TE OGH 1960/11/23 1Nd127/60

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Veröffentlicht am 23.11.1960
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Norm

JN §99

Kopf

SZ 33/128

Spruch

Die Forderung aus einem Urteil begrundet den Gerichtsstand nach § 99 JN. auch für die diese Forderung betreffende Anfechtungsklage.

Entscheidung vom 23. November 1960, 1 Nd 127/60.

Text

Der Antragsteller behauptet, ihm stehe gegen Hedwig K. eine Forderung von 60.000 S s. A. zu. Herbert T., der Bruder der Genannten, habe gegen diese das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Mai 1957, Cg 598/57, lautend auf 180.000 S, erwirkt und führe auf Grund dieses Urteiles Forderungsexekution. Der Antragsteller beabsichtige, die unterlassene Anfechtung des Versäumungsurteiles und dieses selbst gemäß § 2 Z. 1 AnfO. anzufechten. Da ein örtlicher inländischer Gerichtsstand nicht gegeben sei, wird die Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN. beantragt.

Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Dem Anfechtungsgegner Herbert T. steht auf Grund des Versäumungsurteiles gegen Hedwig K. eine Forderung zu. Diese ist ein inländisches Vermögen (3 Ob 58/58 u. a.). Der Umstand, daß der Antragsteller diesen Anspruch anficht, spricht nicht dagegen. Denn die erfolgreiche Anfechtung beseitigt nicht das Urteil. Vermöge der bloß relativen Wirkung der Anfechtung bleibt der anfechtbare Exekutionstitel dritten Personen gegenüber voll wirksam (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. II S. 550). Da also der präsumtive Beklagte ein inländisches Vermögen besitzt, ist der Gerichtsstand des § 99 JN. gegeben. Damit entfällt aber die Notwendigkeit einer Bestimmung gemäß § 28 JN.

Anmerkung

Z33128

Schlagworte

Gerichtsstand des Vermögens, Forderung aus einem anzufechtenden, Versäumungsurteil, Vermögensgerichtsstand, Forderung aus einem anzufechtenden, Versäumungsurteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0010ND00127.6.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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