TE OGH 1960/5/25 1Ob170/60

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.1960
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Stanzl, Dr. Zierer, Dr. Bachofner und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarete G*****, vertreten durch Dr. Hermann Kuschee, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Friedrich H*****, vertreten durch Dr. Walter Dillersberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 47.251 S sA infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 6. April 1960, GZ 3 R 163/60-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gastein vom 19. Februar 1960, GZ C 11/60-6, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem als Rekurs bezeichneten Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben. Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin brachte beim Landesgericht Salzburg gegen den Beklagten die Klage auf Zahlung von 47.251 S sA aus dem Titel des § 1042 ABGB mit der Behauptung ein, sie habe den Unterhalt ihres außerehelichen Kindes, dessen Vater der Beklagte sei, seit dessen Geburt ständig aus eigenem bestritten.

Noch vor Anberaumung der ersten Tagsatzung und Zustellung der Klage beantragte die Klägerin für den Fall, als das Landesgericht Salzburg seine sachliche Unzuständigkeit aussprechen sollte, die Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Gastein zu überweisen.

Mit Beschluss vom 8. 1. 1960 sprach das Landesgericht Salzburg seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Klage an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Gastein.

Das Bezirksgericht Gastein veranlasste die Zustellung der Klage und beraumte die mündliche Streitverhandlung an. Bei dieser erhob der Beklagte vor Einlassung in die Verhandlung über die Hauptsache die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit. Der Kläger bejahte die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Gastein und beantragte „für den Fall der rechtskräftigen Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede" die Überweisung an das Landesgericht Salzburg.

Das Erstgericht gab der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit Folge und überwies die Sache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg. Es führte im Wesentlichen aus: Dem Beschluss des Landesgerichtes Salzburg über seine sachliche Unzuständigkeit komme die bindende Wirkung des § 46 Abs 1 JN nicht zu. Bei Ersatzansprüchen nach § 1042 ABGB handle es sich nicht um Streitigkeiten über die dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen, weshalb für die Zuständigkeit der Wert des Streitgegenstandes maßgebend sei. Das Rekursgericht verwarf die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und führte im Wesentlichen aus:

Der Rekurs sei trotz der Bestimmung des § 261 Abs 6 ZPO zulässig, weil diese Bestimmung nur dann zur Anwendung komme, wenn sich der Kläger von vornherein der Entscheidung über die Zuständigkeit unterwerfe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Klägerin die Überweisung nicht unbedingt, sondern nur für den Fall der rechtskräftigen Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede beantragte. Das Erstgericht sei zwar an den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 8. 1. 1960 nicht gebunden. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes finde aber die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN Anwendung. Denn diese spreche im Gegensatz zur Bestimmung Z 2a derselben Gesetzesstelle nicht bloß von Leistung des gesetzlichen Unterhaltes, sondern allgemein von gesetzlich obliegenden Verpflichtungen. Der Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB beruhe unmittelbar auf dem Gesetz. Da von einer dem unehelichen Vater der Mutter gegenüber gesetzlich obliegenden, mit der Zeugung des Kindes im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen gesprochen werden müsse, sei die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nach § 49 Abs 2 Z 2 JN gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss erhobene, unrichtig als Rekurs bezeichnete Revisionsrekurs des Beklagten ist nicht begründet.

Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, den Obersten Gerichtshof zu einem Abgehen von der ständigen Rechtsprechung zu veranlassen. Wie in der Entscheidung GlUNF 4.421 ausführlich und überzeugend begründet wurde, ergibt sich die Anwendung des § 49 Abs 2 Z 2 JN auf Ersatzansprüche Dritter nach § 1042 ABGB gegen uneheliche Väter aus dem Wortlaut der Bestimmung in Verbindung mit der Entstehungsgeschichte. Diese Begründung wurde in der Entscheidung SZ XXIV/74 übernommen. In dieser Entscheidung wird der Unterschied zwischen der gegenständlichen Bestimmung und der Bestimmung der Z 2a in dem verschiedenen Wortlaut beider Bestimmungen erblickt. Nach letzterer Bestimmung ist die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichtes nur für sonstige Streitigkeiten wegen der Leistung des aus dem Gesetz gebührenden Unterhaltes gegeben. Diese Formulierung ist also gegenüber dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung viel enger (s auch Fasching, Kommentar zur ZPO, I, S 299).

Wenn der Rechtsmittelwerber aus dem Worte: „sonstige" Streitigkeiten der Bestimmung der Z 2a ableiten will, dass der Gesetzgeber auch im gegenständlichen Fall nur Unterhaltsverpflichtungen im Auge gehabt habe, so ist dies verfehlt. Denn die Bestimmung Z 2a wurde erst durch die dritte Gerichtsentlastungsnovelle des Jahres 1921 eingefügt, so dass schon deshalb daraus keine Schlüsse auf die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der viel älteren Bestimmung der Z 2 gezogen werden können. Ferner knüpft die Bestimmung 2a gedanklich nicht an die vorhergehende Bestimmung Z 2 an, sondern ist eine Ergänzung der Bestimmung des § 7a Abs 3 JN, welche durch die zweite Gerichtsentlastungsnovelle geschaffen worden war.

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E84891 1Ob170.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00170.6.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19600525_OGH0002_0010OB00170_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten