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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art94Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile in Österreich aufgrund einer Feststellung durch den Justizminister; kein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung; keine Verletzung der Verfahrensgarantien der Europäischen MenschenrechtskonventionSpruch
Den Anträgen wird keine Folge gegeben, soweit sie die Wortfolge "dem Bande nach oder" betreffen. Im übrigen werden sie zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem zu G25/99 protokollierten Antrag vom 18. Dezember 1998, Z A9/99-1 (Z96/19/3321), dem zu G107/99 protokollierten Antrag vom 6. Juli 1999, Z A44/99-1 (Z99/10/0128), dem zu G154/99 protokollierten Antrag vom 20. September 1999, Z A75/99-1 (Z99/10/0164), und dem zu G170/99 protokollierten Antrag vom 18. Oktober 1999, Z A84/99-1 (Z99/10/0211), begehrt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG, §24 Abs1 der
4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom 25. Oktober 1941, Deutsches RGBl. I S 654 (4. DVEheG), als verfassungswidrig aufzuheben.
Weiters ergänzt er die obigen Anträge mit Beschlüssen vom 4. Februar 2000 (zu G25/99) bzw. vom 28. Februar 2000 (zu den übrigen Zahlen) dahingehend, "in eventu die Worte 'dem Bande nach oder'" in §24 Abs1 der 4. DVEheG als verfassungswidrig aufzuheben.
2. §24 Abs1 der 4. DVEheG, der unter dem Titel "Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" stand, wurde mittlerweile mit Wirkung vom 1. März 2001 durch ArtXIII Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 BGBl. I 135 (KindRÄG 2001) aufgehoben. Er lautete in seiner zuletzt geltenden Fassung:
"(1) Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt ist, sind in Österreich nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz oder die von ihm bestimmte Stelle festgestellt hat, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Dabei ist §328 der Reichs-Zivilprozeßordnung sinngemäß auch in den Gebietsteilen anzuwenden, in denen diese Vorschrift nicht gilt. Von dem Erfordernis der Verbürgung der Gegenseitigkeit (§328 Abs1 Nr. 5, Abs2 der Reichs-Zivilprozeßordnung) kann abgesehen werden. Die Feststellung ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend."
§328 der Reichs-Zivilprozeßordnung (dZPO), RGBl. 6/1877, in der in §24 Abs1 der 4. DVEheG angesprochenen Fassung hatte folgenden Wortlaut:
"Ausländische Urteile
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den österreichischen Gesetzen nicht zuständig sind; 2. wenn der unterlegene Beklagte ein Österreicher ist und sich auf den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe zugestellt ist; 3. wenn in dem Urteil zum Nachteil einer österreichischen Partei von der Vorschrift des §6 Abs1, 3 oder des §8 der 4. DVEheG oder von der Vorschrift des §15 derselben Verordnung oder zum Nachteil der Ehefrau eines für tot erklärten Ausländers von der Vorschrift des §6 Abs2 abgewichen ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines österreichischen Gesetzes verstoßen würde; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(2) Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den österreichischen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war."
Das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen ist nunmehr in §§228 a bis 228 d Außerstreitgesetz idF ArtVI Z9 KindRÄG 2001 geregelt.
3. Die den Anträgen zugrundeliegenden Sachverhalte legt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt dar:
3.1. Zu G25/99:
Der Beschwerdeführer (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof), ein Staatsbürger der USA, beantragte die Anerkennung der Entscheidung des dortigen Gerichtes, des Circuit Court for the County of Oakland, vom 16. April 1996, mit der die am 4. April 1994 in Cincinnati geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit MMS (der mitbeteiligten Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof), einer österreichischen Staatsbürgerin, geschieden worden sei. Die Mitbeteiligte beantragte die Abweisung des Antrages mit der Begründung, ihr sei die Scheidungsklage nicht bzw. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und sie habe sich auf das Verfahren nicht eingelassen. Das Gericht hätte ihr Vorbringen nur beachtet, wenn sie mit ihrem Kind persönlich vor Gericht erschienen wäre, was sie aus Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung und aus finanziellen Gründen nicht habe tun können. Schließlich verstoße die Entscheidung gegen den (österreichischen) ordre public.
Der Bundesminister für Justiz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. September 1996 gemäß §24 Abs1 der 4. DVEheG unter sinngemäßer Anwendung des §328 Abs1 Z2 und 4 dZPO ab. Er führte aus, der Versagungsgrund nach §328 Abs1 Z1 dZPO liege nicht vor; zur Z2 leg. cit. sei zu bemerken, daß die Mitbeteiligte weder im Staat des Prozeßgerichtes in Person die Klage zugestellt erhalten habe noch in Österreich durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe. Daher sei entscheidend, ob sich die Mitbeteiligte im Sinne der Bestimmung des §328 Abs1 Z2 leg.cit. auf den Prozeß eingelassen habe. Dem Sinn der Bestimmung entsprechend sei im vorliegenden Fall das verspätete Tätigwerden der Beklagten nicht als Einlassung im Sinn der Z2 anzusehen. Die Behörde ging auch vom Vorliegen des Versagungsgrundes der Z4 des §328 Abs1 dZPO aus, insbesondere deshalb, weil die Bedingungen, die mit der Scheidung selbst in keinem unmittelbaren Zusammenhang stünden (Rückführung des Kindes), als überschießend und unangemessen anzusehen seien.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich die Mitbeteiligte sehr wohl auf das Verfahren eingelassen habe; so sei sie auch in den USA anwaltlich vertreten gewesen und sei ihr Anwalt auch zu der am 13. März 1996 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Gericht der USA erschienen. Darüber hinaus hätte die mitbeteiligte Partei erneut die Möglichkeit gehabt, persönlich vor dem Gericht zu erscheinen, was sie nicht getan habe. Darüber hinaus liege auch keine Verletzung des ordre public vor. Keinesfalls sei jeder Verstoß gegen zwingendes österreichisches Recht auch schon ein Verstoß gegen den ordre public. Die Zustellung nach den Vorschriften des anzuwendenden Rechtes der USA sei mängelfrei erfolgt, die österreichische Rechtsordnung betrachte selbst auch eine eventuell mangelhafte Zustellung mit tatsächlichem Zukommen des Schriftstückes an den Empfänger als geheilt; somit könne keine Rede davon sein, daß die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglichem Maße verletzt worden seien.
