TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/16 2004/12/0160

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §13a Abs1 idF 1996/201;
PG 1965 §13a Abs2 idF 2001/I/087;
PG 1965 §13a Abs2a idF 2003/I/071;
PG 1965 §13a Abs5 idF 1996/201;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2002/I/087;
PG 1965 §3 Abs2 idF 2003/I/130;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. F in W, vertreten durch BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert OEG in 1010 Wien, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. Juni 2004, Zl. 15 1311/15- II/5/04, betreffend Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beitrag nach § 13a PG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Sektionschef i.R. seit 1. Juli 1995 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Am 28. Oktober 2003 langte am Bundespensionsamt eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2003 ein, in welcher es (auszugsweise) heißt:

"Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom ... wurde mir ein Ruhegenuss zuerkannt, dessen Ausmaß in Abhängigkeit nach den Ansätzen des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt wurde.

Mit mir nicht zugänglichen Maßnahmen wurde zunächst ganz 'unbürokratisch' ein Pensionssicherungsbeitrag, der sich nach dem ASVG bestimmt, abgezogen und damit unter dem Vorwand der Pensionssicherung mein Ruhegenuss reduziert. Damit wurde in einen rechtskräftig zuerkannten Ruhegenuss eines Beamten i.R. rechtswidrig eingegriffen.

Nun sollen weitere Eingriffe erfolgen und gleichzeitig sind Verhandlungen über eine Erhöhung der Aktivbezüge im Gange, die Einfluss auf den Ruhegenuss haben.

Ich ersuche daher, mir von meinem Ruhegenuss auf der Basis des bestehenden rechtskräftigen Zuerkennungsdekretes die mir zustehenden offenen Beträge nachzuzahlen.

Eingriffe in meinen rechtskräftig zuerkannten Ruhegenuss ohne Entscheidungen kann ich nicht zur Kenntnis nehmen und bekämpfe ich nach dem verfassungsgemäßen Rechtsbestand."

Am 1. Dezember 2003 erließ das Bundespensionsamt einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13a Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt."

In der Begründung ihres Bescheides gab die erstinstanzliche Behörde sodann auszugsweise den § 13a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG), wieder. Unter der Rubrik "Sonstige Hinweise" führte sie aus, in Ansehung der vom Beschwerdeführer vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge sei Verjährung eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin bestritt er die zuletzt wiedergegebene Auffassung der belangten Behörde. Er wendete sich in diesem Zusammenhang insbesondere dagegen, dass die "Buchhaltung" von ihr selbst errechnete Beträge vom Ruhegenuss einbehalte, ohne dass bescheidmäßig über die Zulässigkeit dieses Einbehaltes abgesprochen werde. Er stellte den Berufungsantrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Vorliegen eines Anspruches auf Pensionssicherungsbeiträge und sonstige Beiträge von seinem Ruhegenuss zu verneinen, die Einbehaltung von Beiträgen ab 1. Jänner 2004 sofort einzustellen sowie die bisher einbehaltenen Beiträge ab 1. Juli 1995 nachzuzahlen.

In einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2004 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich, keine Abzüge für Beiträge mehr vorzunehmen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde lautet:

"Auf Ihren am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrag wird festgestellt, dass Sie gemäß § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 ... in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, von Ihren monatlich wiederkehrenden Geldleistungen einen Beitrag zu entrichten haben, der ab 1. Oktober 2000 2,1 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Auf Grund des § 13a Abs. 2a PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, ist ab 1. Jänner 2004 zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2 Z 1 ein Beitrag von 1 % der Bemessungsgrundlage zu entrichten.

Soweit mit der Berufung die Ablehnung eines Anspruches auf Pensionssicherungsbeiträge beantragt wird und sich die Berufung gegen den sonstigen Hinweis auf die eingetretene Verjährung einer allfälligen Rückforderung der von Ihnen vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträge richtet, wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der angewendeten Gesetzesbestimmungen aus, der Pensionssicherungsbeitrag, der durch das Pensionsreformgesetz 1993 mit Wirkung ab 1. Juli 1993 eingeführt worden sei, sei durch den erstmals durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, vorgesehenen "Beitrag" ersetzt worden.

