TE OGH 1961/1/9 3Ob346/60

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Veröffentlicht am 09.01.1961
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Heller als Vorsitzenden und durch die Räte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dinnebier, Dr. Liedermann, Dr. Machek und Dr. Überreiter als Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Irma M*****, Hausfrau in *****, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Franz M*****, Rentner, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, vertreten durch Dr. Herbert Zolly, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Pfändung zur Hereinbringung rückständiger und laufender Unterhaltsraten infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Juli 1960, AZ 1 R 323/60, berichtigt mit Beschluss vom 15. November 1960, AZ 1 R 323/60, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 12. Mai 1960, GZ E 775/60-4, teilweise aufgehoben und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses hinsichtlich des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S und den Vorbehalt der Entscheidung über die Rekurskosten durch das Erstgericht richtet, zurückgewiesen. Dagegen wird dem Revisionsrekurs im Übrigen, das ist, soweit das Rekursgericht in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses den Antrag der betreibenden Partei, ihr auf Grund des Vergleichs vom 28. Jänner 1954, C 7/54, wider die verpflichtete Partei zur Hereinbringung der am (richtig ab) 1. Juni 1959 fällig gewordenen und der fällig werdenden, am 20. eines jeden der folgenden Monate zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge von 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehenden Sozialrentenansprüche mit den im § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen, abgewiesen hat, Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in diesem Umfang dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

Auf Grund des Vergleiches des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 28. Jänner 1954, C 7/54-3, wird der betreibenden Partei Irma M***** wider die verpflichtete Partei Franz M***** zur Hereinbringung der für die Zeit vom 1. Juni 1959 bis 30. April 1960 rückständigen, vollstreckbaren Unterhaltsforderungen im Betrag vom zusammen 2.265,82 S und der ab 1. Mai 1960, spätestens am 20. jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten, und zwar 20 % der Ansprüche auf Geldleistungen, die dem Verpflichteten auf Grund des ASVG gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehen, die Exekution 1.) durch Pfändung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V., Blechturmgasse 11, als Drittschuldnerin und anweisender Behörde zustehenden Ansprüche auf Geldleistungen, 2.) die Überweisung der gepfändeten Ansprüche auf Geldleistungen zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte dritter Personen, mit der Beschränkung bewilligt, dass dem Verpflichteten einschließlich der Wohnungsbeihilfe ein Betrag von 900 S monatlich freibleiben muss. Der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien als Drittschuldnerin und anweisender Behörde wird verboten, die gepfändeten Bezüge an die verpflichtete Partei auszuzahlen. Letzterer wird jede Verfügung über die gepfändeten Bezüge und insbesondere deren gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt. Mit Zustellung dieses Verbotes an die Drittschuldnerin ist die bewilligte Pfändung als bewirkt anzusehen und zugunsten der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei ein Pfandrecht erworben. Die Überweisung wird bezüglich der noch nicht fälligen Unterhaltsbeträge erst mit deren Fälligkeit wirksam.

Dagegen wird der Antrag, auch zur Hereinbringung der Exekutionsbewilligungskosten von 267,13 S die Pfändung und Überweisung des Rentenbezuges des Verpflichteten zu bewilligen, abgewiesen.

Als Exekutionsgericht hat das Bezirksgericht Spittal an der Drau einzuschreiten.

Die verpflichtete Partei ist schuldig, der betreibenden Partei die mit 145,57 S bestimmten Exekutionsbewilligungskosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Die verpflichtete Partei ist ferner schuldig, der betreibenden Partei die mit 514,05 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:

Im Verfahren C 7/54 des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau schlossen die mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25. 2. 1953, 13 Cg 17/53, aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten Franz und Irma M***** am 28. 1. 1954 folgenden Vergleich:

"In Abänderung des Vergleiches vom 25. 2. 1953 zu Cg 17/53, Punkt 1), vereinbaren die Streitteile (Franz M***** als Kläger und Irma M***** als Beklagte) nachstehende neuerliche Unterhaltsregelung im Hinblick auf die in der Zwischenzeit erfolgte Wiederverehelichung des Klägers und die beschlussmäßig festgelegte Unterhaltsleistung des Klägers für den minderjährigen ehelichen Sohn Karl Heinz M*****. Der Kläger Franz M***** verpflichtet sich, der Beklagten Irma M***** beginnend mit 1. 2. 1954 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 20 % seines Nettoeinkommens zu bezahlen, zahlbar vom 15. bis 20. eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Zwangsfolge. Unter dem Nettoeinkommen des Klägers, das der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen ist, ist das Nettogehalt als Vertragsbediensteter zu verstehen. Kinderbeihilfen und Kinderzulagen sind hierbei nicht inbegriffen. Desgleichen ist die vom Kläger bezogene Invalidenrente nicht zum Nettoeinkommen zu rechnen.

Hierzu wird weiters festgehalten, dass diese Unterhaltsverpflichtung durch Entstehung neuer Sorgepflichten auf Seite des Klägers durch die Geburt eines ehelichen oder außerehelichen Kindes nicht beeinträchtigt werden soll. Weiters wird vereinbart, dass bei einer Veränderung auf Seite der Beklagten hinsichtlich ihrer Vermögensverhältnisse die Herabsetzung des Unterhalts vom Kläger dann begehrt werden kann, wenn das regelmäßige Einkommen der Beklagten 150 % des jeweiligen gesetzlichen Existenzminimums überschreitet. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beklagten soll schließlich keinen Grund zur Erhöhung des Unterhaltsbeitrages darstellen." Irma M***** beantragte am 18. 7. 1959 beim Erstgericht als Titel- und Exekutionsgericht zu E 1894/59 wider ihren geschiedenen Gatten Franz M***** als Verpflichteten mit der Behauptung, dass der Verpflichtete im Juni 1959 keine Zahlung geleistet habe, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954 das Arbeitsamt Spittal an der Drau nach § 10a EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und ihr nach Einlangen der Erklärung die Exekution zu bewilligen a) zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderung in Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 einschließlich Abfertigungszahlungen des Verpflichteten, ferner zur Hereinbringung der Kosten des Antrages Fahrnisexekution und b) zur Hereinbringung der bezeichneten fälligen Unterhaltsforderung sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten einschließlich Abfertigungszahlungen durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Arbeitnehmer gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau angeblich zustehenden Einkommens mit den in § 6 LohnpfV festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der im Akt E 1894/59 liegenden Äußerung des Landesarbeitsamtes Kärnten in Klagenfurt vom 23. 7. 1959 (ON 2) ist der ehemalige Vertragsbedienstete Franz M***** mit Ablauf des 31. 5. 1959 aus den Diensten der Arbeitsverwaltung ausgeschieden und bezieht von der Dienststelle kein Entgelt mehr. Nach der im Akt liegenden Auskunft des Zentralbesoldungsamtes Wien vom 14. 8. 1959 (ON 5) bezog Franz M***** als Vertragsbediensteter des Arbeitsamtes Spittal an der Drau am 15. 5. 1959 an Monatsentgelt 2.023,50 S netto und erhielt am 31. 5. 1959 eine Sonderzahlung in der Höhe von 1.042,30 S netto sowie eine Abfertigung in der Höhe des vierfachen Monatsentgeltes im Betrage von zusammen 8.796,40 S netto, die zum selben Termin (also am 31. 5. 1959) flüssig gemacht wurde. Das Erstgericht bewilligte darauf mit Beschluss vom 25. 8. 1959, E 1894/59, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei wider den Verpflichteten von 1.967,74 S (das sind 20 % der Sonderzahlung und der Abfertigung) und der mit 157,35 S bestimmten Kosten des Exekutionsantrages sowie der weiters anerlaufenen Exekutionskosten die Fahrnisexekution, wies aber den Antrag, die Exekution durch Pfändung und Überweisung der den Verpflichteten gegen das Arbeitsamt Spittal an der Drau zustehenden Bezüge zu bewilligen, ab, weil der Verpflichtete dort nicht mehr bedienstet sei und von dieser Stelle keine Bezüge mehr empfange. Nach dem Bericht des Vollstreckers vom 4. 9. 1959 (ON 7) konnte die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände nicht durchgeführt werden. Die vorhandene Wohnungseinrichtung sei von der Frau des Verpflichteten in die Ehe gebracht worden und ihr Eigentum. Der Verpflichtete sei bis Ende August 1959 im Krankenhaus gelegen, sei noch bettlägrig und hätte bisher krankheitshalber keine Arbeit aufnehmen können. Für den Antrag der betreibenden Partei vom 21. 10. 1959 auf neuerlichen Vollzug bestimmte das Erstgericht mit Beschluss vom 21. 10. 1959 im Akt E 1894/59 die Kosten mit 34,60 S (ON 8). Die am 1. 12. 1959 versuchte Pfändung unter Beteiligung des Rechtsanwalts der betreibenden Partei wurde über dessen Verlangen wegen schwerer Erkrankung des Verpflichteten auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Das Zehrgeld des Vollstreckers im Betrage von 4 S wurde von der betreibenden Partei am 7. 12. 1959 mit Zahlungsauftrag eingehoben.

