Norm
JN §45 Abs1Kopf
SZ 33/88
Spruch
Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 JN. im Verhältnis zwischen Gerichtshof und Arbeitsgericht.
Entscheidung vom 7. September 1960, 5 Ob 300/60.
I. Instanz: Kreisgericht Wels; II. Instanz: Oberlandesgericht Linz.
Text
Das Erstgericht verwarf die von den Beklagten mit der Begründung erhobene Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, es sei zur Entscheidung der Rechtssache das Arbeitsgericht zuständig.
Das Rekursgericht wies den dagegen von den Beklagten erhobenen Rekurs unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs. 1 JN. zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen den Zurückweisungsbeschluß von den Beklagten erhobenen Rekurs Folge und trug dem Rekursgericht auf, über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluß der ersten Instanz zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 JN. kann die Entscheidung eines Gerichtshofes über seine sachliche Zuständigkeit nur aus dem Grund nicht angefochten werden, daß für diese Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begrundet ist. Davon, daß die Entscheidung auch dann nicht angefochten werden kann, wenn das Zuständigkeitsverhältnis zwischen Gerichtshof und Arbeitsgericht streitig ist, sagt das Gesetz nichts (vgl. RiZ. 1958 S. 45 und die Bemerkung von Novak zur Entscheidung JBl. 1959 S. 553). Schon daraus muß gefolgert werden, daß § 45 Abs. 1 JN. die Anwendung auf die Arbeitsgerichte ausschließen wollte. Auch die Berücksichtigung des Spruches Nr. 47 neu, SZ. XXIX 66 = EvBl. 1957 Nr. 7, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wenn auch die Frage, ob eine Streitsache vor das ordentliche oder das Arbeitsgericht gehört, eine Frage der sachlichen Zuständigkeit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsweges ist, so handelt es sich doch bei der durch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes begrundeten Unzuständigkeit um eine solche, deren Rechtswirkungen über die der anderen Unzuständigkeitstatbestände hinausgehen. Darauf wurde auch in der Begründung des Spruches Nr. 47 neu hingewiesen. Es kann daher an der Berechtigung der Parteien, diese Unzuständigkeit geltend zu machen, nicht gezweifelt werden (in diesem Sinne die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes MietSlg. 6151, Soz. IV A S. 171, 2 Ob 74/60).
Diese Erwägungen müssen dazu führen, daß die Entscheidung JBl. 1959 S. 553 nicht aufrechterhalten werden kann und der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes behoben werden mußte.
Anmerkung
Z33088Schlagworte
Arbeitsgericht, Unanwendbarkeit des § 45 Abs. 1 JN., Rekursbeschränkung nach § 45 Abs. 1 JN. im Verhältnis zu den, Arbeitsgerichten unanwendbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0050OB00300.6.0907.000Dokumentnummer
JJT_19600907_OGH0002_0050OB00300_6000000_000