3.2. Zu G107/99:
Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte haben am 28. August 1971 in Kozarac/Bosnien-Herzegowina die Ehe geschlossen. Sie sind aufgrund eines Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. September 1993 österreichische Staatsbürger. Die Mitbeteiligte wurde nicht aus der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina entlassen. Mit der Entscheidung des Bezirksgerichtes Gradiska/Bosnien-Herzegowina vom 2. September 1998, P 342/98, wurde die Ehe geschieden. Der Beschwerdeführer beantragte aus Anlaß eines von der Mitbeteiligten vor dem Bezirksgericht Linz-Land am 2. November 1998 eingeleiteten Ehescheidungsverfahrens beim Bundesminister für Justiz die Anerkennung des oben angeführten Urteiles des Bezirksgerichtes Gradiska. Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Anerkennung aus. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und vom Scheidungsverfahren in Bosnien-Herzegowina nicht ordnungsgemäß verständigt worden.
Der Bundesminister für Justiz wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid ab. Begründend wurde dargelegt, nach §24 Abs1 der 4. DVEheG seien Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder dem Bande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden werde oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt sei, in Österreich nur wirksam, wenn das Bundesministerium für Justiz festgestellt habe, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben seien. Dabei sei §328 dZPO sinngemäß anzuwenden. Nach §328 Abs1 Z2 dZPO sei die Anerkennung zu versagen, wenn der unterlegene Beklagte Österreicher war und sich auf den Prozeß nicht eingelassen habe, sofern ihm die den Prozeß einleitende Ladung oder Verfügung weder im Staate des Prozeßgerichtes in Person noch durch Gewährung österreichischer Rechtshilfe zugestellt worden sei. Dieser Versagungsgrund sei im Beschwerdefall gegeben, weil sich die Mitbeteiligte als im Scheidungsverfahren beklagte österreichische Staatsangehörige weder in das Verfahren eingelassen habe noch ihr die verfahrenseinleitende Ladung oder Verfügung persönlich in Bosnien-Herzegowina oder in Österreich im Rechtshilfeweg (über Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz durch ein österreichisches Rechtshilfegericht) zugestellt worden sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, §24 Abs1 der 4. DVEheG enthalte eine dynamische Verweisung auf §328 dZPO. Die belangte Behörde habe nicht die "aktuelle" und für die Beurteilung des gegenständlichen Falles maßgebende Fassung des Gesetzes angewandt. Nach dieser Fassung sei zu prüfen, ob die Zustellung der Ladung rechtswirksam erfolgt sei; darüber hinaus könne selbst bei ordnungsgemäßer Ladung die Anerkennung versagt werden, wenn die Ladung dem Beklagten nicht so rechtzeitig zugestellt worden sei, daß er sich verteidigen könne. Diese Versagungsgründe lägen im Beschwerdefall nicht vor bzw. sei nicht gehörig geprüft worden, ob sie vorlägen.
3.3. Zu G154/99:
Die Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligte haben am 28. März 1953 in Wien die Ehe geschlossen. Sie sind österreichische Staatsangehörige. Ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten sie seit Jahren in Schweden. Mit Entscheidung des Uppsala Tingsrätt/Schweden vom 30. April 1997 wurde die Ehe wegen Ablaufes der sechsmonatigen Bedenkfrist nach §§2 und 3 des schwedischen Ehegesetzes vom 14. Mai 1987 geschieden. Aus Anlaß einer von der Beschwerdeführerin eingebrachten Scheidungsklage legte das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz die genannte schwedische Entscheidung dem Bundesminister für Justiz mit dem Ersuchen vor festzustellen, ob sie anzuerkennen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Bundesminister aus, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung, soweit mit dieser die am 28. März 1953 vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt Mariahilf geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin und des Mitbeteiligten geschieden worden sei, gegeben seien. Er gründete seine Zuständigkeit ausdrücklich auf §24 Abs1 der 4. DVEheG. Er bejahte auch das Vorliegen einer Entscheidung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle und vertrat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und mit näherer Begründung die Auffassung, es lägen keine Versagungsgründe vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, die schwedische Entscheidung sei ihr nicht (wirksam) zugestellt worden. Als weitere Rechtswidrigkeit macht sie geltend, daß in der Anwendung schwedischen Eherechts durch das schwedische Gericht ein Versagungsgrund liege.
