechtsgang hatte das Erstgericht die Einrede der Verjährung für unberechtigt angesehen, weil es annahm, dass die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB durch die Einbringung einer Mahnklage unterbrochen worden war. Es ließ ausdrücklich die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die allgemeine Verjährungszeit von 30 Jahren Platz zu greifen habe, offen. Es sprach aber schon in diesem Urteil aus, dass die Ergebnisse des Beweisverfahrens eher dafür sprechen, dass der Kläger den Lastkraftwagen nicht im Rahmen seines Gewerbes oder Geschäftsbetriebes verkaufte, sondern dass es sich um ein Gelegenheitsgeschäft handelte, das außerhalb der beruflichen Tätigkeit des Klägers lag. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil zunächst auf (ON 34). Es verneinte die vom Erstgericht angenommene Unterbrechung der Verjährungsfrist, hielt aber die Frage, ob die 3-jährige Verjährungsfrist oder die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei, nicht für genügend geklärt. Es müsse noch erhoben werden, womit sich der Kläger im Zeitpunkt des Verkaufes des LKW beschäftigte, ob er einen geschäftlichen Betrieb führte und ob der Verkauf im Rahmen des geschäftlichen Betriebes vorgenommen wurde oder nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Hinsichtlich der Gegenforderung hatte das Erstgericht diese nur mit einem Betrag von S 283,- für zu Recht bestehend erkannt. Das Berufungsgericht hielt das erstrichterliche Verfahren in dieser Richtung deshalb für mangelhaft, weil der Beklagte als Partei nicht vernommen worden war.

Im zweiten Rechtsgang kam das Erstgericht zum gleichen Ergebnis. Es nahm nunmehr an, dass der Verkauf des LKW nicht im Betrieb des Klägers vorgenommen worden war, sondern außerhalb desselben und ein Gelegenheitsgeschäft darstellte. Es komme daher nur die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren in Betracht. Hinsichtlich der Gegenforderung wurde die vom Berufungsgericht aufgetragene Parteivernehmung des Beklagten nicht durchgeführt, weil der Beklagte nunmehr auf seine Vernehmung als Partei verzichtet hatte. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung und schloß sich der Meinung des Erstgerichtes an, dass der Verkauf des LKW nicht im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes vorgenommen worden war und nur ein einmaliges Gelegenheitsgeschäft darstellte. Die kurze Verjährungsfrist des § 1486 ABGB finde daher keine Anwendung. Auch im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben und die Berufungsgründe der unrichtigen Beweiswürdigung und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens als unbegründet dargetan. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte führt in der Revision aus, die Revision sei zulässig, weil das Ersturteil auf Grund des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes ergangen sei (§ 502 Abs 5 ZPO). Dieser Ansicht trat der Kläger in der Revisionsbeantwortung mit Recht entgegen. Die Revision ist trotz einer bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 5 ZPO nur dann zulässig, wenn das Prozessgericht nur wegen der ihm vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu einem neuen Urteil gelangte. Sie ist nicht zulässig, wenn bei Anwendung der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes das Erstgericht nicht zu einem anderen Urteil als früher kommt und wenn diese Entscheidung wieder bestätigt wird (vgl OGH 15. 10. 1936, ÖRZ 1937 S 22). Das Berufungsgericht hatte das Ersturteil im ersten Rechtsgang nur deshalb aufgehoben, weil das Erstgericht Verjährung schon deshalb nicht annahm, weil nach seiner Ansicht eine Unterbrechung der 3-jährigen Verjährungsfrist stattgefunden hatte. Diese Ansicht lehnte das Berufungsgericht ab und ordnete ergänzende Verhandlung über die Frage an, ob die dreijährige oder die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei. Das Berufungsgericht ging in seiner ersten Entscheidung nicht von der Rechtsansicht aus, dass die 30-jährige Verjährungszeit anzunehmen sei, sondern ließ ausdrücklich diese Frage offen, um sie erst auf Grund der ergänzenden Beweisergebnisse zu entscheiden. Das Prozessgericht war daher in dieser Frage nicht gebunden. Im zweiten Urteil entschied es sich für die Annahme der 30-jährigen Verjährungsfrist und diese Ansicht wurde vom Berufungsgericht übernommen. Das zweite Urteil des Prozessgerichtes deckt sich völlig mit dem ersten Urteil. Das Berufungsgericht bestätigte das zweite Urteil. Hier gilt daher nicht § 502 Abs 5, sondern § 502 Abs 3 ZPO. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 10.000 S nicht übersteigt, war daher die Revision unzulässig.

Die Kosten der Revisionsbeantwortung waren zuzusprechen, weil in dieser auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen wurde (§§ 41, 50 ZPO).

Anmerkung

E76688 3Ob98.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00098.6.0420.000

Dokumentnummer

JJT_19600420_OGH0002_0030OB00098_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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