TE OGH 1960/9/20 4Ob75/60

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Veröffentlicht am 20.09.1960
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster und Dr. Nedjela sowie die Beisitzer Dr. Witek und Hala als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Dr. Eduard Saxinger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ing. Alois E*****, Inhaber der prot. Firma S*****, vertreten durch Dr. Otto Eiselmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 90.000 S), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 10. Februar 1960, GZ 5 Cg 1/60-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Linz vom 3. Dezember 1959, GZ 1 Cr 345/59-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.626,15 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war vom 1. 6. 1949 bis 1. 5. 1955 bei der klagenden Partei als leitender Angestellter beschäftigt, wobei der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 22. 7. 1948 Anwendung fand. Der Beklagte erfand unter anderem im Jahre 1952 eine "Elektrische Steuerung zur Erzielung von steilen Gitterspannungsimpulsen und gleichzeitiger zeitverzögerter Phasenverschiebung". Es handelte sich dabei, wie außer Streit gestellt wurde, um eine Diensterfindung (§ 5b Abs 3 PatG). Dem Beklagten wurde am 25. 9. 1954 unter der Nr. 180.333 vom Österreichischen Patentamt für diese Erfindung ein Patent erteilt. In einer Zusatzvereinbarung zu einem neuen Dienstvertrag vom 5. 8. 1953 wurde zwischen den Streitteilen vereinbart, dass der Kläger hinsichtlich dieser Erfindung das alleinige Recht der Erzeugung in Österreich und zum Vertrieb im In- und Auslande zusteht, dass ferner diese Zusatzvereinbarung für die Dauer eines Jahres (das war bis 31. 7. 1954) zu gelten hatte und sich automatisch zu den gleichen Bedingungen jeweils um ein Jahr verlängerte, soferne sie nicht von einem der beiden Partner drei Monate vor Ablauf mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird, schließlich dass für den Beklagten auch in diesem Falle Verlängerungspflicht bestehe, wobei über die Bedingungen gesondert verhandelt werden würde. Mit Schreiben vom 21. 4. 1959 kündigte der Beklagte diese Zusatzvereinbarung zum 5. 8. 1959 auf. Die Antwort der Klägerin erfolgte mittels Schreibens ihres Rechtsvertreters vom 19. 6. 1959. Sie wies dabei darauf hin, dass sich diese Erfindung als Diensterfindung darstelle und die Aufkündigung daher nur die Vereinbarung über die Erfinderentschädigung (Vergütung) betreffen könne, das Benützungsrecht selbst aber unberührt bleibe. Überdies wurde ausdrücklich erklärt, dass die Klägerin die Erfindung weiterbenützen werde.

Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass ihr bezüglich der hier in Betracht kommenden Erfindung für die Dauer des Patentes das alleinige Recht der Erzeugung in Österreich und des Verkaufes im In- und Ausland zustehe. Die Kündigung des Beklagten habe nur die Höhe der Entschädigung, nicht aber auch das Benützungsrecht betreffen können. Die Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 und damit auch die darin enthaltene Kündigungsmöglichkeit habe sich nur auf die Höhe der Entschädigungsleistungen bezogen, während das Benützungsrecht der klagenden Partei schon auf Grund des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie zugestanden und durch die Zusatzvereinbarung nicht berührt worden sei. Da der Beklagte behaupte, dass durch seine Kündigung vom 21. 4. 1959 nicht nur die Vereinbarung über die Benützungsentschädigung außer Kraft getreten sei, sondern dass die klagende Partei dadurch auch das Recht auf Benützung der Erfindung verloren habe, bestehe ein rechtliches Interesse der klagenden Partei auf die alsbaldige Feststellung des Weiterbestandes ihres Benützungsrechtes gegenüber dem Beklagten. Die beklagte Partei beantragt Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, dass die klagende Partei auf Grund der Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 berechtigt gewesen wäre, eine Erklärung in der Richtung abzugeben, dass sie nach Kündigung seitens des Beklagten die Erfindung weiterhin benützen werde. Die Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 habe nicht nur die Möglichkeit nur der Kündigung der vereinbarten Benützungsentschäfigung, sondern auch des Rechtes zur Benützung des Patentes betroffen. Auf die Kündigung vom 21. 4. 1959 hin habe die klagende Partei für den Fall eine beabsichtigten Weiterbenützung des Patents eine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinne abgeben müssen. Diese Erklärung sei jedoch erst am 19. 6. 1959 erfolgt, es sei daher stillschweigend auf die Weiterbenützung des Patentes verzichtet worden.