3.4. Zu G170/99:
Der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte haben am 29. September 1993 vor dem Standesamt in Wien-Donaustadt die Ehe geschlossen. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes für zivile Rechtssachen in Kairo vom 30. Jänner 1999 wurde die Ehe geschieden. Die Beschwerdeführerin (gemeint wohl Mitbeteiligte) beantragte am 7. Juni 1999 beim Bundesminister für Justiz die Anerkennung des Ehescheidungsurteiles.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte der Bundesminister nach §24 Abs1 der 4. DVEheG fest, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der rechtskräftigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes für zivile Rechtssachen in Kairo, soweit mit dieser die am 29. September 1993 vor dem Standesamt Wien-Donaustadt geschlossene Ehe geschieden worden sei, gegeben seien. Eine Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Fällung des Urteiles in Österreich aufgehalten. Es sei "der ausländische Ehegatte, der Beschwerdeführer, offenbar nicht erschienen bzw. eine Ladung zumindest nicht nachgewiesen". Ein derartiges Scheidungsverfahren entspreche jedenfalls infolge Mangels des Zustellnachweises im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht dem österreichischen ordre public.
4. Zur Präjudizialität wird in den Anträgen ausgeführt, daß mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden über die Feststellung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen ausländischer Ehescheidungsurteile abgesprochen worden sei. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz zur Erlassung der angefochtenen Bescheide gründe auf die auch im Spruch der angefochtenen Bescheide zitierte Bestimmung des §24 Abs1 der
4. DVEheG. Der Verwaltungsgerichtshof habe bei Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen diese Bestimmung anzuwenden.
5. Nach Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung der angefochtenen Bestimmung legt der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm entstandenen Bedenken in dem zu G25/99 protokollierten Antrag im wesentlichen wie folgt dar (in den übrigen Verfahren verweist er unter Anschluß des zu G25/99 protokollierten Antrags auf die dort geäußerten Bedenken):
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Rechtswirkungen der Anerkennung aus:
§24 Abs1 der 4. DVEheG besage, daß die Wirksamkeit einer ausländischen, den Bestand einer Ehe betreffenden Entscheidung im Inland von einer (bescheidmäßig zu treffenden) Feststellung des Bundesministers für Justiz (oder einer von ihm bestimmten Stelle) abhängig sei. Sinn dieser Bestimmung sei es, die Beurteilung der Frage, ob eine ausländische Entscheidung im Inland, somit für die vsterreichische Rechtsordnung, wirksam sei oder nicht, beim Bundesminister für Justiz zu konzentrieren. Bevor dieser eine diesbezügliche Feststellung getroffen habe, sei die Frage noch offen. Die Beurteilung einer solchen ausländischen Entscheidung durch eine andere Verwaltungsbehörde (auch den Bundesminister für Justiz in einem anderen Verfahren) oder ein Gericht, und zwar auch als Vorfrage, sei somit ausgeschlossen (Hinweis auf das Erkenntnis VfSlg. 5983/1969).
Erfolge die Feststellung der Anerkennungsvoraussetzungen durch den Bundesminister für Justiz, werde die ausländische Eheentscheidung in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen, so, als wäre sie in Österreich ergangen. Die Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung bewirke die Gleichstellung mit einer inländischen Entscheidung gleicher Art in prozeßrechtlicher Hinsicht, sie erstrecke die verfahrensrechtlichen Wirkungen aus dem Recht des Erststaates auf jenes des die Entscheidung anerkennenden Zweitstaates (Hinweis auf Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen und ihre Vollstreckung im Inland, JBl. 1982, 634 (641)). Der ausländischen Eheentscheidung kämen nach der Anerkennung die gleichen prozeßrechtlichen Wirkungen (Rechtskraftwirkung und Vollstreckbarkeit) wie einer inländischen Entscheidung gleicher Art zu (Hinweis auf Matscher, Zur Theorie der Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach österreichischem Recht, Schima-FS (1969) 265 (277 ff.)).
Der fremde (anerkennende) Staat schreibe der anerkannten Entscheidung dieselbe rechtliche Bedeutung zu wie der Urteilsstaat. Diese Wirkung trete nach Lehre und Rechtsprechung ex tunc ein (Hinweis auf Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich (1972) 84). So habe auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß ein vor Abschluß des inländischen Eheverfahrens ergangenes ausländisches Urteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des §328 Abs1 Z1 bis 4 dZPO auf Antrag anzuerkennen sei und nach Anerkennung für den inländischen Rechtsbereich dieselben Rechtskraftwirkungen wie ein inländisches Urteil gleichen Inhaltes habe (Hinweis auf das Erkenntnis VwSlg. 11842 A/1985 mwN).
5.2. Seine Bedenken zur Vereinbarkeit des §24 Abs1 der 4. DVEheG mit den Verfahrensgarantien des Art6 MRK führt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:
"Die 1958 von Österreich ratifizierte Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 5. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, steht aufgrund des BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Österreich im Verfassungsrang. Nach Art6 Abs1 MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal'), das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1); das Urteil muß (mit näher umschriebenen Ausnahmen) öffentlich verkündet werden (Satz 2).
Nach den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung handelt es sich bei Eheentscheidungen um eine Materie des Zivilrechtes (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen, Wien 1972, 75): Der Gesetzgeber des Jahres 1896 hat die Entscheidungen in Ehesachen der gerichtlichen Zuständigkeit zugeordnet und damit den Gerichten nicht bloß den Vollzug der materiellen Bestimmungen des Eherechtes, sondern auch jenen der diesen Vollzug näher regelnden Bestimmungen des Zivilprozeßrechtes übertragen. Entsprechend dieser Rechtstradition fielen nicht nur materielle, sondern auch prozeßrechtliche Entscheidungen in Ehesachen in den verfassungsrechtlichen Vollzugsbereich der Gerichtsbarkeit. Die Anerkennung ausländischer zivilrechtlicher Entscheidungen als Akt des internationalen Zivilprozeßrechtes wäre daher im Sinne dieses Vorverständnisses - wie das Zivilrecht selbst - als Teil jener Materien aufzufassen, deren Vollzug traditionellerweise der Gerichtsbarkeit zufiele, zumal mit der Feststellung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen unmittelbare Wirkungen auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse einhergehen.
