TE Vwgh Erkenntnis 2005/3/18 2003/02/0162

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JS in E, vertreten durch Dr. Peter Stromberger, Rechtsanwalt in 9400 Wolfsberg, Herrengasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 11. Juni 2003, Zl. KUVS-1753/4/2002, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. April 2002 um 22.48 Uhr an einem näher genannten Ort gegenüber einem geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Gendarmerie die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mit den Worten: "Ich fahre nicht mit, ihr seid's auf Privatgrund, ich rufe den Rechtsanwalt an. Außerdem bin ich nicht gefahren." verweigert, obwohl er verdächtig gewesen sei, am 12. April 2002 um 22.45 Uhr auf näher genannten Straßen bis zu einem bestimmten Haus ein dem Kennzeichen nach näher genanntes Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Es wurde daher über ihn wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2002/02/0049) zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO, dass der bloße "Verdacht", dass der Aufgeforderte ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hat, ausreicht. Sohin ist es unerheblich, ob dieser tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001, Zl. 99/02/0073).

Bestand daher im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2001).

Der Beschwerdeführer gesteht in der vorliegenden Beschwerde selbst zu, vor dem Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkomattest alkoholische Getränke konsumiert zu haben. Auf die Behauptung des Beschwerdeführers, dass nicht er, sondern der Zeuge Z. tatsächlich sein Kraftfahrzeug gelenkt habe, kam es im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO gar nicht an. Aus den näheren Umständen, die die einschreitenden Gendarmeriebeamten unmittelbar vor der Aufforderung zum Alkomattest wahrnahmen (Verlassen des abgestellten Fahrzeugs nur durch eine Person; Antreffen ausschließlich des Beschwerdeführers hinter dem Haus, nachdem zuvor der Lenker fluchtartig das Fahrzeug verließ und in der Folge hinter das Haus lief; deutlicher Alkoholgeruch und schwankender Gang des Beschwerdeführers sowie gerötete Bindehäute), war jedoch durchaus der begründete Verdacht des Lenkens des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gegeben. Im Wesentlichen wurden diese bereits in der Anzeige festgehaltenen Wahrnehmungen durch die als Zeugen einvernommenen Beamten auch vor der belangten Behörde (ebenso wie bereits vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz) bestätigt. Der Beschwerdeführer wäre daher - unbeschadet seiner Behauptung, dass ein Dritter sein Fahrzeug gelenkt habe - verpflichtet gewesen, der Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests Folge zu leisten. Unbestritten ist, dass er dies jedoch verweigerte.

Es ist daher weder wesentlich, ob ihn allenfalls einer der beiden Gendarmeriebeamten bei Erkennen seiner Person schon beim Verlassen des Gasthauses angehalten hätte, noch wie lange die Wegstrecke zwischen einem näher genannten Kaufhaus, dem Gasthaus und einer näher genannten Abzeigung tatsächlich ist. Es bedurfte in diesem Zusammenhang auch keines Ortsaugenscheins. Ferner waren die erhebenden Beamten angesichts der Umstände vor dem Aufgreifen des Beschwerdeführers, die bereits hinreichend den Verdacht des Lenkens des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer ergaben, nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer "eingehend darüber zu befragen", wer das Fahrzeug gelenkt habe. Darüber hinaus kam es - mangels Erforderlichkeit der Feststellung, ob der Beschwerdeführer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat - auch nicht darauf an, dass von der belangten Behörde der Aussage des Zeugen Z., er und nicht der Beschwerdeführer habe vor der Aufforderung zum Alkomattest das Fahrzeug gelenkt, kein Glauben geschenkt wurde.

Auf Grund des Ausreichens eines bloßen "Verdachtes" und der näheren Tatumstände war es auch nicht wesentlich, ob die ermittelnden Beamten während des Nachfahrens "durchgehend Sichtkontakt mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers" hatten und daher nach Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennen konnten, dass "auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine dritte Person (Zeuge Z.) aus dem Fahrzeug aussteigen hätte können und sich vom Fahrzeug wegbewegt" habe. Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinen weitwendigen Verfahrensrügen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Insoweit der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe als "nicht vermögens- und schuldangemessen" rügt, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, zumal sich die festgesetzte Geldstrafe trotz der beiden einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen im unteren Bereich des - bis zu EUR 5.813,-- reichenden - Strafrahmens bewegt und daher sogar als milde zu bezeichnen ist.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 18. März 2005

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003020162.X00

Im RIS seit

01.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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