Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Gitschthaler, Dr. Bachofner und Dr. Nedjela als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Ing. Friedrich J*****, Elektrounternehmer in *****, vertreten durch Dr. Rudolf Thelen, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Josef F*****r, Kaufmann und Alleininhaber der Firma Josef F***** & Co., Radio und Maschinenhandel in *****, vertreten durch Dr. Bernhard Prochaska, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert S 15.000,-) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 2. August 1960, GZ R 281/60-8, womit der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 5. Juli 1960, GZ 9 Cg 419/60-3, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagte Partei, in Werbeankündigungen und insbesondere Zeitungsinseraten die Behauptung, dass ihre Firma, nämlich die Firma Radio F*****, eine einmalige Kühlschrank-Sonderaktion bringe und dass nur bei dieser Firma das neueste Bauknecht-Kompressor-Tischmodell mit den Begünstigungen "Raten: nur S 127,50" erhältlich sei, zu unterlassen, der beklagten Partei verboten wurde, in ihrer geschäftlichen Werbung, insbesondere in Zeitungsinseraten, derartige Behauptungen zu wiederholen.
Das Mehrbegehren, dass der beklagten Partei auch verboten werde, in Werbeankündigungen und insbesondere in Zeitungsinseraten die Behauptung zu wiederholen, dass sie eine einmalige Kühlschranksonderaktion bringe und dass nur bei der beklagten Partei das neueste Bauknecht-Kompressor-Tischmodell mit den Begünstigungen:
"sofort besitzen!! - im Herbst zahlen!! - Anzahlung zahlbar im September S 340,-" erhältlich sei, wurde jedoch abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der beklagten Partei Folge gegeben und den Beschluss des Erstgerichtes, dessen abweisender Teil als unangefochten aufrecht blieb, im Übrigen dahin abgeändert, dass der Antrag der klagenden Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Gänze abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei, der unbegründet ist.
Das Rekursgericht hat in abweichender Würdigung der vorgelegten Bescheinigungsmittel und der Aussage der Auskunftsperson Franz S***** nicht als bescheinigt angenommen, dass der Anschein eines besonders günstigen Anbotes, der durch die Inserate der beklagten Partei erweckt wird, auch nur teilweise durch unrichtige Angaben hervorgerufen wird. Zu dieser vom Erstgericht abweichenden Würdigung der Bescheinigungsmittel war das Rekursgericht nach jetzt einhelliger Rechtsprechung (vgl 3 Ob 201/52, 7 Ob 12/56 = EvBl. 1956 Nr. 90, 7 Ob 355/56, 7 Ob 156/56) auch ohne neuerliche Vernehmung der Auskunftsperson S***** berechtigt.
An diese abweichenden Feststellungen des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weil auch er im Rekursverfahren nicht Tatsachen- sondern Rechtsinstanz ist (2 Ob 191, 192/56 nicht veröffentlicht) und die vorliegenden Bescheinigungsmittel bereits in zwei Instanzen gewürdigt wurden.
Auch rechtlich hat das Rekursgericht die Rechtssache richtig beurteilt. Es hat zunächst mit Recht darauf hingewiesen, dass das Anbieten eines zuletzt auf den Markt gekommenen Modells eines Kühlschrankes als "neuestes" Modell weder unwahr noch irreführend ist. Es hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die beanstandete Werbung "Raten nur S 127,50" an sich nicht unrichtig ist und auch von den betroffenen Verkehrskreisen nicht unrichtig aufgefasst werden kann, weil die Anzahl der Monatsraten nicht erwähnt und auch nicht bescheinigt ist, dass im Kühlschrankratengeschäft nur 24 Monatsraten üblich sind. Dass auch der Kläger oder andere Händler allgemein, d.h. gegenüber jedermann und unter allen Umständen Bauknecht-Kühlschränke gegen Monatsraten S 127,50 anbieten und verkaufen, ist nicht als bescheinigt angesehen worden.
Weiters enthält das Inserat noch das Anbot, den Kühlschrank schon im Sommer zu liefern, die Anzahlung in der Höhe von S 340 aber bis zum September zu stunden. Nicht bescheinigt ist, dass solche Kaufbedingungen auch der Kläger oder andere Kühlschrankhändler bieten. Es ist auch nicht bescheinigt, dass diese Kaufbedingungen von der beklagten Partei nicht eingehalten werden, also unwahr sind.
Wenn es schließlich in der letzten Zeile des Inserates heißt: "und dies alles nur bei Radio-F*****r", so ist auch vom Rekursgericht nicht als bescheinigt angesehen worden, dass "dies alles", nämlich das Anbot, das neueste Bauknechtmodell gegen Monatsraten von S 127,50 schon im Sommer zu liefern, wogegen die Anzahlung von S 340 erst im Herbst zu bezahlen ist, unwahr ist. Die beklagte Partei hat auch gar nicht den Beweis angetreten, dass "dies alles" auch bei anderen Händlern geboten wird, insbesondere dass auch andere Händler Bauknechtkühlschränke des letzten Modells unter mehrmonatiger Stundung einer Anzahlung dem Käufer übergeben.
Bringt aber die beklagte Partei die Kühlschränke zu besonderen, d.h. von anderen Händlern abweichenden Bedingungen auf den Markt, so kann sie ihre Verkaufsaktion auch mit Recht als Sonderaktion bezeichnen. Dem Revisionsrekurs kann daher nicht Folge gegeben werden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO, 78 und 402 EO.
Anmerkung
E76726 4Ob354.60European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00354.6.0920.000Dokumentnummer
JJT_19600920_OGH0002_0040OB00354_6000000_000