Gegenstand des Privatrechtes sind jene Rechtsbeziehungen, bei denen es im Sinne des §1 ABGB 'um das Verhältnis zwischen den Beteiligten selbst geht' (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1982, Slg. Nr. 9580). Mit der für die österreichische Rechtsordnung verbindlichen Feststellung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen einer Eheentscheidung werden derartige Rechtsbeziehungen zwischen rechtlich gleichgeordneten Einzelpersonen gestaltet.
Der Verfassungsgerichtshof ging bereits in seinen Erkenntnissen Slg. Nr. 5100 und 5102/1965 davon aus, daß Ansprüche und Verpflichtungen, deren Geltendmachung eine bürgerliche Rechtssache im Sinn des §1 JN ist, jedenfalls unter den Begriff 'ziviler Rechte' im Sinn des Art6 Abs1 MRK fallen. Im Hinblick auf die oben dargelegten unmittelbaren Auswirkungen der in Rede stehenden, in Vollzug des internationalen Zivilprozeßrechtes getroffenen Entscheidung auf die materiallrechtliche Position der Parteien in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte dürfte auch diese Entscheidung selbst als eine solche über 'zivile Rechte' im Sinne des Art6 MRK, und zwar im Begriffsverständnis des Verfassungsgerichtshofes in deren 'Kernbereich' (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. Nr. 11500), aufzufassen sein. Das hier in Betracht kommende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nach Art6 Abs1 MRK besteht darin, daß über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, sohin auch über die Anerkennung von ausländischen Ehescheidungsurteilen, 'von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht' entschieden werden muß. Handelt es sich hier - wie oben dargestellt - aber um eine Streitigkeit im Kernbereich der 'civil rights' im Verständnis des Verfassungsgerichtshofes, so verlangt Art6 Abs1 MRK nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Entscheidung eines Tribunals selbst, welches 'sowohl für den Tatsachenbereich als auch für Rechtsfragen' der betreffenden zivilrechtlichen Streitigkeiten zuständig ist.
Umsomehr würde dies aber auf Basis der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zutreffen, derzufolge die Garantien des Art6 MRK für alle Verfahren, die Auswirkungen auf zivile Rechte entfalten, gelten (vgl. EGMR vom 16. Juli 1971, Fall Ringeisen, sowie vom 23. September 1982, Fall Sporrong & Lönnroth, EuGRZ 1983, 523, u.a.).
Der Zugang zum Verwaltungsgerichtshof genügt jedenfalls für die dem Kernbereich der 'civil rights' zugehörigen Materien nicht; so hat der Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 14. Oktober 1987 für Angelegenheiten des Kernbereiches des traditionellen Zivilrechtes die Möglichkeit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Einhaltung der Garantien des Art6 MRK nicht als ausreichend angesehen.
Da dem Bundesminister für Justiz als zur Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen zuständigen Behörde die Qualität eines unabhängigen und unparteiischen Tribunals ohne Zweifel nicht zukommt, die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof aber den durch Art6 Abs1 MRK verbürgten Zugang zu einem Gericht nicht zu genügen scheint, hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen die Zuständigkeit des Bundesministers für Justiz zur bindenden Feststellung, daß die Anerkennungsvoraussetzungen ausländischer Eheentscheidungen vorliegen, verfassungsrechtliche Bedenken."
6. Die Bundesregierung erstattete in dem zu G25/99 protokollierten Verfahren eine Äußerung, in der sie begehrt, den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §24 Abs1 der
4. DVEheG zurückzuweisen, in eventu ihn abzuweisen. In einer weiteren Äußerung wird begehrt, den nachträglich gestellten Eventualantrag auf Aufhebung der Wortfolge "dem Bande nach oder" in §24 Abs1 der
4. DVEheG als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihn aus den in der ersten Äußerung dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.
In den übrigen Verfahren verweist die Bundesregierung auf die vorangeführten Äußerungen unter deren Anschluß.
6.1. Die Bundesregierung erachtet die Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge als nicht gegeben; dies kurz zusammengefaßt aus folgenden Erwägungen:
Der Anwendungsbereich der angefochtenen Bestimmung erfasse eine Vielzahl von Fallkonstellationen. Die angefochtene Regelung beziehe sich dem klaren Wortlaut zufolge auf alle Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Bande nach geschieden oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden worden sei. Ebenso erfasse die in Rede stehende Bestimmung alle Entscheidungen, durch die im Ausland entweder das Bestehen einer Ehe oder das Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Parteien festgestellt worden sei. Es sei offenkundig, daß die vom Anwendungsbereich des §24 Abs1 der 4. DVEheG erfaßten Fälle nicht kumulativ vorliegen könnten und daß die diesbezüglichen Regelungen auch nicht miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.
Der Verwaltungsgerichtshof habe §24 Abs1 der 4. DVEheG zur Gänze angefochten. Dies sei jedoch nur dann zulässig, wenn die angefochtene Bestimmung auch zur Gänze präjudiziell wäre. Dies treffe jedoch nicht zu. Die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge erwiesen sich als überschießend und sohin schon aus diesem Grunde als zur Gänze unzulässig.
Die Möglichkeit, die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge hinsichtlich des präjudiziellen Normteiles für zulässig zu erklären und sie lediglich hinsichtlich der mitangefochtenen nicht präjudiziellen Normteile zurückzuweisen, dürfte mangels entsprechender Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Präjudizialität - nämlich welche der durch die angefochtene Bestimmung geregelten Fallkonstellationen den Anträgen zugrundeliege - im gegebenen Fall nicht in Betracht kommen. Die Anträge dürften somit auch mangels Darlegung des präjudiziellen Normteils zur Gänze zurückzuweisen sein.
Die Bundesregierung erachte es nicht als ihre Aufgabe, Spekulationen darüber anzustellen, unter welchen Tatbestand der angefochtenen Bestimmung die vorliegenden Sachverhalte zu subsumieren wären. Am ehesten dürfte jedoch eine Scheidung dem Bande nach vorliegen. Diesfalls wären die Anträge - wenn überhaupt - lediglich hinsichtlich der Wortfolge "dem Bande nach" zulässig, im übrigen jedoch als unzulässig zurückzuweisen.
6.2. Zu den vom Verwaltungsgerichtshof geäußerten Bedenken, die angefochtene Bestimmung verstoße gegen die Verfahrensgarantien des Art6 MRK, da in ihrem Anwendungsbereich die Anrufung eines Gerichtes im Sinne des Art6 MRK nicht vorgesehen sei, führt die Bundesregierung im wesentlichen aus:
6.2.1. Die Frage, ob eine gesetzliche Regelung in Widerspruch zu den aus Art6 MRK erfließenden Verfahrensgarantien stehe, könne nur dann rechtserheblich sein, wenn diese Regelung überhaupt in den Anwendungsbereich dieses Artikels falle.
Die Regelung der Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen sei jedoch kein zivilrechtlicher Anspruch im Sinne des Art6 Abs1 MRK.
Im Lichte des völkerrechtlichen Souveränitätsgedankens entfalteten Hoheitsakte eines Staates grundsätzlich nur Wirkung im Gebiet dieses Staates. Erst die Anerkennung der ausländischen Entscheidung durch den Zweitstaat erstrecke deren Wirkungen auch auf das Hoheitsgebiet dieses Staates.
Es liege im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum jedes Gesetzgebers, seinen Gerichten die ausschließliche Entscheidungskompetenz vorzubehalten. Der Gesetzgeber könne aber auch eine verfahrensrechtliche Anerkennung mit den Mitteln des internationalen Zivilverfahrensrechts vorsehen, die die prozessuale Gleichstellung mit einer inländischen Entscheidung bewirke und der ausländischen Entscheidung so die formelle und materielle Wirkung der Rechtskraft eines inländischen Urteils zuerkenne (Exequaturverfahren), oder eine implizite Anerkennung (im Zuge der Vorfragenbeurteilung) ohne ein Anerkennungsverfahren ermöglichen.
"Für ausländische Eheentscheidungen präzisiert §24 der 4. DVEheG die Anerkennungsvoraussetzungen unter sinngemäßer Anwendung des §328 dZPO und sieht für einen kleinen Teil dieser Entscheidungen, nämlich dann, wenn die Ehegatten nicht ausschließlich Angehörige des Entscheidungsstaates waren, auch eine verfahrensrechtliche Anerkennung mittels Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vor (§24 Abs1 und 4 der 4. DVEheG).
Die bescheidmäßige Anerkennung ist sohin einer gerichtlichen Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch über den Bestand der Ehe nachgelagert und fällt daher nach Auffassung der Bundesregierung nicht in den Schutzbereich des Art6 EMRK. Im Anerkennungsverfahren sind nämlich nur die formellen Voraussetzungen, die internationale Zuständigkeit des Entscheidungsstaates und der Schutz der unverletzlichen Prinzipien der inländischen Rechtsordnung (als deren Ausprägung sich die Versagungsgründe des §328 Z2 bis 4 dZPO darstellen), nicht jedoch die inhaltliche Richtigkeit der bereits rechtskräftigen ausländischen Entscheidung zu prüfen. Das 'Recht auf ein Gericht' und das Recht auf 'Zugang zum Gericht' nach Art6 EMRK stehen hingegen nur dann im vollen Umfang zu, wenn der Anspruch noch nicht in merito entschieden wurde (EKMR E7761/77, DR 14, 171).
Soweit ersichtlich, wurde die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vor den Konventionsorganen bislang noch nie releviert. Der Begriff der 'zivilrechtlichen Ansprüche' nach Art6 Abs1 EMRK ist von der Judikatur des EGMR jedoch schon weitgehend festgelegt: Ein 'zivilrechtlicher Anspruch' oder eine 'zivilrechtliche Verpflichtung liegt nach der Rechtsprechung des EGMR nur vor, wenn (kumulativ)
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ein aus nationalem Recht abzuleitender Rechtsanspruch bzw. ein aus nationalem Recht abzuleitendes Recht betroffen ist;
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ein echter Streit ernsthafter Natur vorliegt, dessen Ausgang für den Bestand des Anspruchs/Rechts unmittelbar entscheidend ist und
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die Rechtsnatur des Anspruchs bzw. des Rechts zivilrechtlich ist (zusammenfassend Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2 RZ 6 Art6).
Der Anspruch bzw. das Recht (einschließlich anerkannter Privilegien oder Anwartschaften (EKMR B7598/76 Kaplan v United Kingdom, DR 21, 5, 24 §134)) muß demnach in der nationalen Rechtsordnung des belangten Vertragsstaates eine materiell-rechtliche Grundlage im Zivilrecht haben (EGMR Sporrong und Lönnroth v Schweden, EuGRZ 1983, 523; vgl. weiters EGMR, PUDAS gg Schweden, ÖJZ 1988, 54 sowie aus jüngerer Zeit WERNER gg Österreich ÖJZ 1998, 233). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil sich die Republik Österreich - wie andere europäische Staaten auch (siehe das Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, und das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen vom 1. Juni 1970) - nur das Recht vorbehält, ausländische Entscheidungen in Ehesachen auf die internationale Zuständigkeit und die Vereinbarkeit mit dem nationalen ordre public durch das Bundesministerium für Justiz (zu) überprüfen. Mit dem Entfall der verfahrensrechtlichen Bestimmung des §24 der 4. DVEheG würde aber auch der zugrundeliegende Anspruch entfallen, weil er nur ein verfahrensrechtlicher ist.
