TE OGH 1961/9/13 5Ob287/61

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Veröffentlicht am 13.09.1961
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Norm

Außerstreitgesetz §9
Grundbuchsgesetz 1955 §122

Kopf

SZ 34/121

Spruch

Die Grundverkehrsbehörde ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Grundbuchsverfahren nicht legitimiert.

Entscheidung vom 13. September 1961, 5 Ob 287/61.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Mit Beschluß vom 30. August 1960, TZ. 12645/60, bewilligte das Erstgericht auf Grund des Kaufvertrages vom 11. Juli 1958 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Karl und Aloisia S. ob den EZ. 77 und 251 KG. G. Diese Entscheidung wurde der Verkäuferin Rosa A. am 7. September 1960 und dem Vertreter der antragstellenden Käufer am 6. September 1960 zugestellt. Am 18. April 1961 ersuchte die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um Zustellung des obigen Verbücherungsbeschlusses. Hierauf ergänzte das Erstgericht mit Beschluß vom 2. Mai 1961 seinen Beschluß vom 30. August 1960 in der Zustellungsverfügung dahin, daß unter die zu Verständigenden auch die Grundverkehrslandeskommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufgenommen wurde. Der Beschluß vom 30. August 1960 wurde am 6. Mai 1961 der genannten Behörde zugestellt. Am 26. Mai 1961 langte beim Erstgericht ein Rekurs der Finanzprokuratur ein, mit dem begehrt wird, den Beschluß vom 30. August 1960 dahin zu ändern, daß das Grundbuchsgesuch der Käufer auf Einverleibung ihres Eigentumsrechtes abgewiesen werde, weil die Grundverkehrslandeskommission mit Bescheid vom 8. Oktober 1960, Zl. 8-260 Sch 1/9-1960, den Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbezirkskommission beim Magistrat G. aufgehoben und die nach dem Grundverkehrsgesetz vom 18. Juni 1954, LGBl. für Steiermark Nr. 24, notwendige Zustimmung versagt habe.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Finanzprokuratur unter Hinweis auf die herrschende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 404/59, 7 Ob 375/56, 3 Ob 415/54, SZ. XXX 73 und 2 Ob 285/55) als verspätet zurück. Das Recht der Finanzprokuratur, im öffentlichen Interesse Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, sei auf die den Parteien offenstehenden Rechtsmittelfristen beschränkt. Nur innerhalb dieser könne sie zum Schutz der öffentlichen Interessen einschreiten. Der Monate nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebrachte Rekurs sei verspätet. Daran könne auch nichts ändern, daß das Erstgericht die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verfügt habe, weil dadurch keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Finanzprokuratur nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wohl ergibt sich die Legitimation der Finanzprokuratur zur Erhebung des Rechtsmittels aus § 1 Abs. 3 ProkG. Diese Bestimmung kann aber, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nicht dahin ausgelegt werden, daß damit eine Einschränkung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen zugunsten eines Einschreitens der Finanzprokuratur angeordnet wurde (7 Ob 375/56, 5 Ob 404/59 u. a.). Der Oberste Gerichtshof hat daher den Rechtssatz geprägt, daß das Einschreiten der Finanzprokuratur die bereits eingetretene Rechtskraft nicht aufzuheben vermöge (3 Ob 415/54 u. a.). Das Recht der Finanzprokuratur, im öffentlichen Interesse Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, ist auf die den Parteien offenstehende Rechtsmittelfrist beschränkt. Nur innerhalb dieser kann sie zum Schutz öffentlicher Interessen einschreiten (2 Ob 285/55, RiZ. 1958 S. 48, SZ. XXX 73, 5 Ob 404/59). Es ist zwar richtig, daß der Begriff "Beteiligter" im Außerstreitverfahren und daher auch im Grundbuchsrecht sich nicht mit dein Streitparteienbegriff der Prozeßordnung deckt. Damit ist aber für den Standpunkt der Finanzprokuratur nichts gewonnen. Dadurch, daß das Gesetz die Verständigung einer Behörde schon im Grundbuchsbeschluß anordnet, wird diese Behörde noch nicht zur Beteiligten im Grundbuchsverfahren. Das gilt zweifellos von der nach § 119 Z. 5 GBG. 1955 zu verständigenden Vermessungsbehörde. Wird die nach den Grundverkehrsgesetzen vorgeschriebene Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht eingeholt oder ist der Bescheid der Behörde nicht rechtskräftig und wird ungeachtet dessen die begehrte Einverleibung bewilligt, so wird damit kein materielles Recht der Grundverkehrsbehörde verletzt. Dieser steht daher auch kein Rechtsmittel gegen die bewilligte Einverleibung zu. Das erkennt auch der von der Finanzprokuratur erhobene Rekurs, der als Einschreiterin nicht die Grundverkehrsbehörde, sondern die Finanzprokuratur selbst bezeichnet.

Die Entscheidung SZ. XXIII 72 steht der hier vertretenen Rechtsansicht nicht entgegen.

Anmerkung

Z34121

Schlagworte

Grundverkehrsbehörde, Rekurslegitimation, Rekursrecht Grundverkehrsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:0050OB00287.61.0913.000

Dokumentnummer

JJT_19610913_OGH0002_0050OB00287_6100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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