TE OGH 1960/11/16 3Ob54/60

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Veröffentlicht am 16.11.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Ersten Präsidenten Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Berger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Joachim M*****, Rechtsanwalt, *****, wider die beklagte Partei J. M. F*****, prot. Firma in *****, vertreten durch Dr. Otto Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 81.822,52 sA, infolge Revision beider Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 15. Dezember 1959, GZ 1 R 398/59-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Mai 1959, GZ 15 Cg 1357/58-11, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

1.)

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

2.)

Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben und das angefochtene Teilurteil dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

              a)              Die eingeklagte Forderung besteht mit dem Teilbetrag von S 80.285,82 samt 5 % Zinsen seit 13. 9. 1958 zu Recht.

              b)              Die Gegenforderung der beklagten Partei besteht bis zur Höhe der zu a) festgestellten Klagsforderung.

              c)              Das Klagebegehren wird daher hinsichtlich des Teilbetrages von S 80.285,82 samt 5 % Zinsen seit 13. 9. 1958 abgewiesen. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren des Klägers als Zessionar der L***** Baumwollspinnerei Ludwig W***** auf Zahlung des Kaufpreises von S 81.822,52 sA für die am 12. 6. 1958 an die beklagte Partei erfolgte Lieferung von 2.790,75 kg Mischgarn, à S 28,70 samt Kisten, in vollem Umfang statt.

Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil das Urteil erster Instanz hinsichtlich eines dem Kläger zugesprochenen Teilbetrages von S 33.090,05 sA und wies das Mehrbegehren von S 47.195,77 sA ab. Hinsichtlich des Restbetrages von S 1.536,70 sA und des Kostenausspruches wurde das erstgerichtliche Urteil ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und die Sache insoweit an die I. Instanz zurückverwiesen.

Das Teilurteil wird von der beklagten Partei hinsichtlich seines bestätigenden Ausspruches wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag angefochten, unter Urteilsabänderung das Klagebegehren auch hinsichtlich des Betrages von S 33.090,05 sA abzuweisen oder unter Urteilsaufhebung die Sache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die klagende Partei ficht das Teilurteil in seinem das Klagebegehren hinsichtlich eines Betrages von S 47.195,77 sA abweisenden Teiles wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, unter Urteilsabänderung das erstgerichtliche Urteil im Umfang der Anfechtung wiederherzustellen.

Beide Teile beantragen, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ging von folgenden Feststellungen aus: Die L***** Baumwollspinnerei Ludwig W***** verkaufte in laufender Geschäftsverbindung der beklagten Firma mit Schlussbrief vom 4. 3. 1958 Mischgarn im Gewicht von 3.500 kg á S 28,70 zuzüglich Kosten der Emballage. Die Verkäuferin verständigte als Zedentin die beklagte Partei mit Schreiben vom 13. 5. 1958, dass sie ihre Forderung hinsichtlich des Restteiles des im Monat Juni 1958 noch auszuliefernden Mischgarnes dem Kläger abgetreten habe. Mit Schreiben vom 16. 5. 1958 verständigte auch der Kläger die beklagte Partei von dieser Forderungsabtretung. Über Tag und Form der Abtretung liegen weder Behauptungen noch Feststellungen vor. Die Zedentin lieferte am 12. 6. 1958 die Restmenge von 2.790,75 kg Mischgarn unter Übersendung der Faktura über S 81.822,52, zahlbar 90 Tage ab Fakturadatum. Hinsichtlich der von der beklagten Partei eingewendeten Gegenforderungen von zusammen S 147.186,28, entstanden aus der nichthonorierten Übergabe von Finanzierungwechseln an die Zedentin vor dem 12. 6. 1958, dem Tag der Auslieferung des restlichen Mischgarnes, ging das Berufungsgericht von folgenden Feststellungen aus:

Die Zedentin und die Beklagte hätten zur Kreditierung ihrer Geschäfte vereinbart, dass die Beklagte über die einzelnen Kaufpreissummen Wechsel akzeptiere und damit der Zedentin Zahlung leiste. Diese habe die Wechsel zum Eskompt gegeben und sich aus dem Eskompterlös befriedigt. Vor Fälligkeit der von der Bank eskomptierten Wechsel habe die Beklagte neuerlich Wechsel (Erstpapiere) akzeptiert und sie der Zedentin übergeben, jedoch mit der Verpflichtung, dass diese die Eskomptvaluta an die Beklagte abführe. Dieser Verpflichtung sei die Zedentin durch längere Zeit nachgekommen, ab 8. 5. 1958 habe sie jedoch eine Reihe von Eskompterlösen zurückbehalten, weshalb sie von der Beklagten wie folgt belastet worden sei:

am 12. 5. 1958 mit                                                  S

18.802,29

am 28. 5. 1958 mit                                                  S

28.393,48

am 6. 6. 1958 mit

S 38.188,50

am 7. 6. 1958 mit

S 60.019,31

am 18. 6. 1958 mit                                                  S

32.635,19

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht folgenden

Standpunkt: Die Abtretung aus dem am 4. 3. 1958 abgeschlossenen

Geschäft habe eine erst später mit der Lieferung am 12. 6. 1958

fällig gewordene Forderung betroffen. Gegen diese Forderung könne die

beklagte Partei nur solche Gegenforderungen aufrechnen, die bis zur

Verständigung von der Abtretung (kurz nach dem 13. bzw 16. 5. 1958)

entstanden seien, nicht aber solche Forderungen, die später bis zum

12. 6. 1958 entstanden seien. Nach den Feststellungen des

Erstgerichtes habe die Zedentin im Zeitpunkt der Verständigung von

der Zession Eskompterlöse von S 18.802,29 (Belastung per 12. 5. 1958)

zurückbehalten. Ergänzend stellte das Berufungsgericht aus der

Zuschrift der Österr. Credit-Institut-AG vom 26. 2. 1959 Beilage 13

fest, dass auch der Betrag von S 28.393,48 der Zedentin schon am 8.

5. 1958 gutgeschrieben worden sei, sodass die Zedentin der beklagten Partei im Zeitpunkt der Verständigung von der Zession aus nicht abgeführten Eskompterlösen einen Betrag von S 47.195,77 schuldig gewesen sei.

Der beklagten Partei ist nun zu ihren Revisionsausführungen zuzugeben, dass ein Schuldner durch die Zession grundsätzlich nicht schlechter gestellter werden darf. Gemäß § 1395 ABGB entsteht zwischen dem Forderungsübernehmer und dem Schuldner keine neue Verbindlichkeit (vgl Gschnitzer in Klang2 VI 523 zu § 1442 ABGB). Im vorliegenden Fall hat der Kläger ein bestimmtes Datum der Abtretung nicht behauptet, sondern die Verständigung von der Zession seiner Klage zu Grunde gelegt. Es braucht daher auf die strittige Frage, ob schon der Tag der Abtretung oder der spätere Tag der Verständigung des Schuldners von der Abtretung für die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen grundsätzlich maßgebend sei, nicht weiter eingegangen zu werden (vgl Gschnitzer, aaO, SZ XII 208, EvBl 1957, Nr 318).

Nach Rechtsprechung und Lehre können künftige Forderungen, die nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den beteiligten Personen entstehen soll, bestimmt sind, abgetreten werden (SZ IX 281, X 367, XX 1, Wolff in Klang2 VI 294 zu § 1393 ABGB). Die Abtretung einer künftigen Forderung muss somit, als durch die Entstehung bedingt, als gültig angesehen werden. Solange die Forderung nicht entstanden ist, kann ihre Tilgung durch Aufrechnung nicht erfolgen. Daher ist in den Sonderfällen der Abtretung künftiger Forderungen die Aufrechenbarkeit von Gegenforderungen nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung, bzw der Verständigung von der Abtretung, sondern auf den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Es würde sonst eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des Schuldners durch die Zession eintreten, weil er auch gegenüber dem Zedenten jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Gegenforderungen aufrechnen könnte. Nun müssen andererseits auch Gegenforderungen des Schuldners gegen den Zedenten, um sie gegenüber dem Zessionar aufrechnen zu können, im maßgebenden Zeitpunkt der Aufrechenbarkeit nicht unbedingt bestanden haben. Ebensowenig müssen sie fällig sein. Es genügt, dass sich Forderung und Gegenforderung in der Folge aufrechenbar gegenüberstehen (Gschnitzer in Klang2 VI 523, EvBl 1957, Nr 318). Ist aber bei der Abtretung künftiger Forderungen nicht der Tag der Abtretung, bzw der Verständigung von der Abtretung für die Aufrechnung von Gegenforderungen zwischen Schuldner und Zedent gegenüber dem Zessionar maßgebend, sondern der spätere Tag des Entstehens der Forderung auf der Gläubigerseite, muss auch bei der Aufrechnung ursprünglich künftiger Gegenforderungen verlangt werden, dass in dem für die Aufrechnung gegen den Zessionar maßgebenden Zeitpunkt des Entstehens der Klagsforderung auch die Gegenforderung des Schuldners gegenüber dem Zedenten entstanden ist. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist Folgendes zu sagen: Die Forderung der Zedentin aus der Mischgarnlieferung ist erst mit der Lieferung vom 12. 6. 1958 entstanden und wurde 90 Tage später fällig. Die Gegenforderungen des Beklagten gegen die Zedentin müssen daher auch spätestens am 12. 6. 1958 entstanden sein, um sie gegen den Zessionar geltend machen zu können.

