TE OGH 1960/6/1 1Ob180/60

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Veröffentlicht am 01.06.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Zweiten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellner als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Zierer und Dr. Bachofner als Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. April 1956 verstorbenen Alois O***** infolge Rekurses des Richard O*****, vertreten durch Dr. Hans Kosmath, Rechtsanwalt, Graz, Tummelplatz 7, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 13. April 1960, GZ 2 R 47/60-166, womit der Rekurs des Richard O***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes St. Paul i. L. vom 4. März 1959, GZ A 50/56-108, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verfügte gemäß § 162 AußStrG, dass zur Ausmessung der Pflichtteile der Noterben das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers unter Berücksichtigung sämtlicher zu Lebzeiten von ihm veräußerten Vermögensbestandteile zu schätzen sei. Zu diesen Vermögensbestandteilen rechnete das Erstgericht auch die dem damals minderjährigen Richard O***** gehörigen Liegenschaften EZ *****. Der Beschluss wurde der Vormünderin des mj Richard O*****, Eva O*****, am 9. 3. 1959 zugestellt. Am 2. 2. 1960 gab der Rechtsvertreter des unterdessen großjährig gewordenen Richard O***** den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss zur Post.

Das Rekursgericht wies den Rekurs als verspätet zurück. Wenn auch der angefochtene Beschluss nur verfahrensrechtlicher Natur sei und sich ohne Nachteil eines Dritten abändern lasse (§ 11 Abs 2 AußStrG), lägen doch - so führt das Rekursgericht aus - keine wichtigen Gründe vor, den verspäteten Rekurs zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Rekurswerber zur Zeit der Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses minderjährig gewesen sei, spiele keine Rolle, weil er damals durch seine Mutter und Vormünderin ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Durch den angefochtenen Beschluss sei der Rekurswerber nicht in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe oder Pflichtteilswerber, sondern nur als Liegenschaftseigentümer beschwert. An dieser Stellung des Rekurswerbers habe sich aber seit dem Beginn der Verlassenschaftsabhandlung nichts geändert.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Richard O*****. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Nach § 11 Abs 2 AußStrG hätte der verspätete Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss nur dann berücksichtigt werden können, wenn er sich noch ohne Nachteil eines Dritten hätte abändern lassen. Diese Voraussetzung trifft nicht zu. Dadurch nämlich, dass das Erstgericht die Schätzung der dem Richard O***** gehörigen Liegenschaften angeordnet hat, sind die Pflichtteilsberechtigten zunächst der Notwendigkeit enthoben worden, die zur Berechnung der Pflichtteile allenfalls erforderliche Bewertung der in Frage stehenden Liegenschaften auf andere Weise zu betreiben. Nach dem Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist kann in ihre Rechte nicht mehr eingegriffen werden.

Bei dieser Rechtslage brauchte auf die Argumentation des Rekurswerbers, die sich in erster Linie mit der behaupteten sachlichen Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses befasst, nicht eingegangen zu werden.

Das Rekursgericht hat den verspäteten Rekurs im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen. Dem neuerlichen Rekurs des Richard O***** konnte daher nicht Folge gegeben werden.

Anmerkung

E84892 1Ob180.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00180.6.0601.000

Dokumentnummer

JJT_19600601_OGH0002_0010OB00180_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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