TE Vwgh Beschluss 2005/3/17 2004/11/0107

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Veröffentlicht am 17.03.2005
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Index

L64056 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §53a;
AVG §76 Abs1;
FleischUG 1982 §47 Abs4 idF 2003/I/143;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs2 lita;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §2 Abs3;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §3 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §4 Abs1;
FleischuntersuchungsgebührenG Stmk 1995 §6;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0109 B 28. April 2005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, in der Beschwerdesache der S GmbH in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät, 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 2004, Zl. FA8A-60 Sch 6/5-2004, betreffend Feststellung der "Gebühren" (Entlohnung) von Fleischuntersuchungsorganen (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. D,

2.

Mag. I, 3. Mag. H, 4. Mag. R, 5. Dr. G, 6. Dr. F, 7. Dr. M,

8.

Dipl. Tzt. M, 9. Mag. A, 10. Dr. E, 11. Dr. B, 12. Dr. L,

13.

Dipl.Tzt. S, 14. Dr. K, 15. Dipl.Tzt. X, 16. Dr. Y), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheiden jeweils vom 23. September 2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld den Fleischuntersuchungsgebührenanteil der mitbeteiligten Parteien für ihre Tätigkeit als Fleischuntersuchungsorgane im Betrieb der Beschwerdeführerin in den Monaten November 1999 bis Juni 2001 betragsmäßig festgesetzt. Als Rechtsgrundlage nannte die Erstbehörde § 3 Abs. 2 und § 6 des Stmk. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes - FUGG, sowie Art. 5 Abs. 1 und 3 und den Anhang A Kapitel I Nummer 4.b) der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung, Amtsblatt Nr. L 162 vom 1. Juli 1996 (im Folgenden kurz: Richtlinie).

Zur Begründung dieser Bescheide führte die Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld aus, die mitbeteiligten Parteien seien im Zeitraum November 1999 bis einschließlich Juni 2001 im Schlachthof der Beschwerdeführerin als Fleischuntersuchungsorgane tätig gewesen und hätten, da sich die Beschwerdeführerin geweigert habe, die gesamten mittels Gebührennachweis verrechneten Fleischuntersuchungsgebühren zu bezahlen, die behördliche Feststellung des Gebührenanteils für ihre Tätigkeit beantragt. Auf Grund der (wegen der Weigerung der Beschwerdeführerin) von den Fleischuntersuchungsorganen erstatteten Meldung (nach § 3 Abs. 2 FUGG) habe die Erstbehörde die Fleischuntersuchungsgebühr der Beschwerdeführerin für den genannten Zeitraum gemäß § 152 Abs. 1 der Stmk. Landesabgabenordnung 1963 zunächst nur vorläufig festgesetzt. Der Umfang der Abgabenpflicht (der Beschwerdeführerin) sei zu diesem Zeitpunkt nämlich ungewiss gewesen, was sich daraus ergeben habe, dass die damals in Geltung gestandene Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 1995 (FUG-VO) nicht habe angewendet werden können, weil sie nicht gemeinschaftsrechtskonform gewesen sei (nach der FUG-VO seien, ohne dass dies damals habe begründet werden können, höhere Gebührensätze als die in der Richtlinie vorgesehenen Pauschalbeträge festgesetzt gewesen). Zwischenzeitig seien aber durch die aus den Vorarbeiten für die Novellierung der FUG-VO gewonnenen Ermittlungsergebnisse höhere Kosten für die Fleischuntersuchung nachgewiesen, als sie sich aus den Pauschalbeträgen der Richtlinie ergeben. Die EU-Mitgliedsstaaten seien nach Anhang A Kapitel I Nummer 4.b) (sowie nach Art. 5 Abs. 3) der genannten Richtlinie berechtigt, eine Gebühr zu erheben, die diese tatsächlichen Kosten decke.

Um diese tatsächlich entstandenen Kosten abzudecken, ergebe sich für den Betrieb der Beschwerdeführerin - so die Erstbehörde weiter - ein durchschnittlicher "Gebührenanteil des Fleischuntersuchungsorgans an der Fleischuntersuchungsgebühr" in der Höhe von EUR 2,02 je Schlachtschwein, wobei der Anteil der Ausgleichskasse in diesem Betrag noch nicht enthalten sei. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung der (nach der FUG-VO maßgeblichen) "Stückzahlen" der im Betrieb der Beschwerdeführerin zwischen November 1999 und Juni 2001 geschlachteten Tiere seien die den mitbeteiligten Parteien als Fleischuntersuchungsorgane jeweils zustehenden Fleischuntersuchungsgebührenanteile spruchmäßig festzustellen gewesen. Zum Feststellungsinteresse der mitbeteiligten Parteien verwies die Erstbehörde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere auf den Beschluss vom 28. November 2000, A 18/00.

Gegen diese Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 23. September 2003 erhob die Beschwerdeführerin jeweils Berufung, denen die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid "keine Folge" gab und die Erstbescheide "vollinhaltlich bestätigte". Sie führte dazu im Spruch ihres Bescheides die §§ 150, 161a und 213 der Stmk. Landesabgabenordnung 1963, die §§ 1 bis 3 und 6 FUGG und die bereits im Erstbescheid genannten Bestimmungen der Richtlinie an.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Feststellungsinteresse zunächst darauf, dass das abgabenrechtliche Schuldverhältnis nach den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes und des Stmk. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes zwischen dem "Verfügungsberechtigten" (das ist gemäß § 1 FUGG der Betriebsinhaber bzw. der Tierhalter) und dem Land Steiermark bestehe. Dem gegenüber sei das Fleischuntersuchungsorgan lediglich mit der Einhebung und Abrechnung der Gebühr betraut bzw. im Bestreitungsfall mit der Meldung an die zuständige Behörde. Da dem Fleischuntersuchungsorgan jedoch kein Anspruch darauf zukomme, dass ein Abgabenbescheid (gegenüber dem Verfügungsberechtigten) erlassen werde, könne eine Klärung der anteiligen Gebühren der Fleischuntersuchungsorgane und damit deren "Entlohnungen" nur durch einen Feststellungsbescheid erfolgen. Im Weiteren setzte sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Richtlinie) mit der Frage auseinander, inwieweit - dem Verfügungsberechtigten - höhere Fleischuntersuchungsgebühren als die in der genannten Richtlinie vorgeschriebenen Pauschalbeträge vorgeschrieben werden dürfen, und begründete die Höhe bzw. die Berechnungsart der - den Fleischuntersuchungsorganen zustehenden - Anteile an diesen Gebühren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde, die sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gegen den feststellenden Abspruch der belangten Behörde wendet.

Aus der genannten Verfassungsbestimmung ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde nur zulässig ist, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin möglich ist. Wirtschaftliche Interessen allein - ohne eine sie erfassende gesetzliche Vorschrift - vermögen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektives Recht nicht zu begründen. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Parteistellung mangels eines subjektiven Rechts zu Unrecht zuerkannt wurde, begründet noch nicht die Beschwerdelegitimation (vgl. zum Ganzen die in Mayer, B-VG3 (2002) auf Seite 396 referierte hg. Judikatur).

Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Beschwerdeführerin konnte, wie im Folgenden darzulegen sein wird, im vorliegenden Fall nicht erfolgen.

Das Fleischuntersuchungsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 143/2003 lautet auszugsweise:

"II. ABSCHNITT

Fleischuntersuchungsorgane

§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. ...

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. ...

XI. ABSCHNITT

Kosten

§ 47. (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.

(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

(3) ...

(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie die Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind - abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden - vom Land zu tragen."

Das Stmk. Fleischuntersuchungsgebührengesetz - FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, lautet auszugsweise:

"§ 1

Gebührenpflicht

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen haben die Verfügungsberechtigten (Betriebsinhaber, Tierhalter) Gebühren zu entrichten. Die Gebühren werden mit der Untersuchung fällig.

§ 2

Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass der durch die Vollziehung des Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.

(2) Die Gebühren haben folgende Kosten abzudecken:

1. Die den Gemeinden aus der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erwachsenden Kosten für den Sach- und Personalaufwand sowie für den allfälligen Zweckaufwand und

2. die dem Land durch

a) die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken, Wartezeiten u.a.,

b)

die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

c)

die nach dem Fleischuntersuchungsgesetz durchzuführenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen),

              d)              den (insbesondere mit der Auslandsfleischuntersuchung verbundenen) Personalaufwand und

              e)              den sonstigen Zweckaufwand und den Sachaufwand erwachsenden Kosten.