Am 9. 3. 1960 beantragte die betreibende Partei beim Erstgericht unter Berufung auf den Vergleich vom 28. 1. 1954, C 7/54, als Exekutionstitel und die zu E 1894/59 bewilligte Exekution und die in diesem Exekutionsverfahren zugesprochenen und entstandenen Kosten, ferner unter Hinweis darauf, dass der Verpflichtete von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Wien eine Rente beziehe, deren Höhe ihr allerdings nicht bekannt sei, und unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. 6. 1952, ÖJZ 1952 S 471, EvBl Nr 307, 1.) ihr zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 36,60 S und 4,36 S (laut Akt E 1894/59) die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien zustehenden Rentenanspruches mit den in § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen; 2.) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien nach § 10a EO zur Erklärung über das Ausmaß der Bezüge des Verpflichteten aufzufordern und 3.) nach Einlangen der Erklärung ihr zur Hereinbringung ihrer fälligen Unterhaltsforderungen in der Höhe von 20 % des sich aus der Erklärung ergebenden Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959, sowie zur Hereinbringung der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens des Verpflichteten und schließlich zur Hereinbringung der Kosten dieses Antrages die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches mit den im § 98 ASVG festgesetzten Beschränkungen zu bewilligen. Nach der Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Rentenliquidatur in Wien, vom 25. 4. 1960 (s ON 3) erhielt der Verpflichtete in der Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe von monatlich 30 S ab 1. 10. 1959 und der Sonderzahlung 1959 insgesamt 13.260,80 S ausbezahlt, obwohl er nur Anspruch auf 11.329,10 S hatte, so dass eine Überzahlung von 1.931,70 S erfolgt war, die in Raten à 50 S von der Pensionsversicherungsanstalt einbehalten wird. Der Nettobezug des Verpflichteten, auf den er gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 einschließlich der Wohnungsbeihilfe ab 1. 10. 1959 Anspruch hatte, beträgt daher 11.329,10 S, die weitere Rente ab 1. 5. 1960 netto 1.258,70 S, vermindert um 50 S monatlich, die zur Deckung des Überbezuges von zusammen 1.931,70 S einbehalten werden, daher netto 1.208,70 S monatlich. Der bis 30. 4. 1960 rückständige Unterhalt der betreibenden Partei in der Höhe von 20 % von 11.329,10 S beläuft sich daher auf 2.265,82 S.

Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 12. 5. 1960, E 775/60-4, ergänzt mit Beschluss vom 25. 5. 1960, E 775/60-6, auf Grund des Vergleiches vom 28. 1. 1954, C 7/54, und des Beschlusses vom 25. 8. 1959, E 1894/59, der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei 1.) zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S, der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten als Rentenberechtigten gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zustehenden Rentenanspruches, und zwar derart, dass dem Verpflichteten die Hälfte seines Rentenbezuges freizubleiben hat (§ 98 ASVG), 2.) sowie zur Hereinbringung der fälligen Unterhaltsforderung in der Höhe von 20 % des gegebenen Nettoeinkommens ab 1. 6. 1959 sowie der weiter am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge von je 20 % des Nettoeinkommens und der weiteren Exekutionskosten von 267,13 S. Das Erstgericht unterließ es, entgegen dem Antrag der betreibenden Partei und trotz seiner Verpflichtung, die Höhe des hereinzubringenden rückständigen Betrages auf Grund der Erklärung nach § 10a EO der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 zu errechnen (vgl Entscheidung des OGH ÖJZ 1948 S 69 EvBl Nr 144). Obwohl es sich bei der vorliegenden Exekution um eine Exekution auf Ansprüche des Verpflichteten auf Geldleistungen im Sinne des § 98 ASVG, also um eine Exekution auf Geldforderungen des Verpflichteten nach § 294 EO handelt, unterließ es das Erstgericht, das Zahlungsverbot an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Drittschuldnerin (anweisende Behörde) und das Verfügungsverbot an den Verpflichteten zu erlassen. Das Erstgericht unterließ sogar die Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner, obwohl nach § 294 Abs 3 EO die Pfändung erst mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen ist.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge, hob den Beschluss des Erstgerichtes in seinem ersten Teil, soweit es die Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S und der Exekutionskosten von 157,35 S, 34,60 S und 4,36 S bewilligte, ohne Rechtskraftvorbehalt auf und trug dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Beschlussfassung darüber auf. Auf die Rekurskosten werde bei der neuerlichen Entscheidung Bedacht zu nehmen sein. Das Rekursgericht änderte jedoch den zweiten Teil des angefochtenen Beschlusses dahin ab, dass es den Exekutionsantrag der betreibenden Partei in diesem Umfang abwies. Es verurteilte die betreibende Partei, der verpflichteten Partei die mit 392,20 S bemessenen Rekurskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. § 98 Abs 1 Z 2 ASVG setze nur eine Mindestgrenze der Pfändbarkeit des Leistungsanspruches des Versicherten fest; es bestünden keine Bedenken, nach § 6 LohnpfG eine höhere Freigrenze als die Hälfte des Rentenbezuges festzusetzen. Da aber vom Erstgericht hierüber keine Feststellungen getroffen wurden, könne vom Rekursgericht mangels entsprechender Grundlage nicht entschieden werden, weshalb dieser Teil des Beschlusses aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden müsse. Im Übrigen sah das Rekursgericht in dem Vergleich vom 28. 1. 1954 keinen Exekutionstitel mehr für die Zeit nach dem Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Vertragsangestelltenverhältnis, also ab 1. 6. 1959, weshalb der Exekutionsantrag für die Zeit ab 1. 6. 1959 hätte abgewiesen werden müssen. Diesbezüglich werde auf Grund der geänderten Verhältnisse (der Verpflichtete sei seit 1. 6. 1959 Sozialrentner) ein anderer Exekutionstitel zu schaffen sein.

