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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. November 2004, Zl. 185556/1- III/7/04, betreffend Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 2, erster Satz sowie § 9 Abs. 1 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes bei einer näher bezeichneten Einrichtung (Sekretariat der Lebenshilfe Steiermark) vom 1. Feber 2005 an zugewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit 1994 zivildienstpflichtig ist und mit Bescheid der Zivildienstverwaltungs GesmbH vom 30. Jänner 2003 wegen der Notwendigkeit der Fortführung des Familienunternehmens, in dem er tätig ist, von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes bis 15. Dezember 2004 befreit wurde.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes (im Hinblick auf die Notwendigkeit seiner Tätigkeit im Familienunternehmen) gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde habe die Bestimmung des § 10 Abs. 4 ZDG nicht beachtet, wonach die Bundesregierung Sorge zu tragen habe, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um so jedem Zivildienstpflichtigen die Leistung des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer habe 1997 gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter das Unternehmen gegründet, somit zu einem Zeitpunkt, als er mit einer Zuweisung nicht mehr habe rechnen müssen. Die belangte Behörde habe nicht begründet, warum sie der Auffassung sei, dass die Zuweisung auch nach Ablauf der Frist des § 10 Abs. 4 ZDG zulässig sei.
Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, es sei über seinen Befreiungsantrag noch nicht entschieden worden, kann dahingestellt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 2000, Zl. 2000/11/0007, sowie vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0144) ist die Erlassung eines Zuweisungsbescheides nicht rechtswidrig, solange kein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, vorliegt.
Auch aus der Bestimmung des § 10 Abs. 4 ZDG ist für den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen.
§ 10 ZDG, in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2000, hat folgenden Wortlaut:
"§ 10. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000(
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000(
(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im Übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten kann."
Weder aus dem Wortlaut dieser Bestimmung noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere 249 und 330 Blg. NR XVIII. GP zu den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. 1991/675) kann abgeleitet werden, dass eine Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes ausschließlich innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung, danach jedoch nicht mehr zulässig wäre. Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0139, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 95/11/0083), dass gemäß § 7 Abs. 1 ZDG zum ordentlichen Zivildienst alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet sind, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mangels davor erfolgter Zuweisung erst mit Vollendung des 35. Lebensjahres erlischt. Dem steht § 10 Abs. 4 nicht entgegen, weil aus der an die Bundesregierung gerichteten Anordnung, sie habe dafür Sorge zu tragen, dass genügend Zivildienstplätze zur Verfügung stehen, um dem Zivildienstpflichtigen den Antritt des ordentlichen Zivildienstes innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der mängelfreien Zivildiensterklärung zu gewährleisten, keine Rechtsfolge in der Weise abgeleitet werden kann, dass etwa dann, wenn aus Mangel an Zivildienstplätzen - oder aus welchen Gründen immer - eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung der Zivildiensterklärung nicht erfolgte, eine Zuweisung unzulässig wäre und der Zivildienstpflichtige unabhängig von seinem Alter - entgegen § 7 ZDG - den Zivildienst nicht mehr leisten müsste.
Es vermag daher auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Unternehmen gemeinsam mit seinen Familienangehörigen zu einem Zeitpunkt gegründet, als er mit einer Zuweisung nicht mehr habe rechnen müssen, und der Umstand, dass die belangte Behörde diesen Grund bei Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht geprüft hat, nicht dessen Rechtswidrigkeit zu bewirken.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. März 2005
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110252.X00Im RIS seit
20.04.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008