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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FSG 1997 §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Ö in W, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. November 2004, Zl. UVS-FSG/18/8648/2004/3, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. September 2004 forderte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) den Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Führerscheingesetzes (FSG) auf, sich binnen zwei Wochen (nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids der Bundespolizeidirektion Wien vom 4. Juni 2004) einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Wien zu unterziehen.
Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, entzog die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 16. September 2004 dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der rechtskräftigen Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Unter einem wurde gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 FSG ein Lenkverbot ausgesprochen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom UVS mit Bescheid vom 24. November 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, da der Beschwerdeführer "dieser Aufforderung" nicht nachgekommen sei und auch die Möglichkeit nicht genutzt habe, die von der Berufungsbehörde zur Klärung herbeigeführte Untersuchung durch die Magistratsabteilung 15 wahrzunehmen, habe er keinerlei Mitwirkung am Verfahren gezeigt. Aus diesem Grund erscheine dem UVS die Entziehung der Lenkberechtigung und das Lenkverbot "als berechtigt". Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2004, Zl. AW 2004/11/0066-3, komme lediglich der gegen den Bescheid des UVS vom 6. September 2004 betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren habe jedoch die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers zum Gegenstand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1.2. Der Aufforderungsbescheid des UVS vom 6. September 2004 wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0217, aufgehoben.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit Verfügung vom 17. Februar 2004 der belangten Behörde die Gelegenheit, innerhalb einer dreiwöchigen Frist ein Vorbringen zu erstatten, welches im Hinblick auf das erwähnte hg. Erkenntnis geeignet wäre, das Vorliegen der vom Beschwerdeführer (erkennbar) behaupteten Rechtsverletzung - hier: Unzulässigkeit der Entziehung der Lenkberechtigung und der Verhängung des Lenkverbots - als nicht gegeben erkennen zu lassen.
Die belangte Behörde vertrat in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2005 die Auffassung, der angefochtene Bescheid erweise sich angesichts der Aufhebung des Aufforderungsbescheides als rechtswidrig.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Mit der Aufhebung des im Instanzenzug ergangenen Aufforderungsbescheides des UVS vom 6. September 2004 mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005 trat gemäß § 42 Abs. 3 die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte, sodass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. hiezu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005, Zl. 2004/11/0118, mwN). Der vorliegende Beschwerdefall ist daher seit der mit dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2005 bewirkten Aufhebung des Aufforderungsbescheides in rechtlicher Hinsicht so zu beurteilen, als wäre von Anfang an keine rechtskräftige Aufforderung des Beschwerdeführers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vorgelegen.
Da § 24 Abs. 4 dritter Satz FSG die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, einen rechtskräftigen Aufforderungsbescheid voraussetzt, ist infolge der ex-tunc Wirkung des hg. Erkenntnisses vom 27. Jänner 2005 der angefochtene Bescheid, der den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Er war aus diesen Erwägungen gemäß § 35 Abs. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung aufzuheben.
2.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. März 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005110043.X00Im RIS seit
20.04.2005