Das Verfahren kann auch unabhängig von einem Parteiantrag von Amts wegen eingeleitet werden (siehe zuletzt VwGH 24.4.1995, Zl. 94/191/1419), wenn dies im Interesse der inländischen Rechtspflege liegt. Die Entscheidung kann von jedermann beantragt werden, der ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klarstellung hat, und muß von jeder Behörde eingeholt werden, für die die Anerkennung der Entscheidung eine Vorfrage darstellt. Die Entscheidung kann auch über den Antrag hinausgehen und das Gegenteil dessen feststellen, was beantragt wurde. Es liegt daher auch kein echtes Streitverhältnis iS der Rechtsprechung des EGMR zwischen Rechtsunterworfenen vor (Frowein/Peukert RZ 14 aE Art6; EKMR E25395/94 v 30.11.1994). Nach ihrer auf den französischen Text des Art6 Abs1 EMRK ('... contestations sur ses droits et obligations de caractere civil ...') abstellenden Rechtsprechung verlangen die Konventionsorgane zwar nicht, daß jede Verfahrenspartei eigene - miteinander unvereinbare - 'zivilrechtliche Ansprüche' geltend machen muß (EGMR §45 Le Compte v France, EuGRZ 1981, 552), allerdings aber wohl, daß 'Meinungsverschiedenheiten' bestehen, deren Ergebnis 'zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen' umfaßt. Nur lose Zusammenhänge oder - wie hier - mittelbare Auswirkungen rechtfertigen hingegen die Annahme eines 'zivilrechtlichen Charakters' nicht (EGMR §41 Le Compte v France, EuGRZ 1981, 551; EGMR §28 Albert et Le Compte v France, EuGRZ 1983, 192 f.).
Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Klärung der Frage der Anerkennung ist somit jedenfalls vom materiellrechtlichen Anspruch auf Auflösung bzw. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe, der ausschließlich den Ehegatten zusteht und vom Gericht zu entscheiden ist, deutlich abzugrenzen und streng zu unterscheiden. Wird die ausländische Eheentscheidung - wie im Anlaßfall vor dem VwGH - vom Bundesministerium für Justiz nicht anerkannt, so steht es dem Anerkennungswerber frei, den Anspruch auf Scheidung vor einem österreichischen Gericht geltend zu machen (im Bereich der Zuständigkeiten nach §§76 JN, 114a JN). Im Streitfall entscheidet daher immer ein Gericht über den Bestand der Ehe (im Anerkennungsfall das ausländische Gericht, bei Nichtanerkennung werden die Parteien auf den inländischen Rechtsweg verwiesen)."
6.2.2. Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch der Ansicht sein, daß ein zivilrechtlicher Anspruch vorliege, so sei jedenfalls kein Fall des "Kernbereiches" eines "civil right" im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gegeben (Hinweis auf VfSlg. 11500/1987).
"In Österreich gehört der Anerkennungsanspruch nach §24 Abs1 der 4. DVEheG auch traditionell (seit mehr als 50 Jahren) dem Verwaltungsrechtsbereich an. Bereits anläßlich seiner Schaffung als subjektives Recht wurde er dem Bundesministerium für Justiz als Verwaltungsbehörde zur Entscheidung zugewiesen, das nur auf die Einhaltung der internationalen Entscheidungszuständigkeit und der elementaren Verfahrensgarantien und Grundrechte im Rahmen der Wahrung des inländischen ordre public unter nachgeschalteter Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zu achten hat.
Damit ist der Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung, der nur gegeben ist, wenn nicht beide Ehepartner ausschließlich Staatsbürger des Entscheidungsstaates sind, auch aus historischer Sicht keinesfalls dem Kernbereich des Zivilrechts im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs zuzuordnen. Er dient nicht in erster Linie der Regelung des Verhältnisses zwischen einander rechtlich gleichgeordneten Personen, die bereits das ausländische Gericht vorgenommen hat, sondern zur öffentlich-rechtlichen Klärung der Frage, ob die inländische Rechtsordnung die Übernahme der ausländischen Entscheidung erlaubt. Bei dieser Entscheidung ist das öffentliche Interesse vorherrschend, wenngleich auch die Parteien des Verfahrens - zum Teil auch gegen ihren Willen - im Rahmen der Versagungsgründe durch den ordre public sowie die Zuständigkeits- und Verfahrensgarantien für Inländer dadurch geschützt werden sollen. Die Prüfung erfolgt demnach nicht aufgrund einer Interessensabwägung der beteiligten Ehegatten, sondern dahingehend, ob die Anerkennung der ausländischen Eheentscheidung im Ergebnis das österreichische Rechtsempfinden in einem unerträglichen Maß belastet oder nicht. Sie dient somit in erster Linie dem Schutz der österreichischen Rechtsordnung (vgl. OGH 4.3.1988, 1 Ob 365/97a, 28.6.1994, 3 Ob 205/93, 27.11.1991, 3 Ob 97/91, u.a.).
