TE Vwgh Beschluss 2005/3/17 2004/11/0076

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Dr. Franz Weismannstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 4. März 2004, Zl. Senat-AB-04-3000, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Kostenausspruch findet nicht statt.

Begründung

1. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 6. Mai 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. März 2003 um 9.50 Uhr einen § 4 Abs. 1 KFG 1967 nicht entsprechenden Kraftwagenzug gelenkt zu haben. Der LKW habe drei Mängel an der Beleuchtung ("Streuglas links durchgesprungen", "Nebelscheinwerfer Glas links durchgesprungen", Rückscheinwerfer Zustand/Funktion: Lampe links ohne Funktion und Cellon links gesprungen"), einen Mangel an der Achsaufhängung ("o. Dreiecksabstützung 3. Achse stark ausgeschlagen"), der Anhänger einen Mangel an der Verbindungseinrichtung ("Drehkranz mindestens sieben Schrauben locker") aufgewiesen. Weiters sei durch die Beladung des Kraftwagenzuges das gemäß § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 in Verbindung mit dem "Bescheid der Amtes der NÖ Landesregierung" vom 23. August 2002, Zl. ST1-1064/4+5-02/Rei, höchstzulässige Gesamtgewicht von 44.000 kg um 10.840 kg überschritten worden. Schließlich sei nicht für die ordnungsgemäße Verwendung des Kontrollgerätes gesorgt worden. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt EUR 520,-- verhängt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 4. März 2004 entzog der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C1, C, B + E, C1 + E, C + E und F auf die Dauer von drei Monaten ab Zustellung (19. Dezember 2003) des erstbehördlichen Bescheides. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen, der Ausspruch der Erstbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bestätigt.

In der Begründung führte der UVS im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei insoweit zu folgen, als nicht jeder anlässlich einer Überprüfung vorgefundene Mangel an einem Fahrzeug, der die Ursache eines nicht verkehrs- und betriebssicheren Zustandes bilde, schon einen solchen darstelle, bei dessen Vorliegen die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet werde. Dem Beschwerdeführer sei auch beizupflichten, dass nicht alle nach der Bundesprüfstellenverordnung zu beurteilenden schweren Mängel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellten. Ebenso bedürfe es bei der Feststellung der schweren Mängel einer hinreichenden Konkretisierung. So sei ein zersprungenes Streuglas des Scheinwerfers oder des Nebelscheinwerfers für sich allein noch nicht als ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Mangel erkennbar, sofern die Wirkungsweise nicht oder nicht erheblich beeinträchtigt werde. Auch die Unterschreitung der Mindestprofiltiefe an einem Reifen stelle für sich allein noch keinen derartigen Mangel dar, der es rechtfertige, dem Lenker die Verkehrszuverlässigkeit abzusprechen. Dies insbesondere dann, wenn es sich um eine Doppelbereifung handle und die Mindestprofiltiefe nicht erheblich unterschritten worden sei. Aus den festgestellten Mängeln im Zuge der Überprüfung am 28. März 2003 könne "für sich allein keine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit abgeleitet werden, wohl aber in Verbindung mit der erheblichen Überladung". So sei bei dieser Überprüfung eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 10.840 kg festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe schon früher, am 22. Jänner 2002, einen Kraftwagenzug mit einem Gesamtgewicht von 66.250 kg gelenkt. Die damals gesetzlich zulässige Höchstlast von 40.000 kg sei sohin um

26.250 kg überschritten worden. "Mit Bescheid der NÖ Landesregierung" vom 23. August 2002 sei das höchst zulässige Gesamtgewicht auf 44.000 kg (LKW maximal 26.000 t und Anhänger maximal 18.000 t) hinauf gesetzt worden. Bei derartig gravierenden Überladungen handle es sich um eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG. So werde durch die erhebliche Gewichtsüberschreitung jedenfalls der Bremsweg wesentlich erhöht. Der technische Sachverständige habe in seinem (anlässlich des Vorfalles vom 22. Jänner 2002 eingeholten) Gutachten vom 14. Februar 2003 auch ausgeführt, dass dauernde Gewichtsüberschreitungen im Zusammenhang mit hohen Geschwindigkeiten zur Überlastung der Bauteile, zu Dauerbrüchen und zum Versagen der Bauteile führten. Es müsste demnach bei der Überschreitung der zulässigen Achslasten mit einem Versagen wichtiger Bauteile wie Reifen, Deichsel, Bremse, Achsen und Achsaufhängung gerechnet werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei bei derart gravierenden Gewichtsüberschreitungen die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Dem Beschwerdeführer hätte dies auffallen müssen, zumal er ständig Holztransporte durchführe. Wenn die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen werde, könne die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, weil die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug geboten sei. Es sei von keinem Wohlverhalten seit dem die Entziehung auslösenden Ereignis auszugehen, zumal der Beschwerdeführer am 19. August 2003 wegen Übertretung des § 4 Abs. 7a KFG 1967 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 190,-- rechtskräftig bestraft worden sei (Verwaltungsübertretung wegen Überladung als verantwortlicher Zulassungsbesitzer). Die Entziehungsdauer sei jedoch herabzusetzen gewesen, weil "kein Vorentzug" aufscheine und die "Mindestentzugsdauer" ausreichend erscheine, um von der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit ausgehen zu können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein als verkehrsunzuverlässig qualifizierter Inhaber einer Lenkberechtigung für die Dauer seiner Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker fernzuhalten. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sei die Erstbehörde zu Recht von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, sodass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen worden sei. Einer Berufung gegen eine derartige Aberkennung komme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2. Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über die Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 33a VwGG abhängt. Der Beschwerdefall wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

3. Im Falle einer Ablehnung kommt ein Kostenausspruch nicht in Betracht.

Wien, am 17. März 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110076.X00

Im RIS seit

02.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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