Norm
ABGB §1237Kopf
SZ 33/143
Spruch
Zur Frage des Miteigentums an von Eheleuten gemeinsam angeschafften Gegenständen.
Entscheidung vom 21. Dezember 1960, 1 Ob 449/60.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Die Streitteile, deren Ehe noch aufrecht ist, leben seit 1957 getrennt. Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 16.000 S als Ersatz dafür, daß er in ihrem Allein- bzw. Miteigentum stehende Gegenstände (eine Nähmaschine, einen Kühlschrank und einen PKW.) ohne ihre Zustimmung veräußert und den Erlös für sich behalten habe.
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß der Beklagte der Klägerin die Nähmaschine geschenkt habe und daß der Kühlschrank und der PKW. von den Streitteilen, die beide berufstätig gewesen seien, aus gemeinsamen Mitteln angeschafft worden seien, daher im gleichteiligen Miteigentum gestanden seien. Es setzte den Wert der Gegenstände unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO. mit 8200 S, 2800 S und 14.000 S (16.000 S abzüglich des noch offenen Kaufpreisrestes von 2000 S) fest, sprach daher der Klägerin den Betrag von 3200 S und die Hälfte der beiden Beträge von 2800 S und 14.000 S zu und wies das Mehrbegehren ab.
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht wiederholte teilweise das Beweisverfahren, und zwar durch Vernehmung der Streitteile als Parteien über die Frage, ob die Nähmaschine geschenkt und wirklich übergeben wurde. Es übernahm im übrigen die erstrichterlichen Feststellungen und stellte ergänzend fest, daß der Beklagte aus Anlaß des Geburt- oder Namenstages der Klägerin im Jahr 1954 erklärt habe, er schenke der Klägerin die Nähmaschine, daß die Klägerin die Nähmaschine im Geschäft ausgewählt und sodann bei der Lieferung ins Haus übernommen habe. Es teilte die Rechtsansicht des Erstrichtens, daß darin eine wirkliche Übergabe im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d NotZwangsG. gelegen sei. Es pflichtete dem Erstrichter auch darin bei, daß die Streitteile zufolge der gemeinsamen Anschaffung des Kühlschrankes und des PKWs. aus dem beiderseitigen Verdienst gleichteilige Miteigentümer dieser beiden Gegenstände geworden seien, und billigte auch die unter Heranziehung des § 273 ZPO. erfolgte Festsetzung des Wertes der Gegenstände.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit der Beklagte aus dem Umstand, daß der Lieferschein vom 1. Oktober 1954 auf seinen Namen lautet, abzuleiten versucht, daß es an dem für das Zustandekommen einer Schenkung erforderlichen Schenkungswillen seinerseits gefehlt habe, greift er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an, die feststellten, daß er der Klägerin die Nähmaschine zum Geburts- oder Namenstag schenken wollte.
Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, daß die Klägerin die Nähmaschine, die der Beklagte kaufte, um sie ihr zu ihrem Geburts- oder Namenstag zu schenken, gleich bei der Lieferung in ihren Besitz übernahm, dann ist die Annahme des Berufungsgerichtes, daß sie durch Schenkung mit wirklicher Übergabe Eigentümerin geworden ist, rechtlich unbedenklich.
Es ist wohl richtig, daß in der Vereinbarung der beiden Eheleute, den von der Klägerin stammenden Einkommensteil zur Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung und den vom Beklagten stammenden Einkommensteil für Anschaffungen zu verwenden, noch nicht die Gründung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes gelegen sein muß. Hat es sich doch bei den in Aussicht genommenen Anschaffungen im wesentlichen nur um etwas kostspieligere Gebrauchsgegenstände, wie sie ein Kühlschrank oder ein für den persönlichen Bedarf bestimmter PKW. darstellen, gehandelt. Allein damit ist für den Beklagten noch nichts gewonnen. Miteigentum an gemeinsam angeschafften Gegenständen können Eheleute auch dann erwerben, wenn neben Geldmitteln des Mannes auch solche der Frau herangezogen werden, die sie durch eigene Berufstätigkeit erworben hat. Der Erwerb aus einem von der Frau außerhalb des Betriebes ihres Mannes ausgeübten Beruf gehört nämlich der Frau, wenn sie diese Herkunft nachweist und damit die Vermutung des § 1237, letzter Satz, ABGB. widerlegt (Klang 2. Aufl. V 827). Die gemeinsame Anschaffung einer Sache ist einer der Rechtsgrunde, durch die Miteigentum begrundet werden kann (vgl. Klang 2. Aufl. III 1088).
Die Schlußfolgerung, die der Beklagte aus der oben erwähnten Vereinbarung, das Einkommen der Frau für den Haushalt und das des Mannes für Anschaffungen zu verwenden, ziehen will, daß nämlich die angeschafften Gegenstände sein Alleineigentum geworden seien, haben die Vorinstanzen mit Recht abgelehnt. Es ist ihnen beizupflichten, daß darin nichts anderes erblickt werden kann als die ziffernmäßige Abgrenzung der für die verschiedenen Bedürfnisse bestimmten Teile des gemeinsamen Einkommens.
Den Vorinstanzen kann auch darin gefolgt werden, daß die bloße Tatsache, daß das Einkommen des Beklagten etwas höher als das der Klägerin war, der Annahme, daß gleichteiliges Miteigentum an den aus gemeinsamen Mitteln angeschafften Gegenständen begrundet wurde, nicht entgegensteht, zumal die Kosten des gemeinsamen Unterhaltes nach dem Gesetze in erster Linie den Mann belasten.
Dem Beklagten kann schließlich auch darin nicht beigepflichtet werden, daß der von den Vorinstanzen im Hinblick auf den dreijährigen Gebrauch der Nähmaschine und den zweieinhalbjährigen Gebrauch des Kühlschrankes vorgenommene Abstrich vom Anschaffungspreis dieser Gegenstände (20% bzw. 30%) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zu gering sei, daß vielmehr der Wert der Gegenstände nur mit 40% des Anschaffungswertes zu veranschlagen gewesen wäre. Umstände, welche die Bewertung der Gegenstände durch die Vorinstanzen als zu hoch erscheinen lassen würden, sind nicht hervorgekommen, Beweisanträge nicht übergangen worden.
Anmerkung
Z33143Schlagworte
Ehegatten Miteigentum an gemeinsam angeschafften Gegenständen, Gemeinsame Anschaffung von Gegenständen, Miteigentum von Ehegatten, Miteigentum von Ehegatten an gemeinsam angeschafften GegenständenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:0010OB00449.6.1221.000Dokumentnummer
JJT_19601221_OGH0002_0010OB00449_6000000_000