Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hohenecker als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schuster, Dr. Stanzl, Dr. Machek und Dr. Bachofner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma E***** Armaturen GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Prettenhofer, Rechtsanwalt, Wien I, Oppolzergasse 6, wider die beklagte Partei Firma Hermann A. H*****, Berg-, Hütten-, Industriebedarf, *****, vertreten durch Dr. Emil Kraus, Rechtsanwalt, Linz, Johann-Konrad-Vogelstraße 7/9, wegen Unterlassung sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19. September 1960, GZ 2 R 217/60-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Ried i. I. vom 16. April 1960, GZ 1 Cg 471/58-45, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 735 S 08 g bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht gab der auf § 2 UWG gestützten Klage statt und verurteilte die Beklagte, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in Prospekten oder sonstigen für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen Behauptungen, sie sei zur Lieferung bestimmter lötloser Rohrverschraubungen mit Schneidring und bestimmter T-Stücke dazu in der Lage, sowie die bildliche Darstellung zu unterlassen. Zugleich wurde der Klägerin gemäß § 25 Abs 4 UWG dem Urteilsantrag entsprechend die Befugnis zugesprochen, das stattgebende Urteil im Textteil einer Sonntagsnummer der Zeitungen "Neues Österreich" und "Wiener Zeitung" sowi der Zeitschrift "Die Industrie" auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Infolge Berufung der Beklagten bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil in der Hauptsache und änderte es hinsichtlich der Veröffentlichungsbefugnis der Klägerin dahin ab, dass die Anführung der "Wiener Zeitung" zu entfallen habe. Infolge der weiten Streuung des Prospektes der Beklagten genüge zwar die Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift allein nicht, weil keinesfalls feststehe, dass alle Prospektempfänger diese Fachzeitschrift läsen. Die Veröffentlichung in einer allgemeinen Tageszeitung sei daher notwendig. Die Veröffentlichung in zwei Tageszeitungen sei aber nach der Lage des Falles nicht notwendig, zumal es sich bei der "Wiener Zeitung" um ein Blatt handle, das bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen (Maschinenhändlern, Schlossern und dgl.) nicht besonders verbreitet sein dürfte. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist in der Hauptsache rechtskräftig geworden. Die Klägerin bekämpft es nur insofern, als die Veröffentlichung nicht auch in der "Wiener Zeitung" bewilligt worden ist. Sie macht den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und stellt den Revisionsantrag, das angefochtene Urteil im angefochtenen Teil dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde. Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht begründet.
Die Veröffentlichung des Urteils in Zeitungen soll, wie der Oberste Gerichtshof etwa in der Entscheidung vom 5. 5. 1954, SZ XXVII 119, zum Ausdruck gebracht hat, die durch unlauteren Wettbewerb begangene Rechtsverletzung aufwiegen und möglichst den Zustand wiederherstellen, der vor der Rechtsverletzung bestanden hat. Die Art und der Umfang der Veröffentlichung muss daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der begangenen Rechtsverletzung stehen. Mit Recht verweist das Berufungsgericht darauf, dass die von der Beklagten herausgegebenen Prospekte mit den wettbewerbswidrigen Mitteilungen über lötlose Rohrverschraubungen mit Schneidring und über T-Stücke dazu an bestimmte Verkehrskreise gerichtet waren, zu denen etwa Ingenieure, Installateure, Schlosser, Maschinenfabrikanten, Maschinenhändler und ähnliche Berufe gehören. Das Ausmaß der von der Beklagten begangenen Rechtsverletzung - das Berufungsgericht spricht von 1000 Prospekten - erforderte keinesfalls mehr als die Veröffentlichung des Urteils in einer sehr verbreiteten Tageszeitung und einer einschlägigen Fachzeitschrift. Es ist auch nicht richtig, dass das Berufungsgericht mangels Bestreitung des Veröffentlichungsanspruchs der Klägerin durch die Beklagte nicht befugt gewesen wäre, den Umfang der Veröffentlichung zu prüfen. Die Beklagte hat nämlich den gesamten Klagsanspruch in der Klagebeantwortung ON 11 und der Streitverhandlung vom 8. 10. 1959, ON 19, bestritten und die Untergerichte hatten daher auch rechtlich zu beurteilen, in welchem Umfang die Urteilsveröffentlichung zu bewilligen sei.
Der geltend gemachte Revisionsgrund liegt somit nicht vor. Der Revision musste der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E76728 4Ob362.60European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00362.6.1213.000Dokumentnummer
JJT_19601213_OGH0002_0040OB00362_6000000_000