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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AusG 1989 §15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Dr. B in W, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in 1010 Wien, Ebendorferstraße 7, gegen die vom Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gefertigte Erledigung vom 22. Dezember 2004, Zl. GZ 4718.061257/6-III/9/2004, betreffend Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ablichtung der angefochtenen Erledigung vom 22. Dezember 2004 ergibt sich folgender, von der Beschwerdeführerin behaupteter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000 gemäß § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur Leiterin des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark bestellt. Diese Bestellung wurde mit Bescheid vom 8. Februar 2000 intimiert.
Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22. März 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), mit Wirksamkeit vom 1. April 2000 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7, im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten/Schulaufsichtsbehörden ernannt. Aus einem ihr (nach ihren Angaben) übermittelten Mitteilungsschreiben der Bundesministerin vom 27. März 2000 geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000 und der darin erfolgten unbefristeten Bestellung - gemäß § 141 BDG 1979 ab 1. April 2000 als für einen Zeitraum von fünf Jahren befristet mit der Leitung des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark betraut gelte. Seither ist sie in dieser Position tätig.
Am 22. Dezember 2004 erging an die Beschwerdeführerin die angefochtene Erledigung. Diese enthält in ihrem Kopf sowohl die Bezeichnung "Sektionschef Mag. W, Leiter der Sektion III im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" als auch die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur". Im Übrigen hat die Erledigung folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Frau Hofrätin!
Der Herr Bundespräsident hat Sie mit Entschließung vom 24. Jänner 2000 gem. § 11 Abs. 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes zur Leiterin des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark bestellt. Auch wurden Sie mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 27. März 2000 gem. den §§ 3 bis 5 des BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. April 2000 in die Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 7 im Planstellenbereich Schulaufsichtsbehörden des ho. BM ernannt und gleichzeitig damit festgestellt, dass Sie gem. § 141 des BDG 1979 ab 1. April 2000 für einen Zeitraum von 5 Jahren befristet mit der Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark betraut gelten.
Gem. § 16 Abs. 1 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl Nr. 85, in der geltenden Fassung, teile ich Ihnen nunmehr mit, dass die Frau Bundesministerin auf Grund der Stellungnahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Steiermark nicht beabsichtigt, sie neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen).
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift"
Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch die angefochtene Erledigung in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Betrauung (Bestellung) mit der Funktion der Leiterin des Inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates für Steiermark über den 31. März 2005 hinaus sowie auf Erlassung einer fehlerfreien Ermessensentscheidung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Erledigung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, sie aus diesen Gründen aufzuheben.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, ein Bescheid liege vor, wenn die Erledigung gegenüber individuell bestimmten Personen eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regle, wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt habe, gleichgültig, ob sie nun in der Form für Bescheide nach den §§ 56 ff AVG ergehe oder nicht. Der fragliche Bescheid basiere auf § 16 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85 (im Folgenden: AusG). Demnach habe der Leiter einer zuständigen Zentralstelle einen Inhaber einer befristeten Funktion spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich zu informieren, dass er ihn nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen) gedenke. Dies löse die Rechtsfolge des § 17 AusG aus, wonach binnen zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung seitens des Inhabers der Funktion die Erstellung eines Gutachtens einer Weiterbestellungskommission über seine Bewährung in der Funktion beantragt werden könne. Da der Funktionsinhaber nach Ergehen einer Mitteilung gemäß § 16 AusG im Verfahren vor dieser Kommission keine Parteistellung mehr genieße, habe er "einen Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, dass beabsichtigt sei, ihn nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen)". Dies folge auch aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen historisch überkommenen Begriffsbild des Berufsbeamtentums. Vom Grundsatz eines durch Ernennung begründeten, öffentlich-rechtlichen, auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses bilde die befristete Ernennung, wie sie in § 141 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehen sei, eine Ausnahme. Im Zweifel sei daher davon auszugehen, dass nach Ablauf der Funktionsdauer grundsätzlich die neuerliche (befristete) Ernennung desselben Amtsinhabers zu erfolgen habe. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 16 ff AusG ergebe sich daher, dass dem Funktionsinhaber im Verfahren nach diesen Gesetzesbestimmungen Parteistellung zukomme, weil auch ein Anspruch auf Weiterbestellung bestehe. Andernfalls hätte das Verfahren vor der Weiterbestellungskommission keinen Sinn.
Art. 21 Abs. 5 und 6 B-VG im Wesentlichen in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 1013/1994, die Absatzbezeichnungen in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1999, der Verweis auf Abs. 5 in Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2001, lauten (auszugsweise):
"(5) Durch Gesetz kann vorgesehen werden, dass
1. Beamte zur Ausübung bestimmter Leitungsfunktionen oder in den Fällen, in denen dies auf Grund der Natur des Dienstes erforderlich ist, befristet ernannt werden;
...
(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung."
§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 4 und § 19 AusG (§ 15 Abs. 1 in der Stammfassung, § 16 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/1999, § 17 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994, § 17 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 550/1994, § 19 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997) lauten (auszugsweise):
"§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.
...
ABSCHNITT VI
WEITERBESTELLUNG
Anwendungsbereich
§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.
...
Antrag an die Weiterbestellungskommission
§ 17. (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, dass eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.
(2) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, dass für den Anlassfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.
§ 18. ...
...