Über die Frage der Einbehaltung eines Pensionssicherungsbeitrages sei im erstinstanzlichen Bescheid nicht abgesprochen worden. Ebenso wenig enthalte dieser Bescheid einen Abspruch über die Verjährung von vor dem 1. Oktober 2000 zu entrichtenden Beiträgen. Lediglich unter den "Sonstigen Hinweisen" habe die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich eine Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht.

§ 13a PG gehöre dem Rechtsbestand an und sei vom Verfassungsgerichtshof nicht aufgehoben worden. Er sei daher anzuwenden. Die Gebührlichkeit des dort vorgesehenen Beitrages hänge von der Erlassung eines Bescheides nicht ab. Auf Grund des am 28. Oktober 2003 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers sei jedoch die Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig gewesen, zumal dies für den Beschwerdeführer ein "notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung" darstelle.

Die erstinstanzliche Feststellung sei entsprechend der am 1. Jänner 2004 eingetretenen Rechtslagenänderung zu modifizieren gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Dort rügte er eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter, zumal die erstinstanzliche Behörde nicht gemäß § 2 Abs. 6 DVG über den Pensionsaufwand verfüge. Weiters nenne der angefochtene Bescheid mit dem Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, eine als verfassungswidrig aufgehobene gesetzliche Grundlage. Durch den angefochtenen Feststellungsbescheid sei eine Konkretisierung der Gesetzeslage nicht erfolgt.

Schließlich vertrat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Auffassung, § 13a Abs. 1 PG stehe in einem unauflöslichen Widerspruch zu dessen Abs. 2 und dessen Abs. 2a. Auch sei der Begriff der Bemessungsgrundlage nicht hinreichend deutlich, insbesondere sei - unter Berücksichtigung der §§ 33 und 35 PG sowie des § 13a Abs. 5 leg. cit. - davon auszugehen, dass die Beitragspflicht nicht an die Gebührlichkeit, sondern an die tatsächliche Auszahlung monatlich wiederkehrender Geldleistungen nach dem PG geknüpft sei.

Überdies sei mit dem zuletzt genannten Begriff unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 PG gerade nicht der Ruhegenuss gemeint. Außer dem Ruhegenuss gebührten dem Beschwerdeführer aber keine monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach dem PG. Er sei daher nicht pensionsbeitragspflichtig.

Schließlich widerspreche die Einhebung eines Pensionsbeitrages nach § 13a PG vom Ruhebezug dem verfassungsgesetzlichen Sachlichkeitsgebot, insbesondere den daraus resultierenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, zumal Beamte des Ruhestandes über den in Rede stehenden Beitrag hinaus auch noch Nachteile aus dem Wegfall der Pensionsautomatik nach § 41 PG und des Pflegekostenbeitrages, sowie deren Angehörigen solche durch den Wegfall des Todfallbeitrages und des Bestattungskostenbeitrages erlitten hätten.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 2004, B 998/04-3, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der Begründung dieses Beschlusses führte der Verfassungsgerichtshof u.a. Folgendes aus:

"Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts vgl. insb. VfSlg. 11.193/1986 und 12.154/1989, zum Vertrauensschutz vgl. insb. VfSlg. 14.888/1997)."

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt:

"-

antrags- und bescheidmäßig festgestellt zu erhalten, keinen Pensionssicherungsbeitrag bzw Beitrag gemäß der Bestimmungen des §§ 13 a Abs. 2 Zif. 1 des Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340 und gemäß § 13 a Abs. 2 a PG 1965 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr. 71 entrichten zu müssen und

-

den infolge nicht gerechtfertigter Abzüge genannter Beiträge rückständigen Ruhebezug ausbezahlt zu erhalten."

Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 13a PG wurde durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffen. Er lautete in der Stammfassung:

"Beitrag

§ 13a. (1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt 1,5% der Bemessungsgrundlage. Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden."

