TE Vwgh Beschluss 2005/3/18 2002/02/0234

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Veröffentlicht am 18.03.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache der Verlassenschaft nach BG, vertreten durch den Verlassenschaftskurator GG in B, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde machte die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde geltend, weil letztere nicht über die "am 18.8.2000 fristgerecht eingebrachte Berufung" gegen den "Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom 03.05.2000, Zl. ...." entschieden habe.

Mit hg. Verfügung vom 9. Juli 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei zu Handen des einschreitenden Rechtsanwaltes vorgehalten, dass sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten kein am "18.8.2000" eingebrachter Berufungsschriftsatz befinde. U.a. wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dem Verwaltungsgerichtshof einen entsprechenden Schriftsatz binnen zwei Wochen allenfalls vorzulegen. Ferner wurde die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass der näher genannte Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom 3. Mai 2000 laut den vorgelegten Verwaltungsakten mit 20. April 2000 datiert sei, jedoch die am 3. Mai 2000 abgefertigten Ausfertigungen dieses Bescheides mit Datum 3. Mai 2000 versehen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof gehe daher davon aus, dass sich die vorliegende Säumnisbeschwerde gegen eine - nach Behauptung der beschwerdeführenden Partei - unerledigte Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 20. April 2000 bzw. 3. Mai 2000 richte, mit dem der Antrag der B. G. vom 14. März 2000 auf Zustellung eines Bescheides der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom 17. Februar 2000 betreffend Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Bewilligung an Mag. P. L. und an A. L. zum Erwerb einer Liegenschaft auf Grund eines Zwangsversteigerungsverfahrens mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei.

Ferner wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dieser Verfügung angemerkt, dass die Berufung der B. G. vom 11. Mai 2000 gegen den Bescheid vom 20. April 2000 bzw. 3. Mai 2000 mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 erledigt worden sei, welchr dem Sachwalter der B. G. laut Rückschein am 23. Juni 2000 zugestellt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 räumte der Beschwerdevertreter ein, dass eine Berufung vom 18. August 2000 tatsächlich nicht existiere. Jedoch finde sich im Handakt des Beschwerdevertreters eine Berufung vom "18.10.2000", die auch am selben Tag per Telefax an die belangte Behörde ergangen sei. Eine diesbezügliche Berufungsentscheidung finde sich im Handakt des Rechtsvertreters nicht.

Unbestritten ist daher, dass der in der vorliegenden Säumnisbeschwerde genannte Berufungsschriftsatz vom 18. August 2000 gar nicht existiert.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist für den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen, dass die Berufung vom 18. Oktober 2000 gegen den bereits erwähnten Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission für Vorarlberg vom 17. Februar 2000, nicht jedoch gegen den in der Säumnisbeschwerde ausdrücklich genannten Bescheid dieser Behörde vom "03.05.2000" gerichtet war. Die in der Säumnisbeschwerde behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf eine Berufung gegen den Bescheid vom 20. April 2000 bzw. 3. Mai 2000 war jedoch nicht gegeben, zumal die belangte Behörde über die tatsächlich mit 11. Mai 2000 datierte Berufung der B. G. bereits mit Bescheid vom 19. Juni 2000 entschieden hat und diesen Bescheid laut Rückschein der damaligen Berufungswerberin zu Handen ihres Sachwalters G. G. am 23. Juni 2000 zustellte.

Angemerkt sei, dass auch die Berufung vom 18. Oktober 2000 mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2000 erledigt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdevertreter am 12. Dezember 2000 zugestellt.

Im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt sieht sich der Gerichtshof veranlasst, dem einschreitenden Rechtsanwalt für den Wiederholungsfall die Verhängung einer Mutwillensstrafe anzudrohen (vgl. zur Verhängung einer solchen gegen Bevollmächtigte die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Aufl., S. 731, zit. hg. Rechtsprechung).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0056, m.w.N.).

Im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde war jedoch - wie bereits dargestellt - sowohl die Berufung der B. G. vom 11. Mai 2000 durch Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 als auch die Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 18. Oktober 2000 durch Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2000 erledigt. Da unbestritten eine Berufung vom 18. August 2000 nicht existiert, lag auch diesbezüglich keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG. Das Mehrbegehren betreffend Aktenvorlage war abzuweisen, weil eine solche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren erfolgte.

Wien, am 18. März 2005

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002020234.X00

Im RIS seit

09.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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