(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der
Funktion gestellte Antrag.
2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten
innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung
§ 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.
(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen."
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Vorab ist daher zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 22. Dezember 2004 als Bescheid zutrifft. Darunter ist ein individueller, hoheitlicher, im Außenverhältnis ergehender, normativer (rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender) Akt einer Verwaltungsbehörde zu verstehen (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 379). Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist es daher, dass es im Willen des Organes liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0035).
Die angefochtene Erledigung ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie eine Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben.
Gegenstand der hier angefochtenen Erledigung ist aber nicht die normative Entscheidung einer Verwaltungssache, sondern die in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehene Mitteilung von der (vorläufigen) Absicht der Bundesministerin, die Beschwerdeführerin nicht neuerlich mit der Funktion der Leiterin des Inneren Dienstes des Landesschulrates für Steiermark zu betrauen.
Darüber hinaus sprechen auch die oben genannten formellen Kriterien gegen eine Qualifikation der angefochtenen Erledigung als Bescheid. In diesem Zusammenhang sei schließlich noch erwähnt, dass es zweifelhaft erscheint, ob die Erledigung, welche ihrem Wortlaut nach auf die Intimierung einer Absicht der Bundesministerin durch den Leiter der Sektion III, welchem keine Behördeneigenschaft zukommt, abzielt, überhaupt einer Verwaltungsbehörde zugerechnet werden könnte. Im Hinblick auf das Vorgesagte kann diese Frage hier jedoch dahingestellt bleiben.
Da der Beschwerde somit kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Im Übrigen sei angemerkt, dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine Mitteilung nach § 16 Abs. 1 AusG nicht in Bescheidform zu ergehen hätte (wobei es hier dahingestellt bleiben kann, ob unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Entschließungen und ihrer Intimierung die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens nach dem VI. Abschnitt des AusG im Falle der Beschwerdeführerin überhaupt vorliegen):
Die in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehene Mitteilung ist keine definitive Entscheidung über die Weiterbestellung des Bewerbers, sondern löst lediglich die in § 17 Abs. 1 leg. cit. vorgesehene Frist zur Stellung eines Antrages auf Erstellung eines Gutachtens durch eine Weiterbestellungskommission aus. Aus § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG folgt, dass dem Funktionsinhaber jedenfalls im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission keine Parteistellung zukommt.
Da es kaum einsichtig wäre, dass der Gesetzgeber den Funktionsinhabern zwar im Verfahren vor der Weiterbestellungskommission die Parteistellung absprechen, für die darauf folgende (eigentliche) Entscheidung des Leiters der Zentralstelle über die Frage der Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens jedoch zuerkennen wollte (vgl. zu einer ähnlichen Situation im Bereich der Personalkommissionen nach dem Staatsanwaltschaftsgesetz BGBl. Nr. 164/1986 das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0089), dürfte sich der Ausschluss der Parteistellung des Funktionsinhabers gemäß § 18 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AusG auch auf die Entscheidung über die Weiterbestellung gemäß § 19 Abs. 2 AusG erstrecken.
Diese Frage kann hier aber dahingestellt bleiben:
Wollte man Letzteres annehmen, so bestünde in dem über Antrag des Funktionsinhabers gemäß § 17 Abs. 1 AusG ausgelösten Verfahren bis zur Entscheidung des Leiters der Zentralstelle nach § 19 Abs. 2 leg. cit. keine Parteistellung.
Diesfalls wäre es aber nicht einzusehen, dass eine solche im Verfahren zur Erstattung einer Mitteilung gemäß § 16 Abs. 1 AusG bestehen sollte. Es kann wohl nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber zwar dem Funktionsinhaber in dem zur Objektivierung seiner Bewährung dienenden Verfahren und in Ansehung der darüber zu treffenden Entscheidung die Parteistellung absprechen, in Ansehung der in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehenen Bekundung der Absicht, dass eine Wiederbestellung (ohne Verfahren vor der Weiterbestellungskommission) nicht beabsichtigt ist, jedoch zuerkennen wollte.
Wollte man demgegenüber die Auffassung vertreten, dem Funktionsinhaber komme bei der Entscheidung nach § 19 Abs. 2 AusG Parteistellung zu, bestünde überhaupt kein Anlass, die in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehene Mitteilung als Bescheid zu qualifizieren.
§ 16 Abs. 1 AusG stellte sich diesfalls lediglich als Verfahrensbestimmung dar, welche - wie bereits ausgeführt - die Antragsfrist des § 17 Abs. 1 AusG auslöst und sodann in ein Verwaltungsverfahren mündet, wobei die Entscheidung über die Weiterbestellung nach Vorliegen des Gutachtens dann ohnedies in Bescheidform zu ergehen hätte.
All dies spricht dagegen, dass die in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehene Mitteilung als Bescheid zu werten wäre.
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof - insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 21 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 6 B-VG - auch keine Bedenken dahingehend, dass bundesverfassungsrechtliche Vorgaben die Zuerkennung der Parteistellung des Inhabers einer befristet verliehenen Funktion im Verfahren zu seiner Weiterbestellung, bzw. eine bescheidförmige Erlassung der in § 16 Abs. 1 AusG vorgesehenen Mitteilung erzwingen würden.
Wien, am 16. März 2005
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005120031.X00Im RIS seit
17.05.2005