In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung RV 72 BlgNR

20. GP, 225, heißt es:

"Die von den Betroffenen nur schwer nachvollziehbaren Regelungen über den Pensionssicherungsbeitrag werden aufgehoben und der Pensionssicherungsbeitrag durch einen von Pensionsbezügen zu leistenden Beitrag ersetzt. Die Höhe dieses Beitrages entspricht mit 1,5% derjenigen des seit 1. Jänner 1996 geltenden Pensionssicherungsbeitrages (PensSB-V 1996, BGBl. Nr. 72).

..."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999 erhielt der erste

Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung:

     "Der Beitrag beträgt

     1.        1,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die

wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem

1. Jänner 1999 gebührt hat,

     2.        1,5% der Bemessungsgrundlage, wenn die

wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt."

Diese Bestimmung trat gemäß § 58 Abs. 31 PG mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

Durch das Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. I Nr. 95, erhielt der erste Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung:

     "Der Beitrag beträgt

     1.        2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die

wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem

1. Jänner 1999 gebührt hat,

     2.        2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die

wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt."

Diese Novellierung des § 13a Abs. 2 erster Satz PG wurde in der Folge mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001, G 150/00-12 = VfSlg. 16.151, aufgehoben (siehe auch die Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. I Nr. 34/2001).

Noch vor Wirksamwerden dieser Aufhebung wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001 eine dem ersten Satz des § 13a Abs. 2 PG in der aufgehobenen Fassung gleich lautende Regelung erlassen, welche aus dem Grunde des § 58 Abs. 35 Z. 1a PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft trat.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 erhielt der letzte Satz des § 13a Abs. 2 PG folgende Fassung:

"Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a."

Gemäß § 58 Abs. 37 Z. 1 PG trat auch die Änderung des zweiten Satzes des § 13a Abs. 2 PG mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, wurde dem § 13a PG ein Abs. 2a eingefügt, welcher lautet:

"(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden."

§ 3 Abs. 2 PG in der Stammfassung (BGBl. Nr. 340/1965) lautete:

"(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998 wurde § 3 Abs. 2 PG wie folgt neu gefasst:

"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.

Diese Novellierung sollte am 1. Jänner 2003 in Kraft treten.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 wurde in § 3 Abs. 2 PG in der ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung das Wort "Zulagen" durch die Worte "monatlich wiederkehrende Geldleistungen" ersetzt.

Nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien hiezu (RV 1066 BlgNR 22. GP, 62) handelt es sich bei dieser Novellierung um eine "legistisch zweckmäßige Begriffsänderung".

Schließlich wurde § 3 Abs. 2 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003 wie folgt neu gefasst:

"(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen."

§ 33 Abs. 1 und 2 PG (Stammfassung) lauten:

"§ 33. (1) Maßgebend für den einzelnen Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen sind die Verhältnisse am Fälligkeitstag.

(2) Die monatlich wiederkehrenden Geldleistungen sind unteilbar und jeweils am Monatsersten im Voraus fällig."

§ 35 PG regelt sodann die näheren Modalitäten der Auszahlung von Geldleistungen.

Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 245, wiedergegebene Rechtsprechung).

Vorliegendenfalls hat der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - Beschwerdepunkte bestimmt bezeichnet.

In dem zweitgenannten Beschwerdepunkt, nämlich den infolge nicht gerechtfertigter Abzüge von Pensionssicherungsbeiträgen und Beiträgen nach § 13a PG rückständigen Ruhebezug ausbezahlt zu erhalten, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden sein, weil dieser über die Frage, ob dem Beschwerdeführer rückständige Ruhebezüge auszuzahlen sind, nicht absprach.

Die Beschwerde wäre somit nur dann erfolgreich, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, keinen Pensionssicherungsbeitrag bzw. keinen Beitrag nach § 13a Abs. 2 Z. 1 oder Abs. 2a PG entrichten zu müssen, verletzt wäre.