Das Rekursgericht entschied über den Rekurs des Verpflichteten, obwohl der Beschluss des Erstgerichtes, auch wenn er der Vorschrift des § 294 EO nicht entsprach, jedenfalls auch der Drittschuldnerin hätte zugestellt werden müssen; erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegenüber der Drittschuldnerin hätte über den Rekurs des Verpflichteten entschieden werden dürfen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der betreibenden Partei. Die betreibende Partei hat nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht unmittelbar an den Obersten Gerichtshof die Sterbeurkunde des Verpflichteten, der am 22. 8. 1960 gestorben ist, zu ihrem Revisionsrekurs nachgereicht. Da der Verpflichtete im Exekutionsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ist durch den Tod des Verpflichteten eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eingetreten. Auch § 34 EO kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Es musste lediglich der Name der verpflichteten Partei entsprechend richtiggestellt werden. Für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ist der Sachverhalt maßgebend, der zur Zeit der Beschlussfassung des Erstgerichtes am 12. 5. 1960 bestand. Es ist daher auch nicht zu berücksichtigen, dass dem Verpflichteten nach seinem Tod eine Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr zusteht und eine allfällige Exekutionsbewilligung ins Leere geht.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Erstgerichtes und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung, das ist wegen des hereinzubringenden Unterhaltsrückstandes von 1.967,74 S samt Anhang richtet, ist er nach § 527 Abs 2 ZPO, § 78 EO unzulässig, weil die Aufhebung durch das Rekursgericht ohne Rechtskraftvorbehalt erfolgt ist. In diesem Umfang musste der Revisionsrekurs zurückgewiesen werden.

Dagegen ist der Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Abweisung des Exekutionsantrages zur Hereinbringung der seit 1. 6. 1959 bis zur Exekutionsbewilligung durch das Erstgericht am 12. 5. 1960 fällig gewordenen und der ab 1. 5. 1960, spätestens am 20. eines jeden Monats fällig werdenden Unterhaltsbeträge in der Höhe von 20 % des Nettorentenbezuges des Verpflichteten richtet, zulässig und auch begründet. Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichtes bildet der Vergleich vom 28. 1. 1954, wonach sich der Verpflichtete als Kläger im Verfahren C 7/54 des Erstgerichtes verpflichtete, der betreibenden Partei als damaliger Beklagter ab 1. 2. 1954 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von jeweils 20 % seines Nettoeinkommens, und zwar vom 15. bis 20. eines jeden Monats im Vorhinein bei sonstiger Zwangsfolge zu bezahlen, auch einen Exekutionstitel für die Zeit nach seinem Ausscheiden als Vertragsbediensteter beim Arbeitsamt Spittal an der Drau. Es ist nur an Stelle seines Einkommens als Vertragsbediensteter die ihm nach den Bestimmungen des ASVG zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente getreten. Auch die Berufsunfähigkeitsrente ist ein Arbeitseinkommen im Sinne des § 1 LohnpfG und einem Bezug aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 10a EO gleichzuhalten. Allerdings kommen für die Frage des Pfändungsschutzes die Bestimmungen des § 98 ASVG in Betracht. Dadurch wird jedoch die grundsätzliche Anwendung des § 6 LohnpfG bei einer Exekution zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, wonach unter den dort festgesetzten Voraussetzungen ein höherer Freibetrag als die Hälfte des Rentenbezuges festgesetzt werden kann, nicht geändert (vgl Entscheidungen des OGH SZ XXV/179, ÖJZ 1956 S 579, EvBl Nr 331). Wenn im Vergleich vom 28. 1. 1954 weiter angeführt ist, dass unter dem Nettoeinkommen des Klägers, das der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen ist, das Nettogehalt als Vertragsbediensteter zu verstehen ist, dass Kinderbeihilfen und Kinderzulagen hierbei nicht inbegriffen sind und dass desgleichen die vom Kläger bezogene Invalidenrente (das ist die Invalidenrente, die der Kläger als Kriegsversehrter vom Landesinvalidenamt Klagenfurt bezog, wie sich aus der Klage C 7/54 ergibt) nicht zum Nettoeinkommen zu rechnen ist, so wurde dadurch die Verpflichtung des Klägers zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von jeweils 20 % seines Nettoeinkommens nicht auf die Zeit des Vertragsbedienstetenverhältnisses eingeschränkt, sondern nur eine Einigung über die Bemessungsgrundlage für die Zeit des Vertragsbedienstetenverhältnisses erzielt. Hätte sich der Kläger nur für die Zeit des Vertragsbedienstetenverhältnisses zur Bezahlung von 20 % seines Nettoeinkommens verpflichten wollen, hätte dies zB in der Form zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass er sich für die Dauer seines Vertragsbedienstetenverhältnisses oder zur Bezahlung von 20 % seines Nettoeinkommens als Vertragsbediensteter verpflichte. Der betreibenden Partei steht daher auf Grund des Vergleiches unter Zugrundelegung der Auskunft des Zentralbesoldungsamtes vom 25. 4. 1960 (ON 3) für die Zeit vom 1. 6. 1959 bis 30. 4. 1960 eine rückständige vollstreckbare Unterhaltsforderung von 2.265,82 S und für die Zeit vom 1. 5. 1960 an ein Anspruch auf 20 % des Nettorentenbezuges des Verpflichteten aus der ihm zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente zu. Diese beträgt ab 1. 4. 1960 einschließlich Wohnungsbeihilfe netto monatlich 1.205,70 S. Berücksichtigt man, dass der Verpflichtete eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht, wie sich sowohl aus diesem Umstand als auch aus dem Akt E 1894/59 ergibt, krank, verheiratet ist und ihn daher eine Sorgepflicht für seine Frau trifft, erscheint dem Obersten Gerichtshof von der Berufsunfähigkeitsrente einschließlich der Wohnungsbeihilfe die Festsetzung eines Betrages von 900 S monatlich einschließlich der Wohnungsbeihilfe angemessen, der dem Verpflichteten monatlich nach § 6 des Lohnpfändungsgesetzes freibleiben muss (vgl Entscheidung des OGH SZ XXIX/62 ua). Nach §§ 3 und 54 EO dürfen vor der Entscheidung über den Exekutionsantrag, abgesehen von einer Einholung einer Auskunft nach § 10a EO keine weiteren Erhebungen gepflogen werden. Die Entscheidung muss nach dem sich aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt getroffen werden. Dem Verpflichteten bleibt es überlassen, Anträge nach §§ 8 oder 9 LohnpfG beim Exekutionsgericht zu stellen.

