Index
32/06 Verkehrsteuern;Norm
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Mag. P in A, vertreten durch Dr. Alois Zehetner, Rechtsanwalt in 3300 Amstetten, Ybbsstraße 66 II/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 19. November 2004, Zl. RV/2022-W/02, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die B GmbH und der Beschwerdeführer schlossen am 26. April 2000 folgenden Kaufvertrag:
"Erstens:
Die (B GmbH) verkauft und übergibt an (den Beschwerdeführer) und dieser kauft und übernimmt von der Ersteren die derselben alleingehörige Liegenschaft ... im Ausmaß von 1227 m2 ... um den beiderseits vereinbarten Netto-Kaufpreis von S 10,500.000,-- ...
Zweitens:
Der Kaufpreis ist der Verkäuferin mittels bankbestätigtem Scheck gegen Übergabe der einzigen Originalausfertigung des Rangordnungsbeschlusses vom 12. April 2000 auszufolgen. Die Verkäuferin optiert zur Besteuerung gem § 6 Abs. 2 UStG. Bei Vertragsunterzeichnung hat die Verkäuferin dem Käufer eine Rechnung über den Kaufpreis zuzüglich 20 % Umsatzsteuer zu übergeben. Der Käufer wird für die Überrechnung der Umsatzsteuer sorgen und hält die Verkäuferin dafür schad- und klaglos."
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2001 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem Beschwerdeführer ausgehend von 3,5 % von der Gegenleistung in der Höhe von 12,600.000,-- die Grunderwerbsteuer von S 441.000,-- vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Umsatzsteuer in Höhe von S 2,100.000,-- sei zwar in einer gesonderten Rechnung ausgewiesen aber nicht an den Verkäufer "überwiesen" worden. Sie sei daher auch nicht Teil der Gegenleistung. Die Umsatzsteuer sei vom Beschwerdeführer nicht aufzuwenden oder zu leisten gewesen. Der Beschwerdeführer habe nur einen Überrechnungsantrag gestellt, der einem Aufwand von eventuell S 500,-- entspreche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2004, Zl. 2001/16/0017.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinbeziehung der gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen.
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist die Summe dessen, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das Grundstück erhält (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer Rz 6 zu § 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Gegenleistung alles anzusehen, was der Erwerber für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten. Dabei kommt es stets darauf an, zu welcher Leistung sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0204).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. Fellner, aaO., Rz 6a, samt angeführter Rechtsprechung).
Im Kaufvertrag vom 26. April 2000 hat sich der Beschwerdeführer - von ihm unbestritten - zur "Überrechnung der Umsatzsteuer" und damit zur Leistung der Umsatzsteuer verpflichtet. Damit ist das Schicksal der Beschwerde schon entschieden, weil die Leistung der Umsatzsteuer Teil der eingegangen Verpflichtung des Beschwerdeführers und somit Teil der Gegenleistung ist.
Auf die Absicht der vertragsschließenden Parteien, den "Umsatzsteuerbetrag nicht zu einem Teil des Kaufpreises werden zu lassen", wie in der Beschwerde vorgebracht wird, kommt es nicht an, sondern auf die getroffene Vereinbarung mit den eingegangenen Verpflichtungen.
Wenn der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, in der Beschwerde weiter vorbringt, die für den Verkäufer entstandene Umsatzsteuerschuld werde mit seinem - durch die Geltendmachung der Vorsteuer entstandenen - Vorsteuerguthaben gegenverrechnet und er habe in diesem Fall die Umsatzsteuer nicht aufgebracht, sondern sein aus dem Vorsteuerabzug resultierendes Guthaben auf das Finanzamtskonto des Verkäufers überrechnet, dann grenzt dieses Vorbringen an eine mutwillige Beschwerdeargumentation, zumal gerade dem beschwerdeführenden Steuerberater die bisherige umfangreiche, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - auf die er allerdings überhaupt nicht eingeht - bekannt gewesen sein müsste.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird insbesondere auf die hg. Erkenntnisse vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0608, und vom 13. Mai 2004, Zl. 2001/16/0017, verwiesen. Aus den dargestellten Erwägungen und der wiedergegebenen Rechtsprechung ergibt sich die Unbegründetheit der Beschwerde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160278.X00Im RIS seit
18.04.2005