(3) Die Erträge der Gebühren fließen dem Land oder den Gemeinden zu. In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung sind die den Fleischuntersuchungsorganen als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren sowie die Anteile der Ausgleichskasse gesondert auszuweisen.

(4) ...

§ 3

Einhebung der Gebühren

(1) Die jeweiligen Gebühren sind von den Fleischuntersuchungsorganen zu bemessen und spätestens am Ende des Monats, in dem die Untersuchung abgeschlossen wurde, einzuheben. Das Fleischuntersuchungsorgan hat dem Verfügungsberechtigten eine Bestätigung über die eingehobenen Gebühren auszustellen. Darüber hinaus hat das Fleischuntersuchungsorgan über die kostenpflichtigen Leistungen Aufzeichnungen zu führen.

(2) Bestreitet der Verfügungsberechtigte die Gebühr dem Grunde oder der Höhe nach oder weigert er sich, die Gebühr zu entrichten, so ist dies vom Fleischuntersuchungsorgan unter Vorlage der Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, zu melden. Diese hat in diesem Fall die zu leistende Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die durch Bescheid festgesetzten Gebühren sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuheben.

(3) ...

§ 4

Abrechnung der Gebühren

(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben von den von ihnen gemäß § 3 Abs. 1 eingehobenen Gebühren die Anteile der Ausgleichskasse (§ 5) zu berechnen und an diese zu überweisen. Die Überweisung hat monatlich bis zum Zehnten des auf den Untersuchungsmonat folgenden Monats zu erfolgen.

(2) ...

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von ihnen gemäß § 3 Abs. 2 eingehobenen Gebühren anteilsmäßig an die Ausgleichskasse und die Fleischuntersuchungsorgane zu überweisen.

(4) Die gemäß § 3 Abs. 4 eingehobenen Gebühren fallen dem Land oder, nach Abzug des an die Ausgleichskasse zu überweisenden Anteils, der Stadt Graz zu.

§ 5

Ausgleichskasse

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung wird eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse eingerichtet.

(2) Die Mittel der Ausgleichskasse sind insbesondere zu verwenden

1. zum überörtlichen Ausgleich der mit der Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Kosten,

2.

für die Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane,

3.

für bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen und

              4.              für Ersatzleistungen uneinbringlicher Gebührenanteile der Fleischuntersuchungsorgane. Das Nähere ist in der gemäß § 2 zu erlassenden Verordnung zu regeln.

§ 6

Verfahren

Bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Gebühren ist die Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden."

Die in den angeführten Bescheiden genannte Richtlinie (vgl. deren Art. 1) regelt die Einhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse von Schlachthöfen entstehen. Als Gebührenschuldner nennt die Richtlinie in Anhang A Kapitel I Nummer 6.a) den Inhaber oder Eigentümer des Schlachthofes, Zerlegungsbetriebes oder Kühlhauses. Diese Richtlinie enthält aber keine Regelungen über die den Untersuchungsorganen zustehenden Entlohnungen.

Aus den wiedergegebenen Gesetzesvorschriften, insbesondere aus § 1 FUGG, ergibt sich, dass unter "Gebühren" im Sinn dieser Bestimmungen die vom Verfügungsberechtigten, also vom Betriebsinhaber bzw. Tierhalter, an das Land bzw. die Gemeinde zu entrichtenden Abgaben zu verstehen sind. Die Gebühren betreffen also das Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Gebietskörperschaft und dem Verfügungsberechtigten - also dem Betriebsinhaber bzw. Tierhalter - und sind daher streng von der "Entlohnung" der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß § 47 Abs. 4 FUG vom Land zu tragen sind, zu unterscheiden. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides missverständlich von der Feststellung der "Gebühren der Fleischuntersuchungsorgane" die Rede ist, so handelt es sich dabei in Wahrheit um die Feststellung der Entlohnung dieser Organe im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a FUGG.