Eine Verletzung in diesem Recht zeigt das Beschwerdevorbringen jedoch nicht auf:

Es trifft zwar zunächst zu, dass die belangte Behörde ihren Bescheid zu Unrecht auf § 13a PG in der Fassung des vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, gestützt hat. Richtigerweise wäre für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 und 31. Dezember 2003 § 13a PG in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2001 bewirkten Fassung, für den ab 1. Jänner 2004 gelegenen Zeitraum demgegenüber in der durch das Budgetbegleitgesetz 2003 BGBl. I Nr. 73 bewirkten Fassung anzuwenden gewesen. Ein Bescheid ist jedoch nicht schon dann rechtswidrig, wenn er die tragende Rechtsnorm nicht angibt, sondern nur dann, wenn eine solche überhaupt nicht vorhanden ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 209 zu § 59 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Da sich - wie im Folgenden noch näher darzulegen sein wird - auch aus den richtigerweise anzuwendenden Rechtsnormen eine Beitragspflicht des Beschwerdeführers ergibt, wurde er durch das der belangten Behörde unterlaufene Fehlzitat nicht in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt.

Anders als der Beschwerdeführer meint, besteht auch kein innerer Widerspruch zwischen dem ersten Absatz des § 13a PG und seinen Absätzen 2 und 2a (in den hier anzuwendenden Fassungen). Die erstgenannte Gesetzesbestimmung legt die Beitragspflicht dem Grunde nach fest und bestimmt den "Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz" als Beitragspflichtigen. Die Regelungen des Abs. 2 und 2a, nach denen in die Bemessungsgrundlage nicht nur monatlich wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz, sondern auch Sonderzahlungen und eine Einmalzahlung einzubeziehen sind, stehen damit nicht im Widerspruch, sind die beiden letztgenannten Leistungen doch nur dann zur Bemessung eines Beitrages heranzuziehen, wenn sie von einer Person bezogen werden, die (auch) monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach dem PG empfängt und damit gemäß § 13a Abs. 1 PG überhaupt erst dem Grunde nach beitragspflichtig ist.

§ 13a Abs. 1 PG erklärt den "Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" als beitragspflichtig. Der Beschwerdeführer meint nun, es sei unklar, ob diese Bestimmung auf die tatsächliche Auszahlung derartiger Geldleistungen oder aber auf deren Gebührlichkeit abstellt. Er vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Bestimmung des § 13a Abs. 5 PG, wonach "von nicht zahlbaren Geldleistungen" kein Beitrag zu entrichten sei, spreche für die erstgenannte Auslegungsvariante.

Diese vom Beschwerdeführer aufgeworfene Auslegungsfrage kann hier schon deshalb dahingestellt bleiben, weil ihm unstrittig während des gesamten den Gegenstand des Abspruches der belangten Behörde bildenden Zeitraumes Ruhegenüsse sowohl gebührten, als auch (wenn auch unter Abzug des nach Auffassung der Buchhaltung dem Bund zustehenden Beitrages) zur Auszahlung gelangten. Unter der - vom Beschwerdeführer gleichfalls bestrittenen - Voraussetzung, dass Ruhegenüsse unter den Begriff der "monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" im Verständnis des § 13a Abs. 1 und 2 PG fallen, stünde ihm ein Anspruch auf bescheidmäßige Feststellung, keinen Beitrag nach den genannten Gesetzesbestimmungen entrichten zu müssen, keinesfalls zu.

Im Übrigen vertritt der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Auffassung, dass § 13a Abs. 1 PG als Tatbestand für die Auslösung der Beitragspflicht nicht die Auszahlung der Geldleistung, sondern bloß deren Gebührlichkeit umschreibt. Anders als der Beschwerdeführer meint, spricht gerade die Ausnahmebestimmung des § 13a Abs. 5 PG für diese Annahme. Wären nämlich nur tatsächlich ausgezahlte Geldleistungen geeignet, die Beitragspflicht zu begründen, wäre eine Sonderregelung in Ansehung "nicht zahlbarer Geldleistungen" obsolet.

