Norm
EO §382 Z8Kopf
SZ 34/84
Spruch
Wird nur die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt, dann kann das Gericht nicht entscheiden, auf welche Weise die Absonderung durchzuführen ist.
Entscheidung vom 24. Mai 1961, 6 Ob 210/61.
I. Instanz: Kreisgericht Leoben; II. Instanz: Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht hat der Klägerin als der gefährdeten Partei den abgesonderten Wohnort in der Weise bewilligt, daß die Klägerin für die Dauer des Ehescheidungsstreites, in einem Hotel Wohnung nehmen darf.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Klägerin Folge gegeben und die erstgerichtliche einstweilige Verfügung dahin abgeändert, daß sie zu lauten habe: "Der Klägerin wird der abgesonderte Wohnort bewilligt."
Es bestehe kein Anlaß, den abgesonderten Wohnort in der Weise zu bewilligen, daß die Klägerin ihre Wohnung nur im Hotel nehmen dürfe. Die Klägerin selbst habe dies nicht beantragt, und auch der Beklagte als ihr Gegner habe nichts dafür ins Treffen geführt, vielmehr in seiner Äußerung zum Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung selbst darauf verwiesen, daß die Klägerin nach W. übersiedelt sei. Die Beschränkung des gefährdeten Eheteiles auf einen bestimmten Aufenthaltsort sei im Gesetz nicht begrundet. Das Gesetz bezwecke nur, den in seiner körperlichen oder seelischen Integrität gefährdeten Eheteil von seiner Verpflichtung zum Leben in Gemeinschaft mit dem anderen zu entbinden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Beklagte vertritt die Ansicht, die zweitinstanzliche Entscheidung sei insofern fehlerhaft, als sie nicht zum Ausdruck bringe, wo die Streitteile wohnen sollten, ob etwa der Beklagte die eheliche Wohnung verlassen solle; der abgesonderte Wohnort hätte nicht ohne Beschränkung bewilligt werden dürfen, sondern nur in der Weise, daß die Klägerin, so, wie sie es vorbehaltslos getan habe, ihre Wohnung außerhalb der ehelichen Wohnung nehmen dürfe.
Dieser Ansicht des Beklagten kann nicht beigetreten werden. Es kann der Ehefrau gewiß der abgesonderte Wohnort in der Form bewilligt werden, daß dem Ehemann der Auftrag erteilt wird, die eheliche Wohnung zu räumen (SZ. X 61 = ZBl. 1928, Nr. 218, ZBl. 1929 Nr. 244, ZBl. 1931 Nr. 1). Dies setzt aber gemäß § 378 Abs. 1 EO. einen darauf gerichteten Antrag der Ehefrau voraus. Stellt die Ehefrau keinen solchen Antrag und begnügt sie sich mit der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes schlechthin, d. h. wie das Rekursgericht richtig ausgeführt hat, mit der im Hinblick auf § 93 ABGB. erforderlichen Entbindung von ihrer im § 44 ABGB. gegrundeten Pflicht, mit ihrem Mann in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, so ist das Gericht nicht berechtigt, eine über den Antrag hinausgehende Entscheidung in der vom Beklagten verlangten Richtung zu treffen. Das Gericht hat sich vielmehr, wie dies, im vorliegenden Fall das Rekursgericht mit Recht getan hat, lediglich auf die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes zu beschränken, d. i. auf die Erteilung der Erlaubnis an die Antragstellerin als die gefährdete Partei, nicht in unzertrennlicher Gemeinschaft mit ihrem Ehemann, sondern von diesem getrennt zu leben. Der Ehemann, der selbst nicht die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes beantragt hat, kann seine Gattin nicht zwingen, mehr als die erwähnte Erlaubnis zu beantragen. Da allein auf Grund dieser Erlaubnis die Gattin in die Wohnverhältnisse ihres Ehemannes nicht eingreifen kann, ist der Ehemann dadurch auch nicht beschwert.
Anmerkung
Z34084Schlagworte
Abgesonderter Wohnort, Bindung an den Antrag, Einstweilige Verfügung, abgesonderter Wohnort, Verfügung, einstweilige, abgesonderter Wohnort, Wohnort, abgesonderter, Bindung an den AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:0060OB00210.61.0524.000Dokumentnummer
JJT_19610524_OGH0002_0060OB00210_6100000_000