Zur Hereinbringung der Kosten des Exekutionsantrages konnte jedoch eine Pfändung des Rentenbezuges des Verpflichteten nicht bewilligt werden, da dies der Vorschrift des § 98 ASVG widersprechen würde. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Pfändung eines Anspruches auf Geldleistungen nach dem ASVG nur in den dort taxativ ausgezählten Fällen zulässig, dazu gehören jedoch weder Prozess- noch Exekutionskosten. Diese beruhen übrigens auch nicht auf einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, sie sind auch nicht Bestandteile der Unterhaltsforderung, sie beruhen auf den Verfahrensgesetzen, also auf Bestimmungen des öffentlichen Rechtes.

Da jedoch der Exekutionsantrag zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, mussten die Kosten für den Antrag nach § 74 EO zwar zugesprochen, ihre Bezahlung aber innerhalb vierzehn Tagen bei Exekution aufgetragen werden. Dasselbe gilt für die Kosten des Revisionsrekurses. Kostenbemessungsgrundlage ist für den Exekutionsantrag ein Betrag bis 2.500 S, für den Revisionsrekurs ein Betrag über 2.500 S.

Das Erstgericht wird, soweit es nicht den Exekutionsantrag bezüglich 1.967,74 S sA mit Rücksicht auf den in der Zwischenzeit eingetretenen Tod des Verpflichteten und den Wegfall des Rentenbezuges als Exekutionsobjekt abweisen sollte, darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass der betreibenden Partei für den Exekutionsantrag unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage bis 2.500 S bereits Kosten zugesprochen wurden.

Anmerkung

E76637 3Ob346.60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0030OB00346.6.0109.000

Dokumentnummer

JJT_19610109_OGH0002_0030OB00346_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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