Der Anspruch auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen ist demnach auch nicht als zivilrechtlicher Anspruch den Gerichten zur Entscheidung als Hauptfrage gemäß §1 JN zugewiesen. Soweit das österreichische Recht einen solchen selbständigen Anspruch überhaupt kennt, bedarf er (als subjektives Recht auf Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung) im vermögensrechtlichen Bereich einer Sonderanordnung in §§79 ff. EO, die die Vollstreckungserklärung und damit implizit auch die Anerkennung - bei Feststellungs- und Gestaltungsentscheidungen nur die Anerkennung - ausschließlich regelt. Im nicht vermögensrechtlichen Bereich gibt es überhaupt nur die Sonderanordnung des §24 Abs1 der 4. DVEheG. Darüber hinaus kann über die Anerkennung nur als Vorfrage und damit nur mit Bindungswirkung für das jeweilige Verfahren entschieden werden, weil das österreichische Recht darüber kein subjektives Recht auf eine der Rechtskraft fähige Entscheidung einräumt. Die Wirkungen der Anerkennung sind daher auch nur verfahrensrechtlicher, nicht aber materiellrechtlicher Natur. Sie entfalten lediglich mittelbar zivilrechtliche Nebenwirkungen, wie dies im Personenstandsrecht für individuelle Verwaltungsakte üblich ist. So bedarf auch die zivilrechtliche Eheschließung in Österreich für ihre Wirksamkeit der Trauung durch den Standesbeamten.
Schließlich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof bisher (VfGH 25.6.1969, B347/68; VfSlg. 7233/1973; 18.4.1974, B499/74; 31.3.1982, B2021/79) keine Bedenken gegen das verwaltungsrechtliche Anerkennungsverfahren beim Bundesministerium für Justiz gehegt hat und die Bindungswirkung einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung in Ansehung von Gerichten und anderen Verwaltungsbehörden (vgl. zB VfSlg. 4144/1962 und 10300/1984) auch im Fall von §24 der 4. DVEheG nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
Da der Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung somit keinesfalls zum Kernbereich der 'civil rights' gehört, wäre die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im übrigen auch dann ausreichend, wenn der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis kommen sollte, daß ein 'civil right' im weitesten Sinn der Auslegung durch den EGMR vorliegt."
7. In den zu G25/99 und G107/99 protokollierten Verfahren haben die Beschwerdeführer Äußerungen erstattet, in denen sie sich den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes anschließen. Die zu G154/99 (vor dem Verwaltungsgerichtshof) mitbeteiligte Partei dagegen schließt sich den Ausführungen der Bundesregierung an.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge erwogen:
1. Die Anträge sind nur zum Teil zulässig.
1.1. Die Anträge richten sich gegen §24 Abs1 der 4. DVEheG, einer Verordnung, die seinerzeit vom (deutschen) Reichsminister der Justiz erlassen worden war und die vor der Aufhebung durch das KindRÄG 2001 - aufgrund des §2 R-ÜG StGBl. 6/1945 - auf der Stufe eines Bundesgesetzes stand (VfSlg. 3416/1958, 5983/1969, 7232/1973; vgl. den Anhang zum BundesrechtsbereinigungsG BGBl. I 191/1999, Indexzahl 20.02.02b). §24 Abs1 der 4. DVEheG ist somit geeignet, Gegenstand einer Anfechtung gemäß Art89 Abs2 B-VG, Art140 Abs1 B-VG zu sein.
1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987, 12189/1989).
In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 9374/1982, 11506/1987).
Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11.455/1987).
1.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof ficht in seinen Hauptanträgen §24 Abs1 der 4. DVEheG zur Gänze an. Die Fälle, die diese Bestimmung regelte, können jedoch - worauf auch die Bundesregierung verweist - nicht kumulativ vorliegen, sondern es kann in jedem Verfahren nur einer davon in Betracht kommen.
Aus dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, daß es in allen bei ihm anhängigen Verfahren, aufgrund derer er seine Anträge eingebracht hat, um ausländische Ehescheidungsurteile geht.
Die Anträge sind daher, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, hinsichtlich der Wortfolge "dem Bande nach oder", zulässig, im übrigen aber als überschießend zurückzuweisen.
Die Bundesregierung hegt allerdings das Bedenken, daß die Präjudizialität der Wortfolge "dem Bande nach oder" nicht hinreichend begründet wurde, da §24 Abs1 der 4. DVEheG nicht nur von der Scheidung "dem Bande nach", sondern auch von der Scheidung "unter Aufrechterhaltung des Ehebandes" spricht und der Verwaltungsgerichtshof nicht dargetan habe, auf welchen dieser Scheidungsfälle sich seine Anträge jeweils beziehen.
Der Verfassungsgerichtshof geht jedoch davon aus, daß die Ehescheidung dem Bande nach der Regelfall einer Scheidung ist, auf den nicht gesondert hingewiesen werden muß.
2. Die Anträge sind jedoch in der Sache nicht begründet.
2.1. Ausländische Eheentscheidungen waren gemäß §24 Abs1 der
4. DVEheG im Inland nur wirksam, wenn der Bundesminister für Justiz festgestellt hatte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Anerkennung - unter Bedachtnahme auf §328 dZPO - vorlagen.
Der antragstellende Verwaltungsgerichtshof hegt unter dem Blickwinkel des Art6 MRK das Bedenken, daß die angefochtene Bestimmung den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze, weil in ihrem Anwendungsbereich die Anrufung eines Gerichtes im Sinne des Art6 MRK nicht vorgesehen sei.
Nach Art6 Abs1 MRK hat jedermann "Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ... zu entscheiden hat."