Schließlich vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, er beziehe gar keine "monatlich wiederkehrenden Geldleistungen" im Verständnis des § 13a Abs. 1 PG. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. (offenbar gemeint: in seiner Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002, wie sie im Jahr 2003 in Kraft stand) setze sich der Ruhebezug eines Beamten aus dem Ruhegenuss, dem Kinderzurechnungsbetrag und den nach dem PG gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zusammen. Dieser Bestimmung sei zu entnehmen, dass der Ruhegenuss nicht als monatlich wiederkehrende Geldleistung, und zwar auch nicht im Sinne des § 13a PG aufzufassen sei.

Dem ist jedoch die Entstehungsgeschichte des § 13a PG entgegen zu halten. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung wurde - wie oben aufgezeigt - durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffen. In diesem Zeitpunkt stand § 3 Abs. 2 PG in der Stammfassung in Geltung. Demnach bildeten der Ruhegenuss und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen zusammen den Ruhebezug des Beamten. Wie sich aus den wiedergegebenen Materialien zu § 13a PG idF BGBl. Nr. 201/1996 ergibt, sollte die Beitragspflicht an "Pensionsbezüge" anknüpfen, worunter zweifelsohne auch der gemäß § 3 Abs. 2 PG in der damaligen Fassung zum Ruhebezug zählende Ruhegenuss fiel.

Dass daran durch die Novellierung des § 3 Abs. 2 PG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 (für das Jahr 2003) eine Änderung vorgenommen worden sein sollte, kann nicht ernstlich angenommen werden, wurde hiedurch doch nach Maßgabe der Gesetzesmaterialien lediglich eine als legistisch zweckmäßig angesehene Begriffsänderung vorgenommen.

Der Begriff der "monatlich wiederkehrenden Geldleistung" in § 13a PG hat daher eine andere Bedeutung als jener in § 3 Abs. 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 87/2002. Anders als der zuletzt genannte Begriff erfasst der zuerst genannte Begriff auch den Ruhegenuss. Eine - legistisch zweckmäßige - Klarstellung enthält insofern dann auch § 3 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/2003, wonach u. a. der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage den Ruhebezug des Beamten bilden.

Aus all diesen Gründen stand dem Beschwerdeführer das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht nicht zu.

Im Übrigen mag sein Beschwerdevorbringen, die gegenständliche Feststellung sei unzweckmäßig und unzulässig, weil sie sich auf die Wiedergabe des Gesetzesinhaltes beschränke, durchaus zutreffen, zumal das Berechnungselement, über welches die belangte Behörde im Instanzenzug abgesprochen hat, nicht gesondert feststellungsfähig war und im Rahmen eines Verfahrens zur Bemessung des Beitrages nach § 13a PG geklärt hätte werden können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, betreffend die Feststellung von Berechnungselementen für die Ruhengenussbemessung, sowie vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, betreffend die Feststellung solcher für die Vergütung von Mehrdienstleistungen). In dem ausdrücklich als Beschwerdepunkt formulierten Recht wurde der Beschwerdeführer hiedurch jedoch nicht verletzt.

In Ansehung der von ihm weiters angestellten Überlegungen zur Frage der Zulässigkeit von Einbehalten von seinen Ruhebezügen ist er neuerlich darauf zu verweisen, dass der vorliegende Bescheid über die Frage, ob an ihn rechtens weitere Auszahlungen aus dem Titel von Ruhebezügen zu erfolgen hätten, nicht absprach (ob diese Frage überhaupt bescheidmäßig zu entscheiden wäre, kann dahingestellt bleiben; vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1996, VfSlg. Nr. 14.618).

Abschließend sei noch festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie offenbar beim Verfassungsgerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen entstanden sind.

Zur Unzulässigkeit einer Sachentscheidung der Berufungsbehörde über die Frage der Gebührlichkeit eines Pensionssicherungsbeitrages wird auf die vom Beschwerdeführer nicht mehr weiter bekämpften Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof bezweifelte Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde folgt aus § 4 DVV 1981 idF BGBl. II Nr. 437/1998.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem als Beschwerdepunkt bezeichneten Recht nicht verletzt wurde. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 16. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120160.X00

Im RIS seit

14.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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