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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall nach Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Änderungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Pöndorf vom 22.02.96 mit E v 18.06.01, V40/01.Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Oö. Landesregierung, mit dem der Vorstellung eines Nachbarn gegen die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses keine Folge gegeben wird. Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm.
Der Verfassungsgerichtshof leitete aus Anlaß dieser Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 2/35 zum Flächenwidmungsplan Nr. 2/1990 der Gemeinde Pöndorf vom 22. Februar 1996 ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V40/01, wurde jedoch ausgesprochen, daß diese Verordnung nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Das Vorbringen der Beschwerde läßt daher die behauptete Rechtsverletzung, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß ihr keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1200.1998Dokumentnummer
JFT_09989382_98B01200_00