TE OGH 1960/9/20 4Ob60/60

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Veröffentlicht am 20.09.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Gitschthaler sowie die Beisitzer Dr. Witek und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann S*****, Landwirtssohn und Zimmermann, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Fiegl und Dr. Peter Fiegl, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagten Parteien Michael und Franziska P*****, Wirtschaftsbesitzer, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen 21.000 S, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgerichtes vom 10. März 1960, GZ Cg 2004/60-14, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Krems an der Donau vom 22. Juli 1959, GZ Cr 13/59-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben, die untergerichtlichen Urteile werden aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Auf die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist gleich den Prozesskosten erster Instanz Bedacht zu nehmen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Streitteile der Schwiegersohn der Beklagten. Er behauptet, auf das Zureden der Beklagten bei ihnen zu bleiben und in der Wirtschaft mitzuhelfen, und auf ihr Versprechen hin, sie würden dafür einmal die ihnen gehörige Wirtschaft in E***** in der Größe von ca. 7 ha übergeben, bei den Beklagten Wohnung genommen und ihnen nach Möglichkeit in der Wirtschaft durch verschiedene Arbeiten geholfen zu haben. Vor 3 Jahren hätten die Beklagten mit ihm und seiner Frau besprochen, dass sie die Wirtschaft übergeben wollten. Es habe Einigkeit bestanden, dass die Übergabe zu den ortsüblichen Bedingungen geschehen sollte. Danach wären die Beklagten als Ausnehmer auf dem Hof geblieben, wogegen der Kläger und seine Frau einen Betrag von 25.000 S als Übergabspreis zu bezahlen gehabt hätten. Nur in der Hoffnung, dafür einmal die Wirtschaft zu annehmbaren Bedingungen zu bekommen, hätten er und seine Frau annähernd 1 Jahrzehnt in der Wirtschaft der Beklagten fleißig mitgearbeitet. Die Übergabe sei nicht zustande gekommen, weil die beiden Kinder des Erstbeklagten aus erster Ehe mehr als den Barbetrag von 25.000 S hätten haben wollen. Am 24. 10. 1958 hätten die Beklagten durch ihren Rechtsfreund dem Kläger schriftlich ihre Absicht mitgeteilt, den Besitz an andere Personen zu veräußern, und überdies verlangt, dass der Kläger samt seiner Familie die Wohnung räume. Da die Beklagten nicht mehr die Absicht hätten, ihre Wirtschaft ihm und seiner Frau zu übergeben, müssten er und seine Frau für die Zeit, da sie in der Wirtschaft der Beklagten arbeiteten, ein angemessenes Arbeitsentgelt verlangen, zumal da durch die Übergabe auch das Heiratsgut der Frau des Klägers entrichtet werden sollte. Die Beklagten hätten sich auf Vorstellungen nur mehr gegen drückende Bedingungen, deren Erfüllung dem Kläger und seiner Frau nicht möglich sei, zu einer Übergabe der Wirtschaft bereit erklärt. Da der Kläger sei Herbst 1958 nicht mehr auf die Abgeltung seiner in der Zeit von 1947 bis 1958 im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten geleisteten Arbeit durch Übergabe des Besitzes der Beklagten rechnen könne, verlange er mit der vorliegenden Klage als angemessenes Entgelt 21.000 S, dessen Fälligkeit mit der Zerschlagung jeder Hoffnung auf Übernahme der Wirtschaft der Beklagten eingetreten sei.