2.2. Ohne Zweifel fallen Ehescheidungsverfahren in den Schutzbereich des Art6 MRK (s. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte: zur Trennung von Tisch und Bett das Airey-Urteil, EuGRZ 1979, 626, Z21; zur Trennung und Scheidung das Monnet-Urteil, Serie A 273-A; vgl. zu familienrechtlichen Streitigkeiten allgemein das Rasmussen-Urteil, EuGRZ 1985, 511, Z32; vgl. weiters zur Nichtigerklärung einer Staatsbürgerschaftsehe EKMR ÖJZ 1992, 27 MRK 594).
2.3. Das österreichische Zivilverfahrensrecht kannte ursprünglich kein eigenes Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Eine ausdrückliche Regelung brachte erst §24 Abs1 der
4. DVEheG für seinen eingeschränkten Anwendungsbereich. Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. November 1941 waren diese Entscheidungen so wie ausländische Entscheidungen in anderen Materien zu beurteilen. Es kam also stets zu einer Inzidentbeurteilung durch das befaßte Gericht oder die Verwaltungsbehörde (Hoyer, Anerkennung 129). Mit der Neuregelung (Konzentrierung des Verfahrens beim Bundesminister für Justiz) sollte der Gefahr vorgebeugt werden, daß die Wirksamkeit ausländischer Entscheidungen in Ehesachen in verschiedenen Verfahren verschieden beurteilt werde (VfSlg. 3141/1957). Dies bedeutete, daß Verwaltungsbehörden, aber auch Gerichte bei der Beurteilung der Vorfrage, ob ein ausländisches Scheidungsurteil anzuerkennen sei, an den Bescheid des Bundesministers für Justiz gebunden waren und nicht mehr selbst darüber entscheiden konnten (VfSlg. 5983/1969).
2.4. Nunmehr ist zu prüfen, ob die Feststellung über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen einer ausländischen Eheentscheidung, die von ihrer Sache her nach österreichischem Recht bzw. nach Konventionsrecht in den Schutzbereich des Art6 MRK fällt, auch selbst in den Schutzbereich dieser Bestimmung fällt.
2.4.1. Mit Erkenntnis VfSlg. 3416/1958 hat der Verfassungsgerichtshof zu §24 der 4. DVEheG befunden, daß die Betrauung von Verwaltungsbehörden mit Aufgaben, die bisher von Gerichten besorgt wurden, keineswegs tragenden Grundgedanken eines Rechtsstaates widerspricht. Eine Rezeption ist daher nicht durch §1 Abs1 R-ÜG ausgeschlossen. In seinem Erkenntnis VfSlg. 5983/1969 sprach er aus, daß §24 Abs1 der 4. DVEheG nicht gegen Art94 B-VG verstößt. In VfSlg. 4144/1962 hatte er keine Bedenken dagegen, daß "die Entscheidung einer Vorfrage dem Gerichte entzogen und einer Verwaltungsbehörde übertragen wird, soferne nur für eine solche Regelung sachliche Momente maßgebend waren".
In §24 Abs1 der 4. DVEheG ging es einzig und allein um die prozessuale Anerkennung ausländischer Entscheidungen (Hoyer, Anerkennung 68 f.). Dieses Verfahren, in dem festgestellt wurde, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorlagen, folgte der Entscheidung über die zivilrechtlichen Ansprüche, den Stand der Ehe betreffend. Im Verfahren darüber, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung vorlagen, war nicht die inhaltliche Richtigkeit der ausländischen Entscheidung zu prüfen, sondern es waren, worauf auch die Bundesregierung hinweist, nur die formellen Voraussetzungen, die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes und der Schutz der unverletzlichen Prinzipien der inländischen Rechtsordnung (§328 Z2 bis 4 dZPO) zu prüfen.
Der Gesetzgeber hatte dem Bundesminister für Justiz lediglich die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen, ob der Anerkennung einer ausländischen Eheentscheidung Versagungsgründe entgegenstanden oder nicht entgegenstanden. Es fiel nicht in die Kompetenz des Bundesministers für Justiz festzustellen, daß eine Ehe für den österreichischen Rechtsbereich bestehe oder nicht bestehe bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt bestanden habe oder nicht bestanden habe. Zu einer solchen Feststellung waren ausschließlich die Gerichte berufen (§76 JN; BMJ EFSlg. 5295).
2.4.2. Vor der EO-Novelle 1995 BGBl. 519 war im österreichischen Recht mit Ausnahme einiger Spezialvorschriften - darunter §24 der 4. DVEheG - die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nicht ausdrücklich geregelt (vgl. Pkt. 2.3.). Sie wurde von Lehre und Rechtsprechung als Vollstreckungsvoraussetzung postuliert. Ihre Voraussetzungen wurden aus jenen der Vollstreckung nach §§79 ff. EO abgeleitet und erschlossen (Hoyer/Loewe in Heller/Berger/Stix I, 768; Hoyer, Anerkennung 74, 128; Matscher in Schima-FS 272; Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht (1979) 127; Hoyer, JBl. 1982, 637; vgl. auch VfSlg. 3416/1958). Dies galt auch für ausländische Feststellungs- und Gestaltungsurteile.
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Eheentscheidungen im Inland sind zwei eng verwandte Erscheinungen (Schwimann, IZPR 127).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich, soweit ersichtlich, bisher nicht dazu geäußert, ob Anerkennungs- oder Vollstreckungsakte unter Art6 MRK fallen können. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat sich jedoch in ihrer Entscheidung DR 64, 138 mit einem Vollstreckungsakt befaßt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte eine Geldstrafe über die beschwerdeführende Gesellschaft verhängt und der deutsche Justizminister hatte deren Vollstreckung angeordnet. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen. Die Kommission nahm also keinen Anstand daran, daß eine Ve