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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H in Z, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19. Jänner 2005, Zl. IIb2-3-7-1-742/12, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 19. Juni 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Beschwerdeführer wegen angenommenen Lenkens eines PKW in alkoholisiertem Zustand am 10. Juni 2001 gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) die für die Klassen A, B, C, D, E, F und G erteilte Lenkberechtigung unter Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wobei sie die Dauer der Entziehung mit 7 Monaten festsetzte. Unter einem wurde gemäß § 24 Abs. 3 FSG eine Nachschulung angeordnet, dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG das Lenken eines Motorfahrrades, eines dreirädrigen Motorfahrrades und eines vierrädrigen Leichtkaftfahrzeuges auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten sowie gemäß § 30 Abs. 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Der dagegen gerichteten Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit (fälschlich mit 19.06.2001 datiertem) Bescheid vom 16. Oktober 2001 keine Folge und erkannte einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 2002 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den Beschwerdeführer für schuldig, er habe am 10. Juni 2001 um ca. 15.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher umschriebenen Ort gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,66 mg/l Atemluft-Alkohol) befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen (die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0139, als unbegründet abgewiesen).
Mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052, wurde der Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Jänner 2002, soweit mit ihm die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 19. Jänner 2005 gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Juni 2001 insofern Folge, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers mit drei Monaten, gerechnet ab 10. Juni 2001, dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, bestimmt wurde. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol im Wesentlichen aus, er gehe von der Korrektheit des Messergebnisses (0,66 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) aus und lege einen Alkoholisierungsgrad im Lenkzeitpunkt von mindestens dieser Höhe zu Grunde, womit der Tatbestand des § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegende rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines Alkoholdeliktes nach § 99 Abs. 1a StVO 1960, an das die belangte Behörde gebunden war (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0181, mwN), liegen im Beschwerdefall, von der belangten Behörde zutreffend erkannt, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 zweiter Satz Z. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, beträgt) vor. Die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Mindestdauer von drei Monaten - nunmehr zutreffend ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheins, dem 10. Juni 2001 (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2003, Zl. 2002/11/0052) - kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Gleiches gilt für die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Lenkverbote.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110057.X00Im RIS seit
20.04.2005