Die Beklagten wenden demgegenüber ein: Schon vor der Heirat des Klägers und ihrer Tochter sei ausgemacht worden, dass ihnen die Wirtschaft der Beklagten übergeben werden würde, wenn sie sich innerhalb einer Probezeit von 5 Jahren bewährten und der vermisste Sohn des Beklagten aus erster Ehe nicht zurückgekehrt sei. Wegen der häufigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers sei dieser für eine Wirtschaftsübernahme völlig ungeeignet. Er habe die Beklagten wiederholt schwerstens beschimpft und misshandelt. Er sei Trinker und werde im betrunkenen Zustand stets grob und gewalttätig. Durch seine gegen die Beklagten verübten Straftaten und durch sein sonstiges Verhalten habe der Kläger selbst verschuldet, dass eine Übergabe an ihn, selbst wenn sie beabsichtigt gewesen wäre, von den Beklagten nunmehr abgelehnt werde. Aus diesem Grunde könne der Kläger aber auch keine Entlohnung mehr begehren, weil eine solche ja in einer allfälligen Übergabe gelegen gewesen wäre. Nach Ablauf der fünfjährigen Probefrist hätten die Beklagten den Kläger wissen lassen, dass sie die Wirtschaft an ihn nicht übergeben würden. Da der Kläger nicht habe ausziehen wollen, seien die Beklagten mit ihren Absichten, die Liegenschaft zu veräußern, in eine gewisse Zwangslage geraten. Als daher vor etwa 3 Jahren ihre Tochter und Frau des Klägers anscheinend auf dessen Drängen an sie mit dem Verlangen eines Heiratsguts herangetreten sei, hätten sich die Beklagten nochmals mit dem Kläger auf Übergabsverhandlungen eingelassen, zumal da die Tochter im Falle einer Übergabe auf Auszahlung eines Heiratsguts habe verzichten wollen. Eine Einigung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der Kläger nur einen Betrag von 25.000 S, der weder ortsüblich noch den Verhältnissen entsprechend gewesen sei, angeboten habe. Im Herbst 1958 hätten sie endgültig Klarheit in den Verhältnissen schaffen wollen und den Kläger zur Räumung der Wohnung aufgefordert. Der Kläger habe wieder mit dem Vorschlag reagiert, dass er die Wirtschaft um 25.000 S übernehmen wolle, während die Beklagten mit Rücksicht auf das Vergangene ein weiteres Zusammenleben mit dem Kläger auf der Wirtschaft abgelehnt und die Übergabe auch noch davon abhängig gemacht hätten, dass ihnen der Kläger eine Wohnung außerhalb der Wirtschaft besorgen könne. Für die Zeit bis 26. 2. 1956 seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Ab dem Jahre 1951 habe der Kläger keine Arbeit mehr in der Hoffnung auf eine kommende Übergabe leisten können, weil die Beklagten ihm bereits 1951 mitgeteilt hätten, an eine Übergabe der Wirtschaft nicht mehr zu denken. Es sei auch nicht richtig, dass der Kläger so viel in der Wirtschaft der Beklagten, wie er in der Klage angebe, gearbeitet habe; für die geringfügigen Arbeiten sei er voll entlohnt worden. Den Beklagten stünden außerdem Gegenforderungen aus verschiedenen Gründen, bestehend aus Ersatz bzw Vergütung für einen vom Kläger eigenmächtig weggenommenen Anzugstoff und eine Aktentasche, für Beschaffung eines Kinderwagens, für die Überlassung von Werkzeugen, für die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, ferner aus Entgelt für die Gewährung der vollen Verpflegung, Licht. Beheizung etc. in den Jahren 1947 bis 1957 im Gesamtbetrage von 38.105 S zu.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Es stellte fest, dass der Kläger in der von ihm angeführten Zeit tatsächlich zeitweilig in der Wirtschaft der Beklagten gearbeitete und hiefür mit Rücksicht auf das Versprechen der Beklagten, die Wirtschaft nach einer entsprechenden Bewährung des Klägers übergeben, nicht angemessen entlohnt worden ist, die Beklagten im Jahre 1958 endgültig erklärte, an eine Wirtschaftsübergabe an den Kläger nicht mehr zu denken, der Kläger sich tatsächlich durch grob ungehöriges, anstößiges und unleidliches Verhalten gegenüber den Beklagten, das auch zu verschiedenen strafgerichtlichen Verurteilungen seiner Person führte, die Möglichkeit einer Erfüllung seiner Hoffnung auf Übergabe der Wirtschaft der Beklagten verscherzte.

Dem Erstgericht erscheine das Klagebegehren "dem Grunde nach nicht überhöht". Die Prüfung der Höhe der beiderseits geltend gemachten Ansprüche werde dem weiteren Verfahren vorbehalten; vorerst sei einmal festzustellen, ob das Klagebegehren "bei den Einwendungen der Beklagten" dem Grunde nach überhaupt zu Recht bestehe. Hinsichtlich der Verjährungseinrede sei zu sagen, dass diese erst mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung zu laufen beginne. Die Beklagten hätten als Partei selbst angegeben, dem Kläger zwar im Jahre 1951 anlässlich einer Auseinandersetzung zum ersten Male erklärt zu haben, mit einer Wirtschaftsübergabe an ihn sei nicht mehr zu rechnen, hätten sich aber in der Folge doch wieder mit ihm ausgesöhnt und erst im Jahre 1958 endgültig erklärt, der Kläger bekomme die Wirtschaft nicht. Die Verjährungszeit beginne daher erst ab 1958 und damit stehe fest, dass die Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht verjährt gewesen seien.

