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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Vorarlberg;Norm
AVG §69 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/02/0081Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache 1. der Verlassenschaft nach BG, vertreten durch den Verlassenschaftskurator GG, 2. des HL und 3. der IL in H, alle vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg 1. vom 17. November 2000, Zl. 3-1-25/96/K4 (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0081) und 2. vom 4. Dezember 2000, Zl. 3-1-46/00/K4 (prot. zu hg. Zl. 2001/02/0080), betreffend 1. Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit und 2. Zurückweisung einer Berufung in einer grundverkehrsbehördlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
1. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 17. November 2000 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
3. Die Behandlung der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 17. November 2000 und der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2000 wird abgelehnt.
Die erstbeschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 95,48 und die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei haben dem Land Vorarlberg zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 95,48 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich jener aliquoten Anteile, die auf die Ablehnung der Beschwerde der jeweiligen Beschwerdeführer fallen, findet ein Kostenzuspruch nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg (kurz: GVLK) vom 23. April 1996 wurde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei die beantragte Genehmigung um Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zum Erwerb näher genannter Grundstücke in der KG Bregenz im Tausch gegen näher genannte Grundstücke in der KG Hörbranz sowie von näher genannten Grundstücksanteilen in der KG Fußach zuzüglich einer Aufzahlung eines näher genannten Betrages von B. G. gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit. b und lit. c des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 61/1993 (kurz: GVG), versagt.
Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl Barbara G. (im Folgenden: B. G.) als auch die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei Berufung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 wurde dieser Berufung keine Folge gegeben.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2000 stellten die zweit- und drittbeschwerdeführende Partei den Antrag, das seinerzeitige grundverkehrsbehördliche Verfahren aus dem Jahre 1996 wieder aufzunehmen und dem seinerzeitigen Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nachträglich zu erteilen, in eventu das Verfahren zur Genehmigung dieses Vertrages neu durchzuführen.
Mit Bescheid vom 17. November 2000 wies die belangte Behörde (auf Grund der Eingabe vom 18. Oktober 2000) den Antrag der zweit- und der drittbeschwerdeführenden Partei auf Wiederaufnahme (des mit Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 abgeschlossenen Verfahrens) gemäß "§ 68 Abs. 2" (gemeint wohl: § 69 Abs. 2) AVG zurück.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, dass der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei der Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 1996 am 26. Juni 1996 zugestellt worden sei. Die in § 69 Abs. 2 AVG genannte Dreijahresfrist sei somit am 26. Juni 1999 abgelaufen. Der Wiederaufnahmeantrag vom 18. Oktober 2000 sei nach Ablauf der in § 69 Abs. 2 AVG genannten Dreijahresfrist gestellt worden, weshalb der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Mit Eingabe vom 14. März 2000 stellte G. G. als Sachwalter seiner Mutter B. G. den Antrag auf Zustellung des Bescheides der GVLK vom 17. Februar 2000, mit dem dem Mag. P. L. und der A. L. auf Grund eines Zuschlags im Zuge der Zwangsversteigerung von näher bezeichneten Grundstücken der B. G. gemäß § 13 Abs. 1 GVG die beantragte grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde.
Mit Bescheid vom 20. April 2000 wies die GVLK den Antrag vom 14. März 2000 zurück. In der Begründung dieses Bescheides wird u. a. unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. Dezember 1980, B- 170/79) ausgeführt, dass dem Verpflichteten bei Genehmigung eines Zuschlages jede Beschwer fehle, weshalb er auch keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG besitze.
Gegen diesen Bescheid erhob B. G. durch ihren Sachwalter G. G. Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 20. April 2000 mit der Maßgabe bestätigt, dass gemäß § 8 AVG der Antrag der B. G. auf Zustellung des Bescheides der GVLK vom 17. Februar 2000 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Sachwalter der B. G. laut dem den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Rückschein am 23. Juni 2000 zugestellt.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2000 erhob die erstbeschwerdeführende Partei gegen den Bescheid vom 17. Februar 2000 Berufung. Den Verwaltungsakten liegt eine Kopie der Todfallsaufnahme betreffend B. G. bei, der zu entnehmen ist, dass B. G. am 8. Juli 2000 verstorben ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2000 wurde die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 21. November 2000 und vom 4. Dezember 2000 erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom 14. März 2001, B 12,13/01, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
Im Zuge der Beschwerdeergänzung erklärten die beschwerdeführenden Parteien unter dem Punkt "Anfechtungsumfang", dass "beide Bescheide in vollem Umfang" angefochten würden.
1. Zur Zurückweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 17. November 2000:
Der erstbeschwerdeführenden Partei fehlt es hinsichtlich dieses Bescheides an der Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte, zumal dieser Bescheid über einen Wiederaufnahmeantrag der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei absprach und daher ausschließlich an diese Parteien gerichtet war. Die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
2. Zur Zurückweisung der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2000:
Die mit dem zweitangefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung einer "Berufung" der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der GVLK vom 17. Februar 2000 schließt gleichfalls eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei, an die dieser Bescheid auch nicht gerichtet war, aus, weshalb die Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid gleichfalls gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
3. Zur Ablehnung der Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 17. November 2000 und der erstbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2000:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich hinsichtlich der aliquoten Anteile, soweit diese auf die Zurückweisung der Beschwerde der jeweiligen Beschwerdeführer fallen, auf die §§ 47 ff , insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Im Übrigen - also hinsichtlich jener Anteile, die auf die Ablehnung der Beschwerde betreffend die jeweiligen Beschwerdeführer fallen - hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist -
jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht statt.
Wien, am 18. März 2005
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001020080.X00Im RIS seit
09.06.2005