In der Frage der Gegenforderungen der Beklagten aufgrund der mit der Zedentin getauschten Finanzierungswechsel ist rechtlich zunächst festzuhalten, dass ein lediglich zu Finanzierungszwecken vorgenommener Akzepttausch nur dann zur gesetz- und sittenwidrigen Wechselreiterei wird, wenn weitere Umstände, wie insbes die Kenntnis der gegenseitigen Insolvenz und die Krediterschleichungsabsicht, hinzutreten (Baumbach-Hefermehl S 114, Staub-Stranz, S 242, Stranz, S 130, MDR S 683 = GMA Bd 13, Art 17 WG Nr 78). Für die Annahme einer derartigen Wechselreiterei liegen auf Seite des Klägers keine entsprechenden Behauptungen in erster Instanz vor. Es war daher schon aus diesem Grund auf diese Frage nicht weiter einzugehen. In der Frage des Entstehens der behaupteten Gegenforderung ist von folgendem auszugehen:

Nach den Feststellungen handelte die Zedentin hier im Auftrage der beklagten Partei, sodass ihre Pflicht auf Herausgabe des Eskompterlöses auf § 1009 ABGB beruht, nicht aber, wie der Erstrichter vermeinte, auf dem Rechtsgrund des Schadenersatzes. Es konnte daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, bzw ein Feststellungsmangel dadurch entstehen, dass die Tage der Begebung der Wechsel an die Zedentin nicht festgestellt wurden. Die beklagte Partei hat in erster Instanz bei der mündlichen Verhandlung vom 9. 4. 1959 durch den Hinweis auf die Schreiben der Arbeiterbank AG vom 25. 2. 1959 (Beilage 12) und der Österr. Credit-Institut-AG vom 26. 2. 1959 (Beilage 13) behauptet, dass die Zedentin von den beiden Banken die Erlöse aus den strittigen Wechsel über S 60.019,31 und S 32.635,19 am 29. 5. 1958 und über S 28.393,48 am 8. 5. 1958, also vor dem 12. 6. 1958, erhalten habe. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Erstrichter eine rechtswidrige Zurückbehaltung eines Eskompterlöses von S 18.802,29 per 12. 5. 1958 festgestellt habe. Das Berufungsgericht stellte zusätzlich aus der Zuschrift der Österr. Creditinstitut AG an die beklagte Partei vom 26. 2. 1959, Beilage 13, fest, dass der Zedentin aus dem Akzept per 28. 2. 1959 ein Eskomptbetrag von S 28.393,48 per 8. 5. 1958 gutgeschrieben wurde. Hier bemängelt die Revision des Klägers, dass aus den Verhandlungsprotokollen vom 9. 4. und 27. 4. 1959, ON 9 und 10, nicht hervorgehe, dass der Kläger die Echtheit und Richtigkeit der Beilage 13 anerkannt habe. Dazu ist nun Folgendes festzuhalten: Die beklagte Partei hat bei der Verhandlung vom 9. 4. 1959 die strittigen Finanzierungswechsel als Beilagen 8 bis 11 vorgelegt, ferner zum Beweis über die Einlösung dieser Wechsel durch die Zedentin vor dem Tag der Lieferung, dem 12. 6. 1958, die Schreiben der Österr. Credit-Institut-AG vom 26. 2. 1959 und der Arbeiter-Bank AG vom 25. 2. 1959 (Beilagen 13 und 12). Der Kläger erklärte, sich vorläufig zur Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht äußern zu können, und beantragte mit Zustimmung des Beklagtenvertreters die kurzfristige Erstreckung der Tagsatzung zur Vornahme entsprechender Erhebungen. Bei der folgenden Tagsatzung vom 27. 4. 1959 stellte der Kläger die Echtheit und Richtigkeit der Beilagen 8 - 11 (Finanzierungswechsel) außer Streit, worauf die Verhandlung geschlossen wurde. Über die beiden Bankschreiben wurde nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolles keine Erklärung abgegeben. Der Erstrichter führte in seinem Urteil in diesem Zusammenhang Folgendes aus: "Die Zedentin und die Beklagte haben zur Kreditierung ihrer Geschäftsfälle die Methode entwickelt und vereinbart, dass die letztgenannte Firma über die einzelnen Kaufpreissummen Wechsel akzeptiere und damit vorerst die von der Zedentin gelieferten Waren bezahle. Die Zedentin gab diese Erstpapiere zur Bank zwecks Eskompt und befriedigte sich an der Hand der jeweiligen Diskonterlöse. Vor Fälligkeit der von der Bank eskomptierten Wechsel akzeptierte die Beklagte neuerlich je Erstpapiere, behändigte diese wiederum der Zedentin, jedoch mit der Verpflichtung, die Erlöse dieser Zweitpapiere an sie (Beklagte) abzuführen. Letztere Verpflichtung ist die Zedentin durch längere Zeit nachgekommen, behielt jedoch ab 8. 5. 1958 lt Nachricht der Banken bzw Kontoauszug der Beklagten eine Reihe solcher Diskonterlöse, so dass sie per 12. 5. 1958 mit S 18.802,29, per 28. 5. 1958 mit S 28.393,48, per 6. 6. 1958 mit S 38.188,50, per 7. 6. 1958 mit S 60.019,31 und per 18. 6. 1958 mit S 32.635,19 von der Beklagten belastet erscheint." Diese Feststellungen gründen sich nach den Ausführungen des Erstrichters auf die unbedenklichen und schlüssigen Angaben der vernommenen Zeugen Dkfm. Walter G*****, Johannes J***** und Harry O*****, auf die in ihrer Echtheit unbestrittenen Urkunden Beilage A bis D bzw ./2 - ./18 und schließlich auf das unbestrittene Vorbringen beider Teile. Der Erstrichter traf also aufgrund der Banknachrichten und anderer Beweise die Feststellung, dass die Zedentin ab 8. 5. 1958 eine Reihe solcher Diskonterlöse laut Nachricht der Banken bzw Kontoauszug der Beklagten behielt.