Die Berufung der beklagten Parteien blieb erfolglos. Das Berufungsgericht ist mit der Berufung der Beklagten der Rechtsansicht, dass Arbeitsleistungen naher Familienangehöriger im Familienbetrieb als unentgeltlich anzusehen seien, dies jedoch im vorliegenden Fall mit der Einschränkung, dass Unentgeltlichkeit nur dann anzunehmen sei, wenn diese Arbeitsleistung im Hinblick auf die versprochene und erwartete Hofübernahme erbracht wurden. Komme es nicht zu der in Aussicht genommenen Hofübergabe, höre die Vermutung der Unentgeltlichkeit der erbrachten Arbeitsleistungen auf. Entgeltlichkeit sei auch anzunehmen, wenn aus dem beiderseitigen Verhalten hervorgehe, dass ein Entgelt gewährt werden sollte. Das Berufungsgericht teile nicht die in der Entscheidung SZ XXII 122 vertretene Rechtsansicht, dass auch dann Unentgeltlichkeit der in Erwartung der Hofübergabe erbrachten Arbeitsleistungen anzunehmen sei, wenn es aus Verschulden desjenigen, dem die Übergabe in Aussicht gestellt wurde, nicht zur Übergabe komme. Da die Rechtsprechung den Standpunkt vertrete, dass sämtliche in Erwartung der Hofübergabe erbrachten Leistungen auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geschähen, bleibe nur der vom Kläger gewählte Weg einer Lohnzahlungsklage übrig. Nach den allgemeinen Grundsätzen des österreichischen Zivilrechtes habe eine ungerechtfertigte Bereicherung eines anderen zu unterbleiben, sodass das Verschulden des Klägers an der Vereitlung der Hofübergabe nicht seinen Lohnanspruch gegen die Beklagten vernichte. Wenn demnach eine Probezeit für eine beabsichtigte Hofübernahme vereinbart werde und der Hofeigentümer die Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Ablauf der Probezeit ohne Hofübergabe verhindern wolle, müsse er ausdrücklich Unentgeltlichkeit der Leistungen während der Probezeit vereinbaren. Die Ansicht eines Autors in einem Aufsatz der ÖJZ 1958 S 268 ff, dass auch die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung eines Beklagten Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs sein müsse, finde im Gesetz keine Deckung. Sie sei wohl für die Vorabentscheidung im Bereich der deutschen Zivilprozessordnung über den Grund des Anspruchs richtig, nicht aber im österreichischen Rechtsbereich. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes könne es daher trotz der Feststellung, dass der Klagsanspruch dem Grunde nach zu Recht bestehe, zu einer Klagsabweisung kommen, wenn die eingewendete Gegenforderung die Höhe der Klagsforderung erreiche oder übersteige. Über Grund der Gegenforderung werde somit im weiteren Verfahren abzusprechen sein. Die gegen das Berufungsurteil erhobene Revision der beklagten Parteien macht als Revisionsgründe irrige rechtliche Beurteilung der Sache und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend; sie beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen.

