TE OGH 1960/11/29 3Ob399/60

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Veröffentlicht am 29.11.1960
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Rat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Liedermann, Dr. Machek, Dr. Berger und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Karl M*****, Kinoleiter in *****, vertreten durch Dr. Paul Grund, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1.) Wilhelm M*****, 2.) Anna M*****, Gast- und Landwirtsgatten in *****, vertreten durch Dr. Fritz Deschka, Rechtsanwalt in Eggenburg, wegen S 136.000,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Juli 1960, GZ 7 R 185/60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 10. Mai 1960, GZ 2 Cg 454/58-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen bei Exekution die mit S 2.327,56 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger fordert den Klagsbetrag von den Beklagten mit der Begründung, es stehe ihm eine Pflichtteilsergänzung nach dem Ableben der Eltern zu.

Das Erstgericht traf hiezu folgende Feststellungen: Josef und Wilhelmine M*****, die Eltern des Klägers und des Erstbeklagten, haben dem Erstbeklagten und dessen damaliger Braut Anna W***** (Zweitbeklagte) ihren Besitz mit Ausnahme bestimmter Grundstücke je zur Hälfte ins Eigentum übertragen, wofür als Gegenleistung ein Barbetrag von 50.000,-- S bezahlt und Ausgedings- und Fruchtgenussrechte bestellt wurden. Dieser Übergabsvertrag vom 17. 4. 1937 wurde am 22. 3. 1942 durch ein Abänderungsübereinkommen ergänzt, worin unter Berücksichtigung von Wünschen der Kreisbauernschaft Melk der Übergabsvertrag dahin abgeändert wurde, dass den Beklagten auch noch die von den Übergebern zurückbehaltenen Grundstücke ins Eigentum übertragen wurden. Die Beklagten verpflichteten sich dafür den vier Geschwistern des Erstbeklagten Beträge von je 2.000 RM sechs Monate nach dem Tode der Übergeber zu bezahlen. 1952 starb Wilhelmine M*****, 1953 ihr Gatte Josef. Die Verlassenschaften wurden armutshalber abgetan. Der Verkehrswert der gesamten den Beklagten übertragenen Liegenschaften wurde auf Grund eines Sachverständigengutachtens für den Stichtag 17. 4. 1937 mit S 132.418,-- festgestellt. Der Verkehrswert, der den Beklagten auf Grund des Abänderungsübereinkommens im Jahre 1943 zugekommenen Liegenschaften wurde mit 7.427,04 S festgestellt. Nach der Rechnung des Erstgerichtes betrugen die Gegenleistungen im Jahre 1937 S 105.000,--, im Jahre 1943 8.000 RM. Das Erstgericht brachte hiezu noch vor, dass die Behauptung des Klägers, es handle sich bei den Übergabsverträgen um Schenkungen, zumindest um gemischte Schenkungen, nicht als erwiesen angenommen werden könne. Der Vertragswille ließe sich nicht mehr feststellen. Aus den objektiv feststehenden Tatsachen, nämlich aus dem Schätzwert und den Gegenleistungen lässt sich nach Ansicht des Erstgerichtes ein Schenkungswille ebenfalls nicht ableiten. In diesem Zusammenhang verwies das Erstgericht noch auf ein Schreiben der Mutter des Klägers an diesen aus dem Jahre 1951, in welchem darauf hingewiesen wird, dass der Erstbeklagte seinerzeit wegen der vom Kläger verursachten Schulden "nach Geld heiraten musste", woraus sich ebenfalls ableiten lasse, dass keine Schenkung vorgenommen wurde. Das Erstgericht stellte daneben noch eine Berechnung an, aus der sich ergeben sollte, dass auch unter der Annahme einer gemischten Schenkung der Kläger eine Pflichtteilsergänzung nicht fordern könne. Der Verjährungseinrede wurde vom Erstgericht nicht stattgegeben, weil festgestellt wurde, dass die Beklagten den Anspruch des Klägers grundsätzlich noch im Jahre 1956 anerkannt haben, der Höhe nach aber von einer Berechnung abhängig machten, die in der Folge nicht durchgeführt wurde. Das Erstgericht wies aus diesen Gründen das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung. Da der Kläger in der Berufung behauptete, dass die Liegenschaften 1937 mindestens S 200.000,-- bis 250.000,-- S wert gewesen wären, errechnete das Berufungsgericht, dass dem Kläger auch unter der Annahme der Richtigkeit dieses Wertes eine Pflichtteilsergänzung nicht zustünde. Es geht dabei davon aus, dass die Schenkung an die Zweitbeklagte als nicht Pflichtteilsberechtigte jedenfalls auszuscheiden ist, sodass nur die halben Werte in Anschlag gebracht werden können. Es könnte daher nur ein Betrag von 50.000,-- S bis 62.500,-- S als Gegenstand der Schenkung angesehen werden. Der Pflichtteil des Klägers in der Höhe von 7/80 hätte daher im Jahre 1937 nur 4.375 S bis 5.468,75 S betragen, wovon noch der Betrag von RM 2.000,--, der einer Aufwertung nicht unterzogen werden könne, abzusetzen sei. Da der Kläger aber tatsächlich 37.000,-- S von den Beklagten erhalten hat, hätte er jedenfalls nichts mehr zu fordern. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen des § 503 Z 2 bis 4 ZPO.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht begründet.