Der Rückbehalt von S 18.802,29 per 12. 5. 1958 folgt aus dem Kontoauszug Beilage 2. Aus den Banknachrichten, Beilagen 12 und 13, ergibt sich ein Rückbehalt von S 28.393,48 per 8. 5. 1958 (Beilage 13) und von S 60.019,31 und S 32.635,19 per 29. 5. 1958 (Beilagen 12). Die Summe der vorstehenden Beträge ergibt S 139.850,27. Die klagende Partei hat es unterlassen, sich im Sinn des § 312 ZPO über die Echtheit der Banknachrichten, Beilagen 12 und 13, zu erklären, so dass von der Echtheit der in der äußeren Form unbedenklichen Urkunden auszugehen ist. Die klagende Partei hat es auch unterlassen, die Feststellung, es habe die Zedentin die strittigen Eskompterlöse laut Nachrichten der Banken bzw Kontoauszug der Beklagten behalten, anzufechten. Einen Einwand, dass die Exkompteerlöse wegen der Eskomptezinsen niedriger gewesen seien, hat die klagende Partei nicht erhoben. Bei der Höhe des Unterschiedes zwischen der Klagsforderung und der Gegenforderung aus dem Rückbehalt der obigen Exkompteerlöse kommt es auf die Frage dieser Zinsen auch nicht an. Ebensowenig kommt es darauf an, dass der von der beklagten Partei verfasste Kontoauszug, Beilage 2, über die Belastungen der klagenden Partei andere kalendermäßige Daten enthält und überdies noch die Belastung von S 38.188,55 per 6. 6. 1958. Durch die Zurückbehaltung von Eskomptebeträgen laut Banknachrichten und durch den in erster Instanz weiter festgestellten Rückbehalt von S 18.802,29, in Summe von S 139.850,27 wurde die klagende Partei mit diesem Betrag aus dem mit der beklagten Partei eingegangenen Auftragsverhältnis zahlungspflichtig. Mit diesem Betrag müsste daher die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung, abgesehen von dem Betrag von S 1.536,70 (die 4 ersten Positionen im Kontoauszug, Beilage 2, bezüglich der eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles vorliegt) als zu Recht bestehend erkannt werden, wenn nicht aus dem Grunde des § 411 Abs 1 Satz 2 ZPO. Über die Beschränkung der Rechtskraft der Entscheidung über eine Gegenforderung auch im vorliegenden Fall die Entscheidung über die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung im Spruch auf die Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung sA abzustellen wäre (Novak, JBl 1951, S 513, Neumann, S 1174). Das Berufungsgericht hat das erstgerichtliche Urteil im Ausspruch über die Verpflichtung der beklagten Partei zur Zahlung des Betrages von S 1.536,70 sA und im Kostenausspruch ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und somit bezüglich des Betrages von S 1.536,70 sA eine Gegenüberstellung von Klagsforderung und Gegenforderung zum Zwecke der Aufrechnung nicht vorgenommen. Es konnte daher vom Revisionsgericht die Klagsforderung nur mit einem um S 1.536,70 sA verminderten Betrag als zu Recht bestehend angenommen werden.

Es war daher der Revision der beklagten Partei, nicht aber der Revision der klagenden Partei im Sinne des Spruches Folge zu geben. Die Kostenentscheidung ist in §§ 392 Abs 2, 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E76674 3Ob54.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00054.6.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19601116_OGH0002_0030OB00054_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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