Norm
JN §99Kopf
SZ 33/128
Spruch
Die Forderung aus einem Urteil begrundet den Gerichtsstand nach § 99 JN. auch für die diese Forderung betreffende Anfechtungsklage.
Entscheidung vom 23. November 1960, 1 Nd 127/60.
Text
Der Antragsteller behauptet, ihm stehe gegen Hedwig K. eine Forderung von 60.000 S s. A. zu. Herbert T., der Bruder der Genannten, habe gegen diese das Versäumungsurteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 14. Mai 1957, Cg 598/57, lautend auf 180.000 S, erwirkt und führe auf Grund dieses Urteiles Forderungsexekution. Der Antragsteller beabsichtige, die unterlassene Anfechtung des Versäumungsurteiles und dieses selbst gemäß § 2 Z. 1 AnfO. anzufechten. Da ein örtlicher inländischer Gerichtsstand nicht gegeben sei, wird die Bestimmung eines Gerichtes gemäß § 28 JN. beantragt.
Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Dem Anfechtungsgegner Herbert T. steht auf Grund des Versäumungsurteiles gegen Hedwig K. eine Forderung zu. Diese ist ein inländisches Vermögen (3 Ob 58/58 u. a.). Der Umstand, daß der Antragsteller diesen Anspruch anficht, spricht nicht dagegen. Denn die erfolgreiche Anfechtung beseitigt nicht das Urteil. Vermöge der bloß relativen Wirkung der Anfechtung bleibt der anfechtbare Exekutionstitel dritten Personen gegenüber voll wirksam (Bartsch - Pollak, KO., AO. u. AnfO., 3. Aufl. II S. 550). Da also der präsumtive Beklagte ein inländisches Vermögen besitzt, ist der Gerichtsstand des § 99 JN. gegeben. Damit entfällt aber die Notwendigkeit einer Bestimmung gemäß § 28 JN.
Anmerkung
Z33128Schlagworte
Gerichtsstand des Vermögens, Forderung aus einem anzufechtenden, Versäumungsurteil, Vermögensgerichtsstand, Forderung aus einem anzufechtenden, VersäumungsurteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0010ND00127.6.1123.000Dokumentnummer
JJT_19601123_OGH0002_0010ND00127_6000000_000