In erster Linie entscheidend ist die Frage, ob der Übergabsvertrag als Schenkung bzw gemischte Schenkung angesehen werden kann oder ein entgeltliches Geschäft darstellt. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage im Gegensatz zum Erstgericht nicht auseinandergesetzt. Auszugehen ist von der unangefochten gebliebenen Feststellung des Erstgerichtes, dass ein Schenkungswille der Übergeber nicht erwiesen werden konnte. Ein solcher muss aber angenommen werden können, wenn eine wenigstens teilweise Schenkung im Sinne des § 785 ABGB für die Pflichtteilsberechnung in Anschlag gebracht werden soll. Das Erstgericht hat mit Recht als Indiz, das gegen die Schenkungsabsicht spricht, auf den Brief der verstorbenen Mutter verwiesen, in dem davon die Rede ist, dass der Erstbeklagte, "nach Geld" heiraten musste. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich in der Wirtschaftskrise des Jahres 1937 sehr wenige geldkräftige Käufer für bäuerliche Liegenschaften fanden. Der von der Zweitbeklagten damals zur Verfügung gestellte Betrag von 50.000,-- S in bar war daher als besondere Leistung anzusehen, sodass der Bemerkung der Mutter über die Geldheirat besondere Bedeutung zukommt. Es darf auch nicht übersehen werden, dass bei bäuerlichen Gutsübergaben der Wert nach bäuerlichem Gewohnheitsrecht so anzusetzen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen kann (vgl 7 Ob 530/55, JBl 1956 S 338, SZ. XVIII 128, SZ. XXVII 64). Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist aber folgender Umstand: Der Übergabsvertrag von 1937 wurde nicht gleich verbüchert, sodass vor seiner Verbücherung noch das Erbhofgesetz in Kraft trat, das seine Verbücherung von einer behördlichen Genehmigung abhängig machte. Aus diesem Grunde kam es über Einspruch der Kreisbauernschaft zu dem Änderungsübereinkommen des Jahre 1943. Da in diesem Zeitpunkt der gesamte Vertrag entsprechend den Bestimmungen des Erbhofgesetzes geändert werden musste und auch geändert wurde, muss auch von den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen ausgegangen werden. Da der Übergabsvertrag den Bestimmungen des Erbhofgesetzes angepasst wurde, für den Vertragswillen kein Spielraum mehr blieb, erschließt sich daraus bereits der Mangel einer Schenkungsabsicht in diesem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt. Die Eltern wollten übergeben und mussten dies nach den Regeln des damals geltenden Erbhofrechts tun. Damit war eine Schenkung bereits ausgeschlossen. Liegt eine Schenkung nicht vor, dann ist auch ein Vorausempfang nicht gegeben, der zu einer Pflichtteilsergänzung führen könnte, sodass das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen war, ohne dass es notwendig wäre, auf die von den Untergerichten angestellten Berechnungen über eine eventuelle Höhe des Pflichtteilsanspruches bei Annahme einer gemischten Schenkung einzugehen. Da die Revision nur Rechtsausführungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Pflichtteils bringt, war auf die Rechtsrüge nicht weiter einzugehen. Ebenso beschäftigt sich die Revision unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nur mit einer Frage im Zusammenhang mit der Berechnung des Pflichtteils, sodass auch dieser Revisionsgrund nicht gegeben ist. Ebensowenig ist die Mängelrüge beachtlich, die durch Vernehmung eines zweiten Sachverständigen zu einer Höherbewertung der Liegenschaft kommen will. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung kommt aber der Bewertung - wie ausgeführt wurde - hier keine entscheidende Bedeutung mehr zu.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E76650 3Ob399.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0030OB00399.6.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19601129_OGH0002_0030OB00399_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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