Index
L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J und der H, beide vertreten durch Dr. G und Dr. P, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 2004, LAS-G107/10-2004, betreffend Zusammenlegungsplan G, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Antragsteller gegen den Zusammenlegungsplan G als unbegründet abgewiesen.
Ihren mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer damit, dass "gemäß § 26 des Burgenländischen FLG das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung übergeht, dass es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, der die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist der Zusammenlegungsplan mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Bewertungsplan nicht in Rechtskraft erwachsen ist."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Zusammenlegungsplan G erhobenen Beschwerde hätte zur Folge, dass die Rechtswirkungen des Zusammenlegungsplanes gegenüber den Antragstellern sistiert wären. Allerdings wäre für sie damit noch nichts gewonnen, weil diesfalls die Situation nach der rechtskräftig auch den Beschwerdeführern gegenüber verfügten vorläufigen Übernahme (vgl. den Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2001, LAS-E110/7-2001) unverändert weiter bestünde.
Abgesehen davon wird von den Antragstellern mit keinem Wort konkretisiert, worin der mit der Erlassung des Zusammenlegungsplanes verbundene unverhältnismäßige Nachteil liegen sollte. Angesichts dessen verhilft auch die Stellungnahme der belangten Behörde vom 9. März 2005, wonach öffentliche Interessen dem Aufschub nicht entgegen stünden, dem Antrag nicht zum Erfolg.
Nach dem Vorgesagten ist nicht zu erkennen, dass die Erlassung des Zusammenlegungsplanes einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG für die Antragsteller mit sich gebracht hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16. März 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070015.A00Im RIS seit
04.07.2005