Daran ändert nichts, dass sich die belangte Behörde, obwohl sie die jeweiligen erstinstanzlichen - Feststellungsbescheide - bestätigte, auf die §§ 1 bis 3 und 6 FUGG sowie (im Zusammenhang mit der letztgenannten Vorschrift) auf Bestimmungen der Stmk. Landesabgabenordnung 1963 bezog und dass diese Bestimmungen (so insbesondere der bereits in den Erstbescheiden angeführte § 3 Abs. 2 FUGG) die Vorschreibung von Gebühren regeln. Auch aus der Begründung der Bescheide beider Instanzen geht nämlich unmissverständlich hervor, dass nicht die Gebührenvorschreibung an die Beschwerdeführerin, sondern die Feststellung der Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane Abspruchsgegenstand dieser Bescheide war. So hätte es bei einer Gebührenvorschreibung (im Sinn des § 6 FUGG) insbesondere nicht der ausführlichen Erörterung der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides bedurft. (Im Übrigen geht auch aus Seite 16 der Beschwerde hervor, dass bei Einbringung der Beschwerde ein endgültiger "Leistungsbescheid" über die von der Beschwerdeführerin zu entrichtenden Fleischuntersuchungsgebühren noch nicht erlassen war.)

An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Bemessung und Einhebung der von den Verfügungsberechtigten zu entrichtenden Gebühren durch die Fleischuntersuchungsorgane erfolgt (§ 3 Abs. 1 FUGG) und dass die Fleischuntersuchungsorgane von den eingehobenen Gebühren nur die für die Ausgleichskasse bestimmten Anteile abzuführen haben (§ 4 Abs. 1 FUGG), nicht aber die ihnen selbst als Entlohnung zustehenden Anteile an den Gebühren (die gemäß § 2 Abs. 3 FUGG durch Verordnung festgelegt sind).

Rechtlich sind nach dem Gesagten somit das abgabenrechtliche Verhältnis zwischen dem Land und dem Verfügungsberechtigten einerseits und das Rechtsverhältnis zwischen dem Land und dem Fleischuntersuchungsorgan andererseits auseinander zu halten. Geht es daher, wie im vorliegenden Beschwerdefall, nicht um die Vorschreibung von Fleischuntersuchungsgebühren, sondern um die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane, deren Kosten gemäß § 47 Abs. 4 FUG vom Land zu tragen sind - somit ausschließlich um die Beziehungen zwischen dem Land und den Fleischuntersuchungsorganen - , so sind dadurch subjektive öffentliche Interessen des Verfügungsberechtigten (im gegenständlichen Fall also des beschwerdeführenden Schlachthofbetreibers) nicht berührt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der - mit der Festsetzung der Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane vergleichbaren - Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen nach § 53a AVG wiederholt ausgesprochen, dass diese allein das Verhältnis zwischen Behörde und Sachverständigen betrifft. Auf Grund eines solchen Bescheides hat die Behörde den Sachverständigen zu bezahlen und erwachsen ihr damit Barauslagen im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG. Der Partei, die gemäß § 76 Abs. 1 AVG für Barauslagen aufzukommen hat, kommt in dem Verfahren betreffend die Festsetzung der Kosten eines Sachverständigen keine Parteistellung (und in der Folge keine Beschwerdelegitimation) zu. Sie kann ihre Rechte jedoch umfassend in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung von Barauslagen gemäß § 76 AVG geltend machen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensvorschriften I2, E. 5 zu § 53a AVG referierte Rechtsprechung und daran anschließend die Erkenntnisse etwa vom 20. Juli 2001, Zl. 99/02/0259, vom 27. Juni 2002, Zl. 2002/07/0055, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0260).

Entsprechendes gilt auch für den vorliegenden Fall:

Zwar haben die dem Verfügungsberechtigten vorzuschreibenden Gebühren gemäß § 2 Abs. 2 Z. 2 lit. a FUGG auch die Kosten abzudecken, die dem Land durch die (rechtmäßige) Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane erwachsen, doch stehen dem Verfügungsberechtigten, im gegenständlichen Fall daher der Beschwerdeführerin, nach Erlassung eines solchen Abgabenbescheides die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 6 FUGG in Verbindung mit der Stmk. Landesabgabenordnung offen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung an den Verfügungsberechtigten ist nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Angemessenheit des Entgelts der Tierärzte (Fleischuntersuchungsorgane) ins Kalkül zu ziehen, und zwar selbst dann, wenn dieses durch Verordnung festgesetzt wurde (vgl. das Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, mwN; vgl. dazu unter gemeinschafts-rechtlichen Gesichtspunkten auch Griller, Fleischuntersuchungsgebühren und Europarecht, ZfV 2001, 146 ff (158f)).

An diesem Ergebnis ändert, wie erwähnt, der Umstand nichts, dass die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110107.X00

Im RIS seit

02.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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