Mit dem Ersturteil wurde dem Feststellungsbegehren Folge gegeben. Es sei zunächst nur zu prüfen gewesen, ob die klagende Partei tatsächlich durch das Zuwarten mit dem Antwortschreiben bis zum 19. 6. 1959 stillschweigend auf ihr Benützungsrecht in Ansehung der elektronischen Steuerung verzichtet habe. Folge man den Behauptungen der klagenden Partei, dass die Kündigung überhaupt nur die Benützungsentschädigung betraf und das Benützungsrecht unberührt ließ, stünden dem Anspruch der klagenden Partei auf Weiterbenützung der Erfindung überhaupt keine hindernden Behauptungen des Beklagten gegenüber. Habe sich aber im Sinne der Behauptungen des Beklagten die Kündigung auch auf das Recht zur Benützung der Erfindung bezogen, verbleibe als streitentscheidend nur die Klärung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht seitens der klagenden Partei vorliege, was zu verneinen sei. Eine Frist für eine von der Klägerin abzugebende Erklärung sei vertraglich nicht festgelegt worden. Bei der Annahme, dass sich jemand eines Rechtes verschwiegen habe, sei erforderlich, dass sein Verhalten für den Gegner eine Sachlage herbeigeführt hat, bei der er mit Recht darauf vertrauen durfte, dass die Gegenseitige von dem ihr zustehenden Anspruch abstehen werde. Eine Geltendmachung des Anspruchs trotz der geschaffenen Sachlage müsste sohin gegen Treu und Glauben verstoßen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, weil der Beklagte als ehemaliger leitender Angestellter die Klägerin habe wissen müssen, dass es ich beim Unternehmen der klagenden Partei um einen verhältnismäßig großen, unter öffentlicher Verwaltung stehenden Betrieb handelt. Schon daraus habe ihm klar sein müssen, dass eine Antwort der klagenden Partei Besprechungen mit verschiedenen Referenten, allenfalls mit der Aufsichtsbehörde voraussetze. Auch sei die Klägerin genötigt gewesen, sich vor Angabe ihrer Erklärung rechtlich zu beraten.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Beklagten das Ersturteil und sprach gemäß § 500 Abs 2 ZPO aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es verhandelte, 10.000 S übersteige. Das Berufungsgericht hat den im Berufungsverfahren unter der Behauptung der Möglichkeit eines Leistungsbegehrens erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens als unbegründet erachtet und befand - so wie das Erstgericht - durch das beiderseitige Parteienvorbringen und die vorliegenden Urkunden die Sache aus rechtlichen Erwägungen entscheidungsreif. Selbst wenn man von der für den Beklagten günstigeren Annahme ausgehe, dass eine Kündigung im Sinne der Zusatzvereinbarung auch das Recht auf Weiterbenützung der Erfindung umfasse, bestehe jedenfalls nach der Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 eine Verlängerungspflicht des Beklagten, was auch ausdrücklich zugestanden worden sei. Es komme daher nur mehr darauf an, ob die klagende Partei etwa auf ihr Recht auf Weiterbenützung der Erfindung stillschweigend verzichtete oder die Geltendmachung etwa gegen Treu und Glauben und die Verkehrssitte verstoße. Wenn der Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren den Standpunkt einnehme, nach dem Inhalt der Zusatzvereinbarung sei durch seine Kündigung das Recht der klagenden Partei auf Weiterbenützung der Erfindung deshalb erloschen, weil innerhalb der 3 monatigen Kündigungsfrist keine Einigung über die Höhe der Benützungsentschädigung zustandegekommen sei, so widerspreche dies dem Wortlaut der bezüglichen Vereinbarung. Darüber hinaus aber wäre durch eine Abmachung in diesem Sinn die vereinbarte Verlängerungspflicht auf Seite des Beklagten überhaupt illusorisch, weil der Beklagte es in der Hand hätte, eine Einigung über die Benützungsentschädigung durch Überhöhung seiner Ansprüche zu vereiteln. Im Verfahren vor dem Erstgericht sei von dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten auch als richtig zugestanden worden, dass für den Fall einer rechtzeitigen Inanspruchnahme des weiteren Benützungsrechtes durch die Klägerin bei mangelnder Einigung über die Entschädigung vom Gericht eine angemessene Entschädigung festzusetzen gewesen wäre. Der nunmehr im Berufungsverfahren völlig unmotivierte Widerruf dieses mit dem § 5c PatentG und dem Kollektivvertrag für Industrieangestellte im Einklang stehenden Zugeständnisses sei offenbar nur zu dem Zweck erfolgt, die Berufung zu unterstützen. Was schließlich die Frage des stillschweigenden Verzichtes der klagenden Partei anlange, so ergebe sich nach der Formulierung der Zusatzvereinbarung, dass im Falle einer Kündigung die klagende Partei zur Geltendmachung der Verlängerung ihres Benützungsrechtes verpflichtet sei. Stillschweigen aber gelte nur dann als Zustimmung, wenn der Partner nach der Verkehrssitte oder nach Treu und Glauben hätte Reden müssen. Es sei weder vertraglich eine Erklärungspflicht festgelegt worden noch bestehe in dieser Richtung eine Verkehrssitte oder ein Handelsbrauch. Im Übrigen seien die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen des Erstgerichtes zutreffend. der Umstand, dass die klagende Partei erst 59 Tage nach erfolgter Kündigung ausdrücklich erklärte, dass sie die Benützung der Erfindung auch weiterhin beanspruche, rechtfertigte nicht die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes. Das neue Vorbringen im Berufungsverfahren, die Klägerin habe erklärt, die Erfindung sei zu teuer und nichts wert, sie werde nicht gebraucht, sei durch die Tatsache entkräftet, dass die klagende Partei die Erfindung weiter benützt habe und weiter benütze. Auch die weiters neu aufgestellten, von der klagenden Partei bestrittenen Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe weder Patentgebühren noch Erfinderentschädigung weiterbezahlt, ließen keinen Schluss auf einen Verzicht der klagenden Partei zu.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird vom Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) und unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird beantragt, das Urteil des Berufungsgerichtes (und offenbar allenfalls auch das Ersturteil) aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder an das Erstgericht zurückzuverweisen. Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, der Revision nicht Folge zu geben, wurde rechtzeitig erstattet.