Die klagende Partei begehrt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist, soweit sie die Aufhebung der untergerichtlichen Urteile zur Verfahrensergänzung anstrebt, begründet. Nicht beizutreten ist freilich den Revisionswerbern in ihrem Bemühen, dem Lohnanspruch des Klägers schon aus dem Grund jede Berechtigung abzusprechen, dass die Übergabe der Wirtschaft durch sein Verschulden unmöglich geworden sei. Wenn sie sich dabei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. 9. 1949, 2 Ob 354/49 = SZ XXII 122, berufen, so versagt dieser Hinweis deshalb, weil der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sich mit dem im vorliegenden Streit festgestellten nicht vergleichen lässt. Im dortigen Fall ist von der Annahme ausgegangen worden, dass der Kläger durch viele Jahre in Lebensgemeinschaft mit der Erblasserin A.W. stand und von ihr weitgehend ausgehalten wurde. Da der Lebensgefährte in der Regel keinen Anspruch auf Entlohnung für die während der Gemeinschaft geleisteten Dienste und Aufwendungen hat, sodass die Vermutung des § 1152 ABGB nicht Platz greift, die Eheschließung wohl von der inzwischen verstorbenen Lebensgefährtin angestrebt, vom Kläger jedoch durch Anknüpfung von Beziehungen zu anderen Frauenpersonen vereitelt wurde, bestand schon im Allgemeinen kein Anspruch auf Entlohnung während der Lebensgemeinschaft vom Kläger für die Erblasserin geleisteten Dienste. Wenn diese Entscheidung dem damaligen Kläger überdies einen Anspruch auf Werklohn auch mit der Begründung abgesprochen hat, dass die Wendung der Dinge durch sein Verschulden eingetreten ist, so handelt es sich hiebei um eine auf den besonderen Fall zugeschnittene Begründung, die keine Verallgemeinerung in dem Sinne, wie es die Revisionswerberin für richtig halten, erlaubt (18. 9. 1934, 1 Ob 752 = ZBl 1935 Nr 10). Die Schuldfrage kann gegebenenfalls nur soweit keine Rolle spielen, als der Kläger, der Leistungen unter Zusicherung eines Vorteiles erbracht hat, den Wert dieser Leistungen zu fordern hat, wobei aber auch auf die Größe der Wirtschaft der Beklagten, ihre Ertragsfähigkeit und ihre Befähigung zur Entlohnung der Dienste des Klägers Bedacht zu nehmen sein wird (17. 8. 1934, 1 Ob 605 = ZBl 1935 Nr 11). Nach den Feststellungen der Untergerichte geschahen die Dienstleistungen des Klägers auf das Zureden der Beklagten, sie würden nach Ablauf einer Probezeit ihm und seiner Frau die Wirtschaft übergeben, wenn er als ihr künftiger Schwiegersohn ihnen auf der Wirtschaft nach Möglichkeit brav helfe. Damit steht bereits fest, dass die Arbeiten des Klägers nicht unentgeltlich sein sollten, die Beklagten zumindestens nicht berechtigt waren, unentgeltliche Dienste vom Kläger zu erwarten; denn schon im Zweifel ist für Entgeltlichkeit zu entscheiden. Weder für den Dienst. Noch für den Werkvertrag ist Voraussetzung, dass ein bestimmtes Entgelt oder ein Entgelt überhaupt zugesagt ist, es genügt, dass nicht Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart oder nach Umständen als vereinbart anzunehmen ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 1152 ABGB ist eine Vereinbarung über die zu leistende Arbeit, wozu allerdings genügt, dass diese mit Wissen und Willen des anderen Teiles für diesen geleistet wird (Adler-Höller bei Klang2, V. Band, S 176). Es ist ein in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seit langem anerkannter Grundsatz, dass auch Familienangehörige für Dienstleistungen im Haushalt oder einem gewerblichen oder sonstigen Betrieb dann Lohnansprüche erheben können, wenn sie die Dienste in der Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteiles ganz oder teilweise unentgeltlich geleitstet haben und die Erwartung nicht in Erfüllung geht. Die Nichterfüllung dessen, was als Motiv für die Unentgeltlichkeit der Dienstleistung angesehen wurde, kann auf die verschiedensten Gründe zurückgehen, sei es, dass der Versprechensgeber oder der Versprechensempfänger oder beide nicht mehr auf das ursprünglich in Aussicht Genommene eingehen wollen, sei es, dass sich die Verhältnisse so verändert haben, dass der in Aussicht gestellte Vorteil für den Versprechensempfänger an Wert eingebüßt hat oder dass der Versprechensempfänger aus anderen Gründen auf den Vorteil nicht mehr reflektiert. Jedenfalls entsteht bereits im Zeitpunkt der Verrichtung der Arbeiten schwebend wirksam ein Lohnanspruch, der allerdings erst fällig wird, sobald sich die Nichterfüllung der Zusage herausstellt. Die unverbindliche und überdies nur bedingt ausgesprochene Zusage der Beklagten, nach Ablauf einer gewissen Probezeit die Wirtschaft dem Kläger und seiner Frau zu übergeben, spielt nur für die Entscheidung der Frage, ob Entgeltlichkeit der Arbeit anzunehmen ist oder nicht, eine gewisse Rolle. Der Anspruch des Klägers ist als eine Forderung auf Entgelt für geleistete Dienste nach § 1152 ABGB zu qualifizieren, nicht aber als Bereicherungsanspruch. Die Beklagten durften nach den von den Untergerichten festgestellten Verhältnissen, wie schon einmal gesagt, nicht erwarten, dass ihnen die Arbeit des Klägers unentgeltlich geleistet wird (11. 