TE OGH 1960/12/12 2Ob475/60

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Veröffentlicht am 12.12.1960
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Norm

Einführungsverordnung zur Reichspachtschutzordnung Art2 Abs2
Reichspachtschutzordnung §3 Abs1
ZPO §575 Abs3

Kopf

SZ 33/136

Spruch

Auch ein nach Art. 2 Abs. 2 EVzRPSchO. über Einwendungen gegen eine Aufkündigung im Verfahren in Pachtschutzsachen ergangener Beschluß tritt nach § 575 Abs. 3 ZPO. bei nicht rechtzeitiger Exekutionsführung außer Kraft.

Entscheidung vom 12. Dezember 1960, 2 Ob 475/60.

I. Instanz: Bezirksgericht Hartberg; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Die betreibende als kundigende Partei kundigte der verpflichteten Partei als Kündigungsgegnerin den A.-Teich unter Hinweis darauf, daß der Fischereipachtvertrag vom 23. Jänner 1953 am 31. Oktober 1957 ende, für den 1. November 1957 gerichtlich auf und beantragte, der Gegenseite aufzutragen, den Bestandgegenstand nach den geltenden Räumungsvorschriften bei Exekution zu übergeben oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben.

Das Bezirksgericht Hartberg trug mit Beschluß vom 24. September 1956 dem Kündigungsgegner auf, der Aufkündigung bei Exekution rechtzeitig Folge zu leisten oder gegen die Aufkündigung seine Einwendungen zu erheben. Die gekundigte Partei brachte rechtzeitig ihre Einwendungen ein und beantragte Abtretung des Aktes an das Pachtamt des Bezirksgerichtes Hartberg, bei dem sie in den nächsten Tagen einen Antrag auf Verlängerung der Pachtdauer und auf Unwirksamerklärung der Aufkündigung einbringen werde. Sie brachte diesen Antrag am 11. Oktober 1956 beim Pachtamt beim Bezirksgericht Hartberg ein, das die Einbeziehung des Kündigungsaktes in das Pachtschutzverfahren verfügte. Das Pachtamt wies mit Beschluß vom 11. Dezember 1959 den Antrag der gekundigten Partei auf Verlängerung des Fischereipachtvertrages vom 23. Jänner 1953 hinsichtlich des A.- Teiches auf weitere zwölf Jahre ab und erklärte die gerichtliche Aufkündigung des Bezirksgerichtes Hartberg, mit welcher dem Antragsteller von der Gemeinde G. als Eigentümerin und Verpächterin die Pachtung des A.-Teiches für den 1. November 1957 aufgekundigt worden war, für rechtswirksam. Das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht gab mit Beschluß vom 22. Juni 1960 der Beschwerde der gekundigten Partei keine Folge. Diese Entscheidung wurde an die Parteienvertreter am 22. Juli 1960 zugestellt. Die betreibende Partei brachte darauf am 26. August 1960 beim Erstgericht auf Grund der erwähnten Beschlüsse den Antrag auf Exekution durch zwangsweise Räumung des A.-Teiches ein.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück, weil es eine Exekution nach § 249 EO. nicht für zulässig hielt, sondern nur eine Exekution nach § 354 EO.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Partei Folge und bewilligte die beantragte Räumungsexekution.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Verpflichteten Folge und stellte den erstgerichtlichen Beschluß wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Art. 2 EVzRPSchO. ist bei einem Antrag auf Verlängerung von Land- und Fischereipachtverträgen nach § 3 Abs. 1 RPSchO. u. a. das Verfahren über rechtzeitig erhobene Einwendungen gegen eine Kündigung oder einen Auftrag zur Übergabe des Pachtgegenstandes nach §§ 571 ff. ZPO. auf Verlangen des Pachtamtes diesem vom Gericht abzutreten. Das Pachtamt entscheidet in diesem Fall auch über die Einwendungen durch Beschluß in dem für Pachtschutzsachen vorgesehenen Verfahren. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, das Pachtamt beim Bezirksgericht Hartberg hat daher auch mit Recht über die beim Bezirksgericht Hartberg eingebrachte Aufkündigung mit Beschluß entschieden. Dieser Beschluß ist einem sonst in einem Kündigungsprozeß zu fällenden Urteil gleichzuhalten. Es ist daher auch die Vorschrift des § 575 Abs. 3 ZPO. anzuwenden (vgl. SZ. XXII 69). Da die Räumungsexekution von der betreibenden Partei erst am 26. August 1960 beantragt wurde, obwohl die Beschwerdeentscheidung bereits am 22. Juli 1960 zugestellt, somit der Beschluß des Pachtamtes beim Bezirksgericht Hartberg vom 11. Dezember 1959 rechtskräftig und vollstreckbar geworden war und die Räumung im Sinne der für rechtswirksam erklärten Aufkündigung sofort hätte beantragt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes BGBl. Nr. 257/1957 und § 573 Abs. 1 ZPO. in der alten Fassung), war der Beschluß des Pachtamtes beim Bezirksgericht Hartberg vom 11. Dezember 1959 als Exekutionstitel bereits zur Zeit der Stellung des Exekutionsantrages außer Kraft getreten (§ 575 Abs. 3 ZPO.).

Das Rekursgericht hätte daher die Exekution schon mangels eines noch wirksamen Exekutionstitels nicht bewilligen dürfen.

Anmerkung

Z33136

Schlagworte

Aufkündigung Pachtschutzsachen, Außerkrafttreten eines Exekutionstitels, Außerkrafttreten eines Exekutionstitels in Pachtschutzsachen, Exekutionstitel, Außerkrafttreten eines - in Pachtschutzsachen, Pachtschutzsachen, Außerkrafttreten eines Exekutionstitels, Reichspachtschutzordnung, Außerkrafttreten eines Exekutionstitels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0020OB00475.6.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19601212_OGH0002_0020OB00475_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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