Die - im Übrigen auch gar nicht bekämpfte - arbeitsgerichtliche Zuständigkeit für den vorliegenden Rechtsstreit ist jedenfalls gegeben, weil die Zuständigkeitsvorschrift des § 5m PatG 1950 der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 ArbGerG über die Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Diensterfindungen vorgeht (SZ XXIV/290, 4 Ob 40/55 nicht veröffentlicht).

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist unbegründet.

Soweit die Revision ihre schon vom Berufungsgericht abgetanen Behauptungen in Richtung einer Unzulässigkeit des Feststellungbegehrens wiederholt, ist sie darauf zu verweisen, dass ein Interesse an der Feststellungsklage trotz möglicher Leistungsklage dann gegeben ist, wenn durch die Feststellungsklage eine Häufung von Streitigkeiten vermieden werden kann und im Hinblick auf die Rechtslage sich die vorherige Feststellung des Rechtes empfiehlt (ÖRZ 1936, S 286, EvBl 1959, Nr. 7), insbesondere wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozess abzuschneiden (SZ XXVI/116, EvBl 1956, Nr. 236, ArbSlg 6542 u.a.), was hier jedenfalls zutrifft.

Unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO erachtet sich die Revision dadurch für beschwert, dass das Berufungsgericht trotz des neuen Vorbringens des Beklagten, nämlich die klagende Partei habe die Patentgebühren und die Erfindervergütung nicht bezahlt, ferner nach eigener Auffassung der klagenden Partei sei der Vertrag erloschen, wenn nicht innerhalb einer 3-monatigen Frist eine Einigung über die weiter zu gewährende Entschädigung erfolge, die darüber angebotenen Beweise nicht durchführte. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen eingehend auseinandergesetzt und befunden, dass der feststehende Sachverhalt zur Entscheidung ausreiche. Es ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht bekämpfbar, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten (EvBl 1957, Nr 336 = ArbSlg 6619). Auch liegen nicht etwa Feststellungsmängel - die aber nur unter dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO geltend gemacht werden können (SZ XXIII/175) - vor, denn aus rechtlichen Erwägungen bedarf der Sachverhalt keiner weiteren Klärung.

Der gleichfalls unbegründeten Rechtsrüge ist folgendes entgegenzuhalten:

Bei der hier in Betracht kommenden Erfindung, für die dem Beklagten das Patent erteilt wurde, handelt es sich unbestritten um eine Diensterfindung, hinsichtlich der dem Dienstgeber im Sinne der Bestimmungen des Patentgesetzes das alleinige Recht der Erzeugung in Österreich und des Verkaufes im Inland und Ausland gültig überlassen wurde. Daran hat auch die Auflösung des Dienstverhältnisses nichts geändert (§ 5k PatentG). Es besteht auch kein Streit darüber, dass in Ansehung dieser Erfindung die sogenannte Zusatzvereinbarung vom 5. 8. 1953 abgeschlossen wurde und dass darin eine beiderseitige Kündigungsmöglichkeit (3 monatig zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres) festgehalten worden ist. Die Auffassung der klagenden Partei geht dahin, diese Kündigungsmöglichkeit betreffe nur die Vergütung des Dienstnehmers, der Beklagte behauptet dagegen, damit sei nach der Absicht der Parteien die Möglichkeit einer Kündigung auch hinsichtlich der überlassenen Benützungsrechte geschaffen worden. Welche der beiden Vertragsauslegungen dem tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss entspricht, kann aus den Gründen der Untergerichte in diesem Rechtsstreit unerörtert bleiben, weil auch bei Annahme der Richtigkeit der vom Beklagten gegebenen Version im Falle einer Kündigung durch den Beklagten jedenfalls für ihn nach dem Inhalt der Urkunde eine Verlängerungsverpflichtung vertraglich festgelegt worden ist, was der Beklagte auch ausdrücklich als richtig zugegeben hat (ONr 3, S 15). Selbst wenn man daher von einer im Falle der Kündigung automatisch eintretenden Pflicht des Beklagten zur Gestattung der Weiterbenützung der Erfindung absieht, die die klagende Partei als vereinbart behauptet, und auch aus der Textierung des vorletzten Absatzes der Zusatzvereinbarung schlüssig abgeleitet werden könnte, so musste der Beklagte jedenfalls über ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei dieser die Benützung der Erfindung im bisherigen Ausmaß weiter überlassen. Nachdem die Aufkündigung (die laut Vertrag richtig hätte zum Ende des Vertragsjahres, sohin zum 31. 7. 1959 erfolgen sollen) unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 5. 8. 1959 vorgenommen wurde, hatte die klagende Partei, auch wenn man von der Annahme einer Kündigungsmöglichkeit der Benützungsrechte ausgeht, noch bis zum Ende der Aufkündigungsfrist das Recht auf Benützung der Erfindung im Sinne der Vereinbarung vom 5. 8. 1953. Für eine Weiterbenützung konnte überhaupt nur der nach dem 5. 8. 1959 gelegene Zeitraum in Betracht kommen. Dass eine Frist für die Abgabe einer Erklärung der klagenden Partei von der Verlängerungsverpflichtung des Beklagten Gebrauch zu machen, nicht vereinbart wurde, hat der Beklagte ebenfalls ausdrücklich zugestanden (ONr 3, S 15, 16). Es ist daher nicht einzusehen, aus welchem Grunde die klagende Partei verhalten gewesen wäre, ihre Erklärung anders als darauf abzustellen, dass der Beklagte noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vom Verlangen auf Einhaltung der Verlängerungsverpflichtung erfährt, dem jedenfalls auch bei Annahme der Version des Beklagten entsprochen werden musste. Davon, dass etwa ein stillschweigender Verzicht seitens der klagenden Partei vorliegt, kann demnach keine Rede sein. Die klagende Partei war weder vertraglich noch nach dem Gesetz oder etwa nach Treu und Glauben und den Übungen des redlichen Verkehrs (SZ XIII/150, JBl 1954, S 515, RiZrg 1958, S 137, EvBl 1958, Nr 302) verpflichtet, zu einem früheren Zeitpunkt ausdrücklich auf ihrem Recht auf Verlängerung der Weiterbenützung zu beharren, als dies mit dem Schreiben vom 19. 6. 1959, sohin reichlich vor Ablauf der Kündigungsfrist (5. 8. 1959) geschehen ist. Soweit schließlich auch in der Revision als angeblicher Standpunkt der klagenden Partei ins Treffen geführt wird, der Vertrag sei erloschen, weil innerhalb der Kündigungsfrist keine Einigung über die weiter zu gewährende Erfindervergütung erzielt worden sei, wurde dieses Vorbringen vom Berufungsgericht ua als dem Inhalt der Vertragsurkunde und dem eigenen Zugeständnis der beklagten Partei vor dem Erstgericht widersprechend abgetan. Dabei hat das Berufungsgericht den im Berufungsverfahren erfolgten Widerruf des Zugeständnisses, dass bei rechtzeitiger Inanspruchnahme des Weiterbenützungsrechtes die Klägerin bei einer mangelnden Einigung über die Erfindervergütung dieses vom Gericht festzusetzen gewesen wäre, als unmotiviert und als ungeeignet befunden, die Wirksamkeit des Zugeständnisses zu beeinflussen. Welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit eines Geständnisses hat, ist vom Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (§ 266 Abs 2 ZPO, siehe auch Note 2 in Stagel-Michlmayr, ZPO 12. Auflg., S 742). Geständnisse der vorliegenden Art sind Beweismittel, Indizien für die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers über die rechtsbegründenden Tatsachen. Die Beurteilung dieser Beweismittel durch das Berufungsgericht und damit auch des Einflusses eines Widerrufes gehört zur Beweiswürdigung und ist daher nicht mehr bekämpfbar (6 Ob 273/59, nicht veröffentlicht).

Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E76814 4Ob75.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00075.6.0920.000

Dokumentnummer

JJT_19600920_OGH0002_0040OB00075_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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