1. 1955, 4 Ob 132, 133/54 = Arb 6192; 1. 9. 1954, 3 Ob 369/54 = Arb 6048; 13. 7. 1954, 4 Ob 87/54 = Arb 6040). Die Verjährung des Anspruchs auf Entlohnung für Arbeiten, die auf Grund der Zusagen von irgendwelchen Vorteilen, die dann nicht in Erfüllung gehen, geleistet werden, beginnt erst mit dessen Fälligkeit; diese tritt ein, wenn feststeht, dass die Zusage nicht erfüllt wird, daher in der Regel, wenn der Versprechensgeber oder Versprechensnehmer erklärt, sich nicht weiter an die gegebene Zusage halten zu wollen (22. 3. 1955, 4 Ob 8/55 = Arb 6198) oder wenn beispielsweise über eine zur späteren Übergabe in Aussicht gestellte Liegenschaft bereits anders verfügt wurde (26. 3. 1957, 4 Ob 7/57 = Arb 6691). Im gegenwärtigen Falle verhält sich die Sache nach den Feststellungen der Untergerichte so, dass sich der Kläger schon in der ursprünglichen Probezeit nicht im Sinne der Erwartungen der Beklagten bewährt hatte, dass aber nichtsdestoweniger die Probezeit nach einer dem Kläger gegebenen Verzeihung des Erstbeklagten und Aussöhnung zwischen den Streitteilen verlängert und erst im Jahre 1958 endgültig die in Aussicht genommene Übergabe der Liegenschaft der Beklagten an den Kläger und seine Frau durch entsprechende Erklärungen der Beklagten zunichte wurde. Es hatte daher, wie die Untergerichte richtig erkannten, die Verjährung vor dem Jahre 1958 für den Anspruch des Klägers noch gar nicht zu laufen begonnen. Recht zu geben ist jedoch den Revisionswerbern in der Beurteilung der eingewendeten Gegenforderungen. Warum die Ansicht, dass auch die Entscheidung über die eingewendete Gegenforderung der Beklagten Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs sein muss, im österreichischen Gesetz keine Deckung finden soll, ist unerfindlich. Gründe werden im angefochtenen Urteil hiefür nicht angegeben. Zwischenurteile über den Grund des Anspruchs dienen, wie der vom Berufungsgericht mit seiner Ansicht abgelehnte Autor richtig bemerkt, der Prozessökonomie; sie wollen das erneute Aufgreifen bereits erschöpfend erledigter Sacheinwendungen innerhalb des Prozesses verhindern. Aufgabe des Zwischenurteils über den Grund des Anspruchs soll das endgültige Abschneiden weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen den Anspruch sein. Gemäß § 393 Abs 1 ZPO kann in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach streitig ist und die Verhandlung zunächst in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist, das Gericht vorerst über den Grund des Anspruchs ein Zwischenurteil fällen. Das Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ist eine im Ermessen des Gerichtes liegende Möglichkeit, von der nur in den Fällen Gebrauch gemacht werden soll, in denen dies sinnvoll und zweckmäßig ist. Es ist klar, dass der Bestand einer Gegenforderung, die Aufrechnungsweise geltend gemacht werden kann, den Grund der Klagsforderung dann berührt, wenn die Gegenforderung mindestens die Klagsforderung erreicht. Ist dies der Fall, so besteht die Klagsforderung auch dem Grunde nach nicht mehr. Es ist daher richtig, dass auch die Entscheidung über eingewendete Gegenforderungen Gegenstand des Verfahrens über den Grund des Anspruchs insoweit sein muss, als die eingewendete Gegenforderung aufrechenbar ist und die Höhe des Klagsbetrages übersteigt, weil nur dann die Möglichkeit gegeben ist, dass das Klagebegehren ganz abgewiesen werden kann (Fasching in ÖJZ 1958 S 268). Die von den Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen übersteigen, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, bei weitem die Klagsforderung. Weder das Erstgericht noch das Berufungsgericht hat sich mit den Gegenforderungen der Beklagten auseinandergesetzt. Der Vorwurf der Revisionswerber gegen das Erstgericht, dass die Annahme, die Klagsforderung sei auf jeden Fall höher als die Gegenforderungen, jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage entbehre, ist begründet. Das Verfahren der Untergerichte leidet in diesem Punkte an Mängeln, die eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet waren. Bei fehlender Spruchreife mussten die untergerichtlichen Urteile aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Der Ausspruch in der Kostenfrage beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E76807 4Ob60.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00060.6.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19600920_OGH0002_0040OB00060_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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